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Regelwerk Bau- und Planungsrecht, Bauprodukte

BauP-MÜVDG - Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetz für Bauprodukte
Gesetz zur Durchführung des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates

- Berlin -

Vom 13. Juli 2011
(GVBl. Nr. 18 vom 26.07.2011 S. 342; 02.03.2018 S. 175 18; 12.10.2020 S. 807 20)
Gl.-Nr.: 2130-13



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Aufbau der Marktüberwachungsbehörden

Marktüberwachungsbehörden sind

  1. die nach der Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben) für die Marktüberwachung zuständige Senatsverwaltung (Marktüberwachungsbehörde des Landes Berlin)
    und
  2. das Deutsche Institut für Bautechnik (gemeinsame Marktüberwachungsbehörde).

§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden 18 20

(1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach

  1. Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 30) bezüglich Bauprodukten im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Bauordnung für Berlin,
  2. dem Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, soweit es auf die Marktüberwachung nach dem Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2450), das durch Artikel 119 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, Anwendung findet,
  3. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/ EWG des Rates (ABl. L 88 vom 04.04.2011 S. 5) und
  4. dem Bauproduktengesetz

wahr. Die Aufgaben der Marktüberwachung sind Staatsaufgaben; für die Aufsicht über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde gilt Artikel 5 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik.

(2) Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus den Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Befugnisse zu.

(3) Die Marktüberwachungsbehörden sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt nach diesem Gesetz erforderlich ist.

§ 3 Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden 18

(1) Zuständig ist die Marktüberwachungsbehörde des Landes Berlin, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht. Sie ist außerdem in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die in Bezug auf die wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellen, dafür zuständig, Maßnahmen nach Artikel 56, 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, § 26 des Produktsicherheitsgesetzes und Artikel 16, 19, 20, 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu ergreifen.

(3) Besteht für die Marktüberwachungsbehörde des Landes Berlin Grund zu der Annahme, dass Maßnahmen oder Anordnungen nach Absatz 2 in Betracht kommen, so gibt sie die Sachbehandlung für das Produkt an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ab. Die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde beginnt mit dem Eingang der Abgabe. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, umfasst sie alle Aufgaben und Befugnisse nach § 2

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