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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften im Bauordnungsrecht
- Brandenburg -

Vom 26. April 2024
(GVBl. II Nr. 25 vom 29.04.2024 EU)


Auf Grund des § 86 Absatz 2 bis 4 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39), von denen die Absätze 3 und 4 durch das Gesetz vom 18. Dezember 2020 (GVBl. I Nr. 44) geändert worden sind, auf Grund des § 1 Absatz 3 des Brandenburgischen Marktüberwachungsdurchführungsgesetzes für harmonisierte Bauprodukte vom 1. April 2019 (GVBl. I Nr. 4), der durch das Gesetz vom 7. Dezember 2023 (GVBl. I Nr. 26) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28, S. 2) geändert worden ist, auf Grund des § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) sowie auf Grund des § 3 und des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) sowie auf Grund des § 11 Satz 2 des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) verordnet der Minister für Infrastruktur und Landesplanung:

Artikel 1
BbgMÜhBPGebO - Brandenburgische Marktüberwachungsgebührenordnung für harmonisierte Bauprodukte

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Brandenburgischen Bauzuständigkeitsverordnung

Die Brandenburgische Bauzuständigkeitsverordnung vom 31. Januar 2020 (GVBl. II Nr. 6), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 31. März 2021 (GVBl. II Nr. 33, S. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
6. die Beratung der unteren Bauaufsichtsbehörden in Fragen der Bautechnik und der Bauprodukte, " 6. die Beratung der unteren Bauaufsichtsbehörden in Fragen der Bautechnik sowie der Bauprodukte und Bauarten,"

b) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 eingefügt:

" 9. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten hinsichtlich der Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Marktüberwachung für harmonisierte Bauprodukte nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Brandenburgischen Marktüberwachungsdurchführungsgesetzes für harmonisierte Bauprodukte vom 1. April 2019 (GVBl. I Nr. 4), das durch das Gesetz vom 7. Dezember 2023 (GVBl. I Nr. 26) geändert worden ist."

Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht im Land Brandenburg

Die Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht im Land Brandenburg vom 28. Juli 2009 (GVBl. II S. 520) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 16" durch die Angabe " § 19" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 20" durch die Angabe " § 22" ersetzt.

c) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils die Angabe " § 21" durch die Angabe " § 23" ersetzt.

d) In Nummer 5 wird die Angabe " § 14 Absatz 6" durch die Wörter " § 16a Absatz 7 und § 25 Absatz 2" ersetzt.

e) In Nummer 6 wird die Angabe " § 14 Absatz 5" durch die Wörter " § 16a Absatz 6 und § 25 Absatz 1" ersetzt.

f) In dem Satzteil nach Nummer 6 wird die Angabe " § 22 Absatz 1" durch die Angabe " § 24" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung und über eine Person verfügen, der die Aufsicht über die mit den Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten betrauten Beschäftigten obliegt (Leiter). Der Leiter muss ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben und
  1. für Prüfstellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 eine insgesamt mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten,
  2. für Prüfstellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten,

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