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Regelwerk

BbgBauZV - Brandenburgische Bauzuständigkeitsverordnung
Verordnung über die Übertragung bauaufsichtlicher Zuständigkeiten im Land Brandenburg

- Brandenburg -

Vom 28. Juli 2009
(GVBl. II Nr. 26 vom 10.09.2009 S. 518; 01.12.2010 Nr. 82; 31.01.2020 Nr. 6aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Siehe Fn *

Archiv: 2003

Auf Grund des § 80 Absatz 3 Nummer 5 und Absatz 5 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226) sowie auf Grund des § 2 des Gesetzes zum Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 14. Juni 1993 (GVBl. I S. 202) in Verbindung mit den §§ 11, 13 und 15 Absatz 2 Nummer 2 und § 15a Absatz 2 Satz 3 des Bauproduktengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812) verordnet der Minister für Infrastruktur und Raumordnung:

§ 1 Übertragung von Zuständigkeiten auf das Bautechnische Prüfamt

(1) Bautechnisches Prüfamt ist das Landesamt für Bauen und Verkehr.

(2) Dem Bautechnischen Prüfamt wird die Zuständigkeit für folgende Aufgaben zur landesweit einheitlichen Wahrnehmung übertragen:

  1. Zustimmung im Einzelfall (§§ 17 und 18 der Brandenburgischen Bauordnung),
  2. Erteilung von typenprüfungen (§ 66 Absatz 8 der Brandenburgischen Bauordnung),
  3. Beratung der unteren Bauaufsichtsbehörden in Fragen der Bautechnik und der Bauprodukte,
  4. Anerkennung und Überwachung der Prüfingenieure sowie Aufsicht über die Prüfingenieure.

§ 2 Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen

Das Deutsche Institut für Bautechnik ist zuständige Behörde für die Anerkennung von natürlichen oder juristischen Personen als

  1. Prüfstelle für einen Brauchbarkeitsnachweis nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Bauproduktengesetzes,
  2. Prüfstelle nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Bauproduktengesetzes,
  3. Überwachungsstelle nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Bauproduktengesetzes oder
  4. Zertifizierungsstelle nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Bauproduktengesetzes.

§ 3 Überprüfung und Überwachung der anerkannten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen

Zuständige Überprüfungs- und Überwachungsbehörde ist das Deutsche Institut für Bautechnik.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Brandenburgische Bauzuständigkeitsverordnung vom 1. September 2003 (GVBl. II S. 559), die zuletzt durch Verordnung vom 19. Dezember 2006 (GVBl. 2007 II S. 23) geändert worden ist, außer Kraft.

___________
*
) Die Neufassung der Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36).

ENDE

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