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Regelwerk, Bau- und Planungsrecht

UZG - Unschädlichkeitszeugnisgesetz -
Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse im Grundstücksverkehr

- Berlin -

Vom 22. Januar 2021
(GVBl. Nr. 8 vom 04.02.2021 S. 75 i.K; 09.02.2023 S. 38 23 i.K.)


§ 1 Zweck

(1) Das Eigentum an einem Teil eines Grundstücks kann frei von Belastungen übertragen werden, wenn durch ein behördliches Zeugnis festgestellt wird, dass die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist (Unschädlichkeitszeugnis).

(2) Unter der gleichen Voraussetzung kann ein der jeweiligen Eigentümerin oder dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zustehendes Recht ohne Zustimmung derjenigen, zu deren Gunsten das andere Grundstück belastet ist, aufgehoben werden.

(3) Auf öffentliche Lasten finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.

§ 2 Voraussetzungen

(1) Ein Unschädlichkeitszeugnis wird erteilt:

  1. im Falle des § 1 Absatz 1, wenn der zu übertragende Teil des Grundstücks im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks geringen Wert und Umfang hat und für die Berechtigten ein Nachteil nicht zu besorgen ist und
  2. im Falle des § 1 Absatz 2, wenn für diejenigen, zu deren Gunsten das andere Grundstück belastet ist, ein Nachteil nicht zu besorgen ist, weil ihre Rechte nur geringfügig betroffen werden.

(2) Das Unschädlichkeitszeugnis kann auf einzelne Belastungen beschränkt werden. Seine Erteilung kann von Bedingungen oder der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

§ 3 Gesamtbelastung

Besteht ein Recht an mehreren Grundstücken derselben Eigentümerin oder desselben Eigentümers (Gesamtbelastung), so gelten diese im Sinne der §§ 1 und 2 als ein Grundstück.

§ 4 Wohnungseigentum

Die §§ 1 und 2 sind auf das Wohnungseigentum, insbesondere auf

  1. die Überführung eines Teils des gemeinschaftlichen Eigentums in Sondereigentum oder eines Teils des Sondereigentums in gemeinschaftliches Eigentum,
  2. die Veräußerung eines Teils des Sondereigentums an eine andere Eigentümerin oder an einen anderen Eigentümer und
  3. die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer im Grundbuch eingetragenen Vereinbarung über das Verhältnis der Eigentümerinnen und Eigentümer untereinander, durch die einer Eigentümerin oder einem Eigentümer das Recht zu einer über den Mitgebrauch nach § 13 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes hinausgehenden Nutzung von Teilen des Gemeinschaftseigentums eingeräumt wird (Sondernutzungsrecht),

sinngemäß anzuwenden.

§ 5 Rangstelle des Erbbaurechts

Bei der Bestellung eines Erbbaurechts kann von dem Erfordernis der ersten Rangstelle abgewichen werden, wenn durch ein Unschädlichkeitszeugnis festgestellt wird, dass die Abweichung für die vorhergehenden Berechtigten und den Bestand des Erbbaurechts unschädlich ist.

§ 6 Rechtswirkung

(1) Das Unschädlichkeitszeugnis ersetzt die für die Rechtsänderung sonst erforderliche Bewilligung, Erklärung oder Zustimmung der Berechtigten. Es wird erst wirksam, wenn es unanfechtbar geworden ist.

(2) Auf eine Eintragung, die auf Grund des Unschädlichkeitszeugnisses bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld zu bewirken ist, sind die Vorschriften der §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nicht anzuwenden. Wird der Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbrief nachträglich vorgelegt, so hat das Grundbuchamt die Eintragung auf dem Brief zu vermerken.

§ 7 Zuständigkeit

(1) Das Unschädlichkeitszeugnis wird von der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle in der Bezirksverwaltung erteilt, in deren Zuständigkeitsbereich das betroffene Grundstück liegt.

(2) Liegt das betroffene Grundstück in mehreren Bezirken, so ist die Bezirksverwaltung zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der größte Teil des Grundstücks liegt.

§ 8 Antrag

(1) Ein Unschädlichkeitszeugnis wird nur auf Antrag erteilt. Den Antrag kann stellen, wer an der Feststellung der Unschädlichkeit ein rechtliches Interesse hat und darlegt, dass die Bewilligungen, Erklärungen oder Zustimmungen der Berechtigten nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erlangen sind.

(2) Die für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen, insbesondere ein aktueller Grundbuchauszug und die aktuellen Anschriften der Beteiligten, sind dem Antrag beizufügen.

§ 9 Anhörung

Vor der Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses sind die Beteiligten anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, insbesondere wenn dadurch eine erhebliche Verzögerung eintreten oder ein unverhältnismäßiger Aufwand entstehen würde.

§ 10 Bekanntgabe

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