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Regelwerk, Bau und Planung

BIG - Berliner Immobilien- und Standortgemeinschafts-Gesetz
Berliner Gesetz zur Einführung von Immobilien- und Standortgemeinschaften

- Berlin -

Vom 24. Oktober 2014
(GVBl. Nr. 25 vom 06.11.2014 S. 378; 12.10.2020 S. 807 20)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Grundsatz

(1) Mit diesem Gesetz wird angestrebt, zur Förderung der Wirtschaft und zur Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren zu stärken und zu entwickeln.

(2) Zu diesem Zweck wird die Möglichkeit geschaffen, auf Antrag Immobilien- und Standortgemeinschaften festzulegen, in denen in privater Organisation und Finanzverantwortung Maßnahmen zur Verbesserung der Situation von Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben sowie der Grundstückseigentümer ergriffen werden können.

§ 2 Ziele und Aufgaben

(1) Ziel der Schaffung einer Immobilien- und Standortgemeinschaft ist es, die Attraktivität eines Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentrums für Kunden, Besucher und Bewohner zu erhöhen und die Rahmenbedingungen für die in diesem Bereich niedergelassenen Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe zu verbessern, um die jeweiligen Standorte zu stärken.

(2) Zur Erreichung dieses Ziels können insbesondere

  1. Konzepte für die Entwicklung eines Standorts ausgearbeitet,
  2. Dienstleistungen erbracht,
  3. in Abstimmung mit den jeweiligen Berechtigten Baumaßnahmen finanziert und durchgeführt,
  4. Grundstücke bewirtschaftet,
  5. gemeinschaftliche Werbemaßnahmen durchgeführt,
  6. Veranstaltungen organisiert,
  7. kulturelle und touristische Einrichtungen gestärkt,
  8. mit öffentlichen Stellen oder mit ansässigen Betrieben Vereinbarungen über die Durchführung von Maßnahmen getroffen und
  9. Stellungnahmen in förmlichen oder nicht förmlichen Anhörungsverfahren abgegeben werden.

(3) Die konkreten Ziele und Maßnahmen werden für jede Immobilien- und Standortgemeinschaft in einem Maßnahmen- und Finanzierungskonzept festgelegt. Das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept enthält einen vorläufigen Wirtschaftsplan, der mindestens das erste Wirtschaftsjahr vollständig darstellt.

(4) Das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept soll grundsätzlich keine Leistungen beinhalten, die originär in den Aufgabenbereich der öffentlichen Hand fallen. Insbesondere die Finanzierung privater Sicherheitskräfte ist ausgeschlossen.

§ 3 Zuständigkeiten, Einrichtung, Ausführungsvorschriften 20

(1) Zuständiges Bezirksamt im Sinne dieses Gesetzes ist das Bezirksamt, in dessen Gebiet sich die beantragte oder eingerichtete Immobilien- und Standortgemeinschaft befindet. Sofern sich eine Immobilien- und Standortgemeinschaft über Bezirksgrenzen hinweg erstreckt, treffen die betroffenen Bezirksämter eine einvernehmliche Regelung.

(2) Der Senat wird ermächtigt, auf Antrag eines Aufgabenträgers durch Rechtsverordnung eine Immobilien- und Standortgemeinschaft nach § 1 Absatz 2 einzurichten. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind neben der Gebietsabgrenzung die Ziele und Maßnahmen der Immobilien- und Standortgemeinschaft (§ 2), der Aufgabenträger (§ 4) und der Gesamtaufwand nach § 8 Absatz 2 festzulegen.

(3) Erhebungsbehörde im Sinne des § 8 ist ein von der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung zu bestimmendes Finanzamt.

(4) Näheres zur Anwendung dieses Gesetzes regeln von der für Stadtentwicklung zuständigen Senatsverwaltung zu erlassende Ausführungsvorschriften.

(5) Die Bezirksämter, die Erhebungsbehörde, die Aufgabenträger und die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt nach diesem Gesetz erforderlich ist.

§ 4 Aufgabenträger

(1) Eine Immobilien- und Standortgemeinschaft hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Ihre Aufgaben werden von einem Aufgaben-träger wahrgenommen.

(2) Der Aufgabenträger muss finanziell ausreichend leistungsfähig sein, um unter Berücksichtigung der nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu erwartenden Einnahmen seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können. Er muss seine steuerliche Zuverlässigkeit nachweisen und sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem zuständigen Bezirk verpflichten, die sich aus diesem Gesetz und dem Maßnahmen- und Finanzierungskonzept ergebenden Verpflichtungen, Ziele und Aufgaben umzusetzen.

(3) Bei der Aufstellung des Maßnahmen- und Finanzierungskonzeptes sind die von der Einrichtung einer Immobilien- und Standortgemeinschaft betroffenen Grundstückseigentümer, freiberuflich Tätigen und Gewerbetreibenden in geeigneter Weise zu beteiligen.

(4) Der Aufgabenträger kann sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben Dritter bedienen.

§ 5 Koordinierungsausschuss

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