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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Gemeinsamen Raumordnungsverfahrensverordnung
- Berlin -

Vom 11. Juni 2020
(GVBl. Nr. 34 vom 16.07.2020 S. 610)



Auf Grund des Artikels 16 Absatz 4 des Landesplanungsvertrages in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2012 (GVBl. S. 2) verordnet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen:

Artikel 1
Änderung der Gemeinsamen Raumordnungsverfahrensverordnung

Die Gemeinsame Raumordnungsverfahrensverordnung vom 28. Juni 2010 (GVBl. S. 406) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "einschließlich der vom Träger der Planung oder Maßnahme eingeführten Standort- oder Trassenalternativen" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "nach § 3b oder § 3c" durch die Wörter "nach den §§ 6 bis 14" ersetzt.

bbb) Im Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe " § 2 Absatz 1" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 3c" durch die Angabe " § 7" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Gegenstand der Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3 sind auch die vom Träger der Planung oder Maßnahme eingeführten Standort- und Trassenalternativen. "(4) Gegenstand der Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 sollen auch ernsthaft in Betracht kommende Standort- oder Trassenalternativen sein."

2. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter "vom Träger der Planung oder Maßnahme eingeführten Alternativen" durch die Wörter "ernsthaft in Betracht kommenden Standort- oder Trassenalternativen" ersetzt.

b) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe " § 2 Absatz 1" ersetzt.

c) In Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter "der von ihrem Träger eingeführten Alternativen" durch die Wörter "ernsthaft in Betracht kommender Standort- oder Trassenalternativen" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter " § 15 Absatz 3 Satz 2" durch die Wörter " § 15 Absatz 3 Satz 5" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe " §§ 8 und 9a" durch die Angabe " §§ 54 bis 56" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Die Öffentlichkeit kann in die Durchführung des Raumordnungsverfahrens einbezogen werden. Ist eine raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 1 Absatz 2 erforderlich, ist die Öffentlichkeit dadurch einzubeziehen, dass die nach § 3 erforderlichen Unterlagen in den Bezirken, in denen sich die raumbedeutsame Planung oder Maßnahme voraussichtlich auswirkt, sowie bei der für die vorbereitende Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung auf Veranlassung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung einen Monat zur Einsicht ausgelegt werden. "Die Öffentlichkeit ist bei der Durchführung des Raumordnungsverfahrens dadurch zu beteiligen, dass die nach § 3 erforderlichen Unterlagen in den Bezirken, in denen sich die raumbedeutsame Planung oder Maßnahme voraussichtlich auswirkt, sowie bei der für die vorbereitende Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung auf Veranlassung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung einen Monat zur Einsicht ausgelegt werden."

bb) In dem neuen Satz 2 wird das Wort "Zeit" durch das Wort "Dauer" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Bei der Beteiligung können elektronische Informationstechnologien ergänzend genutzt werden. Die ausschließliche Verwendung elektronischer Informationstechnologien bei einzelnen Verfahrensschritten ist zulässig, wenn die Beteiligten über die notwendigen technischen Voraussetzungen verfügen. "(5) Bei der Beteiligung sollen elektronische Informationstechnologien ergänzend genutzt werden. Die ausschließliche Verwendung elektronischer Informationstechnologien ist zulässig, wenn die Beteiligten nach Absatz 1 über die notwendigen technischen Voraussetzungen verfügen."

d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Die nach Absatz 3 Satz 1 auszulegenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 2 werden über das zentrale Internetportal zu Umweltverträglichkeitsprüfungen im Land Berlin zugänglich gemacht."

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Tageszeitungen" die Wörter "sowie durch Einstellung in das Internet unter der Adresse der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg" eingefügt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die Unterlagen nach Absatz 1 und 2 werden über das zentrale Internetportal zu Umweltverträglichkeitsprüfungen im Land Berlin zugänglich gemacht."

5. § 8 wird wie folgt gefasst:

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