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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung
- Berlin -

Vom 16. Oktober 2018
(GVBl. Nr. 26 vom 06.11.2018 S. 607)



Auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, 3, 5, 6 und 7 des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes vom 29. November 2013 (GVBl. S. 626), das zuletzt durch Gesetz vom 9. April 2018 (GVBl. S. 211) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Artikel 1

Die Zweckentfremdungsverbot-Verordnung vom 4. März 2014 (GVBl. S. 73) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Genehmigungen "Genehmigung, Ausnahmen und Registrierung".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Eine Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden. "(1) Genehmigungsfreiheit besteht für die Vermietung von Wohnraum zum Zweck der Überlassung zu Wohnzwecken an Leistungserbringende und Zuwendungsempfangende
  1. der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Sozialhilfe, mit denen eine Vereinbarung nach den §§ 78a ff. Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 10 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBI. I S. 3618), geändert worden ist, oder § 75 Absatz 3 und 4 Zwoelftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 1117) geändert worden ist, mit dem Land Berlin abgeschlossen worden ist, für die Dauer der Vereinbarung,
  2. die Schutz der von Gewalt betroffenen Frauen und deren Kindern gewähren, die ein Frauenhaus, eine Zufluchtswohnung oder eine sogenannte Zweite-Stufe-Wohnung betreiben und von der für Frauenpolitik zuständigen Senatsverwaltung mit Haushaltsmitteln nach den §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung über Zuwendungen finanziert werden oder diese Aufgabe auf Grundlage einer Vereinbarung mit dem Land Berlin wahrnehmen,
  3. die Angebote der pflegerischen Versorgung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, oder Angebote der hospizlichen Versorgung nach dem Fuenften Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, erbringen oder Projekte der Pflege- und Altenhilfe anbieten, die durch das Land Berlin gefördert werden und über die entsprechende Vereinbarungen geschlossen wurden,
  4. die im Rahmenfördervertrag des Landes Berlin mit den Wohlfahrtsverbänden in den Förderprogrammen Integriertes Gesundheitsprogramm (IGP), Integriertes Sozialprogramm (ISP) und Infrastrukturförderproramm Stadtteilzentren (IFP) in den Bereichen Gesundheit und Soziales gefördert werden.

Die zweckfremde Nutzung muss von den in Satz 1 genannten Leistungserbringern und Zuwendungsempfangenden gegenüber der zuständigen Behörde angezeigt werden. Der Anzeige müssen die in Satz 1 genannten Vereinbarungen oder Zuwendungsbescheide beigefügt werden."

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Bei der Vermietung von Wohnraum in der Form von Gästewohnungen durch Wohnungsunternehmen, der im Verhältnis zum Wohnungsbestand des Unternehmens von zu vernachlässigender Bedeutung ist, sowie bei der Vermietung von Gästewohnungen durch Gewerkschaften, Universitäten und ähnlichen Institutionen, muss das überwiegende Interesse an einer solchen Vermietung nicht gesondert begründet werden. "(4) Für Ersatzwohnraum gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes darf keine höhere Nettokaltmiete verlangt werden als 7,92 Euro pro Quadratmeter monatlich."

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1

1. eine Genehmigung nach § 144 Absatz 1 des Baugesetzbuches,

wird aufgehoben.

bb) Die Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1 bis 4.

e) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(8) Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben ein Recht auf schriftliche Auskunft über den Ablauf der Fristen in § 3 Absatz 5 des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes. "(8) Auch für die Bewerbung von Räumlichkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes bedarf es der vorherigen schriftlichen Anzeige und einer deutlich sichtbaren Angabe der Registriernummer."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird

2. § 3 Absatz 1 Satz 1 des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (Bestehen vorrangigen öffentlichen Interesses)

aufgehoben.

bb) Nummer 3 wird Nummer 2.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "5" durch die Angabe "6" ersetzt.

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