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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin
- Berlin -

Vom 29. Februar 2024
(GVBl. Nr. 8 vom 09.03.2024 S. 47)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin

Das Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 1996 (GVBl. S. 56), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter "es sei denn, dass die Angaben auf Grund eines vorrangigen Schutzinteresses nach § 17 Absatz 2 Halbsatz 1 nicht zur Verfügung gestellt werden dürfen." ersetzt.

2. In § 17 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort "Abfallbeseitigung" ein Komma und die Wörter "Unternehmen zur Errichtung und Unterhaltung von Telekommunikationsanlagen für öffentliche Telekommunikationsnetze" eingefügt.

3. In § 17a Absatz 3 werden nach dem Wort "Abfallbeseitigung" ein Komma und die Wörter "Unternehmen zur Errichtung und Unterhaltung von Telekommunikationsanlagen für öffentliche Telekommunikationsnetze" eingefügt.

4. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5

5. entgegen § 17a Abs. 5 mit nicht vorgehaltenen oder zugelassenen Datenverarbeitungskomponenten auf den Datenspeicher zugreift,

wird aufgehoben.

b) Nummer 6 wird Nummer 5.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.

ID 240487


ENDE

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(Stand: 11.03.2024)

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