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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes

Vom 3. Juli 2009
(GVBl. Nr. 17 vom 14.07.2009 S. 301)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I

Das Berliner Architekten- und Baukammergesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 720) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fußnote:

"Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, L 271 vom 16. Oktober 2007, S. 18, L 93 vom 4. April 2008, S. 28, L 33 vom 3. Februar 2009, S. 49), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom 7. April 2009, S. 11) geändert worden ist."

2. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6 wie folgt gefasst:

" § 6 Auswärtige Architektinnen, Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner als Dienstleister".

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "nur" gestrichen und nach dem Wort "Architektenliste" die Wörter "des Landes Berlin oder in die Architektenliste eines anderen Bundeslandes" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Architektenliste" die Wörter "des Landes Berlin oder in die Architektenliste eines anderen Bundeslandes" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden das Wort "nur" gestrichen und nach dem Wort "Stadtplanerliste" die Wörter "des Landes Berlin oder in die Stadtplanerliste eines anderen Bundeslandes" eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort "nur" gestrichen.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (4) Der Eintragungsausschuss entscheidet auch über die Ausstellung der Bescheinigung für die in die Architektenliste eingetragenen Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union zum Nachweis
  1. der vierjährigen Berufserfahrung von Architektinnen und Architekten mit abgeschlossener dreijähriger Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur (Hochbau) an einer deutschen Fachhochschule oder deutschen Gesamthochschule nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. L 223 S. 15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1),
  2. der Berufsbefähigung von Architektinnen und Architekten mit einem Prüfungszeugnis, das vor dem 1. Januar 1973 in einem Studiengang für Architektur von einer deutschen Ingenieur- oder Werkkunstschule ausgestellt wurde, nach Artikel 11 Buchstabe a und Artikel 13 der Richtlinie 85/384/EWG,
  3. der Berufsbefähigung von Innenarchitektinnen und -architekten, Landschaftsarchitektinnen und -architekten sowie Stadtplanerinnen und -planern nach der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschießen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1).
"(4) Der Eintragungsausschuss entscheidet auch über die Ausstellung der Bescheinigung für die in die Architektenliste eingetragenen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Nachweis
  1. der vierjährigen Berufserfahrung von Architektinnen und Architekten mit abgeschlossener dreijähriger Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur (Hochbau) an einer deutschen Fachhochschule oder deutschen Gesamthochschule nach Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG ,
  2. der Berufsbefähigung von Architektinnen und Architekten mit einem Prüfungszeugnis, das vor dem 1. Januar 1973 in einem Studiengang für Architektur von einer deutschen Ingenieur- oder Werkkunstschule ausgestellt wurde, nach Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG ,
  3. der Berufsbefähigung von den Innenarchitektinnen und -architekten, Landschaftsarchitektinnen und -architekten sowie Stadtplanerinnen und -planern nach Artikel 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG ."

b) Absatz 5 Satz 2 bis 4

Eintragungen auswärtiger Architektinnen und Architekten in die Verzeichnisse werden auf fünf Jahre befristet. Eine Verlängerung ist möglich. Über die Eintragung in das Verzeichnis ist ihnen eine Bescheinigung auszustellen.

wird aufgehoben.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) In die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste ist auf Antrag einzutragen, wer
  1. seinen Wohnsitz, seine Niederlassung oder seinen Dienst- oder Beschäftigungsort überwiegend im Land Berlin hat,
  2. die Berufsaufgaben nach § 1 wahrnehmen will,

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