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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht

AV Baulasten - Ausführungsvorschriften zu § 84 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln)
- Einrichtung und Führung des Baulastenverzeichnisses -

- Berlin -

Vom 28. Februar 2024
(ABl. Nr. 12 vom 22.03.2024 S. 662)



Archiv 2005; 2011; 2019

Auf Grund des § 86 Absatz 9 der Bauordnung für Berlin ( BauO Bln) vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch das Sechste Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin vom 20. Dezember 2023 (GVBl S. 472) geändert worden ist, wird zur Ausführung des § 84 für die Einrichtung und Führung des Baulastenverzeichnisses Folgendes bestimmt:

1 - Baulastenverzeichnis

(1) Das Baulastenverzeichnis wird jeweils für einen Bezirk von der für die Bauaufsicht zuständigen Organisationseinheit des Bezirksamts (Bauaufsichtsbehörde) als Ordnungsaufgabe des Bezirksamts geführt. Besteht der Bezirk aus mehreren Ortsteilen, so kann das Baulastenverzeichnis entsprechend untergliedert werden.

(2) Das Baulastenverzeichnis wird in Loseblattform im Format DIN a 4 oder elektronisch geführt.

(3) Das Baulastenverzeichnis besteht aus den einzelnen Baulastenblättern beziehungsweise -dokumenten. Jedes belastete Grundstück erhält ein eigenes Baulastenblatt beziehungsweise -dokument. Das Baulastenblatt kann mehrere Seiten umfassen; die Seitenzahl der folgenden Seite ist jeweils unten rechts anzugeben. Das Baulastenblatt wird bei der ersten Eintragung angelegt und mit einer Nummer - entsprechend der zeitlichen Aufeinanderfolge - versehen.

(4) Jedes Grundstück, für das ein Baulastenblatt angelegt wird, ist zugleich in eine Grundstückskartei aufzunehmen, aus der jederzeit ersichtlich ist, ob für ein bestimmtes Grundstück ein Baulastenblatt besteht. In der Grundstückskartei ist auch gesonderte Baulastenblätter der auf dem jeweiligen Grundstück bestehenden Erbbaurechte hinzuweisen. Diese Kartei kann auch in elektronischer Form geführt werden.

(5) Änderungen in der Bezeichnung der belasteten Grundstücke nach dem Grundbuch, dem Straßennamen und der Grundstücksnummer sind alsbald nach dem Bekanntwerden auf dem Baulastenblatt und in der Grundstückskartei zu vermerken.

(6) Werden durch die Teilung oder Grenzänderung eines Grundstücks eingetragene Baulasten betroffen, die inhaltlich unverändert bleiben, so ist erforderlichenfalls ein neues Baulastenblatt anzulegen beziehungsweise das bestehende entsprechend fortzuschreiben. Dies gilt auch für den Fall, dass nach Abgabe der Verpflichtungserklärung die Grundstücksbezeichnung geändert wird. Dies ist im Vorgang zu vermerken.

2 - Eintragungen

(1) Eintragungen in das Baulastenverzeichnis dürfen nur auf Grund einer besonderen Eintragungsverfügung der Bauaufsichtsbehörde vorgenommen werden. Die Fertigung der Verfügung obliegt der Baulastenverzeichnisführerin oder dem Baulastenverzeichnisführer ( Nummer 5). Die in der Anlage vorgegebenen Textmuster 1 bis 11 stellen lediglich Arbeitshilfen dar. Der genaue Wortlaut einer Baulast muss immer auf das Erfordernis des Einzelfalles abgestellt sein. Die Eintragungsverfügung hat den vollständigen Wortlaut der Eintragung sowie die genaue Bezeichnung des von der Eintragung betroffenen sowie, soweit vorhanden, des begünstigten Grundstücks zu enthalten. Die Eintragungsverfügung erhält das Geschäftszeichen der Verpflichtungserklärung oder des sonst maßgeblichen Vorgangs.

(2) Baulasten sind mit dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung in das Baulastenverzeichnis einzutragen. Wird in der Verpflichtungserklärung auf einen Lageplan Bezug genommen ( Nummer 3 Absatz 4), so soll dies auch in der Eintragung geschehen.

(3) Jede Eintragung ist von der Baulastenverzeichnisführerin oder dem Baulastenverzeichnisführer unter Angabe des Geschäftszeichens der Eintragungsverfügung und unter Angabe des Vollzugstages zu unterschreiben.

(4) Die Eintragungen sind in Spalte 1 mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Bezieht sich eine neue Eintragung auf eine frühere Eintragung, so ist dies in Spalte 3 bei der früheren Eintragung zu vermerken (zum Beispiel "Geändert, siehe laufende Nummer ..." oder "Gelöscht, siehe laufende Nummer ..."). Gleichzeitig ist die frühere Eintragung, soweit sie geändert oder aufgehoben wird, rot zu unterstreichen.

(5) Solange keine elektronische Bearbeitung erfolgt, ist eine Kopie der Eintragung, gegebenenfalls mit dazugehörigem Lageplan und Flurkarte zu den Bauakten der betroffenen Grundstücke zu nehmen. Die Bauakten sollen in geeigneter Form gekennzeichnet werden. Verpflichtungserklärungen, Eintragungsverfügungen und sonstige Unterlagen sind nach Eintragung in das Baulastenverzeichnis zu den Akten im Bereich der Baulastenverzeichnisführerin oder des Baulastenverzeichnisführers zu nehmen.

(6) Ist ein Baulastenblatt infolge von Änderungen am Grundstück unrichtig geworden, so ist es mit dem Vermerk "Geschlossen am ..." mit Tagesangabe und Unterschrift der Baulastenverzeichnisführerin oder des Baulastenverzeichnisführers zu schließen. Bei der Umschreibung ist in dem neuen Baulastenblatt auf das geschlossene und in dem geschlossenen auf das neue Baulastenblatt zu verweisen. Der Inhalt gelöschter Eintragungen ist in das neue Baulastenblatt nicht zu übertragen, vielmehr sind nur die Nummern der gelöschten Eintragungen und in Spalte 2 der Vermerk "Gelöscht" einzutragen.

(7) Werden aufgrund einer beabsichtigten Teilung und gegebenenfalls folgender Bebauung eines Grundstücks Baulasten erforderlich, sind vor Beendigung der Liegenschaftsvermessung nach § 7

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