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Regelwerk

Änderungstext

VV TB - Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
- Brandenburg -

Vom 3. Mai 2023
(ABl. Nr. 20 vom 24.05.2023 S. 492 EU)



Bekanntmachung des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung

Gemäß § 86a Absatz 5 Satz 3 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2021 (GVBl. I Nr. 5) geändert worden ist, gibt das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung bekannt:

1 Veröffentlichung

Die durch das Deutsche Institut für Bautechnik bekanntgemachte Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gilt nach Ablauf von drei Monaten nach deren Veröffentlichung als Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung des Landes Brandenburg nach § 86a Absatz 5 Satz 3 der Brandenburgischen Bauordnung, soweit in der Anlage nach Nummer 3 nicht anders bestimmt. Die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen wird in der jeweils geltenden Fassung vom Deutschen Institut für Bautechnik auf seiner Internetseite unter www.dibt.de, Menüpunkt: Technische Baubestimmungen veröffentlicht. Die oberste Bauaufsichtsbehörde verweist auf ihrer Internetseite auf die entsprechende Fundstelle. Die oberste Bauaufsichtsbehörde macht die Anlage nach Nummer 3 öffentlich bekannt.

2 Verweise

Bezüglich der in der Verwaltungsvorschrift enthaltenen Verweise zur Musterbauordnung gelten jeweils die Anforderungen nach der Brandenburgischen Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung.

3 Abweichungen

Notwendige landesrechtliche Abweichungen gegenüber der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen werden in der Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift aufgeführt.

4 Weitere Fundstellen

Die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen sowie die von der obersten Bauaufsichtsbehörde bekanntgemachten Richtlinien, die Löschwasser-Rückhalteanlagen-Richtlinie und Verordnungen können unter www.mil.brandenburg.de, Menüpunkte: Service > Rechtsgrundlagen > Planen & Bauen abgerufen werden.

Die Muster-Richtlinien können über das Informationssystem der Bauministerkonferenz unter www.bauministerkonferenz.de, Menüpunkte: Öffentlicher Bereich > Mustervorschriften/Mustererlasse > Bauaufsicht/Bautechnik abgerufen werden.

5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Zugleich tritt die Bekanntmachung der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen - VV TB vom 29. Juni 2022 (ABl. S. 616) außer Kraft.

Anlage
(zu Nummer 3)

Landesrechtliche Abweichungen gegenüber der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen für das Land Brandenburg

In der Verwaltungsvorschrift sind unter den Abschnitten a 2.2 und a 5.2 Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung, Ausführung und Technische Anforderungen an Bauteile sowie an bestimmte bauliche Anlagen und ihre Teile gemäß § 86a Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung konkretisiert.

1 Gemäß § 86a Absatz 5 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung gelten abweichend von der Verwaltungsvorschrift die von der obersten Bauaufsichtsbehörde bekanntgemachten Richtlinien und Verordnungen zu den nachfolgend laufenden Nummern:

a 2.2.1.10

Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen im Land Brandenburg vom 15. August 2014 (GVBl. II Nr. 61), geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 13. März 2023 (GVBl. II Nr. 17 S. 8)

a 2.2.1.12

Brandenburgische Feuerungsverordnung vom 13. Januar 2006 (GVBl. II S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. März 2023 (GVBl. II Nr. 17)

a 2.2.1.14

Kunststofflager-Richtlinie vom 29. Juni 1998 (ABl. S. 747)

a 2.2.2.1

Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung vom 8. November 2017 (GVBl. II Nr. 61)

a 2.2.2.2

Brandenburgische Beherbergungsstättenbau-Verordnung vom 8. November 2017 (GVBl. II Nr. 59)

a 2.2.2.3

Brandenburgische Verkaufsstätten-Bauverordnung vom 8. November 2017 (GVBl. II Nr. 60)

a 2.2.2.4

Brandenburgische Versammlungsstättenverordnung vom 28. November 2017 (GVBl. 2018 II Nr. 1)

a 2.2.2.6

Brandenburgische Wohnformen-Richtlinie vom 24. Juli 2017 (ABl. S. 703).

Die hier unter der Nummer 1 anstelle der in den Tabellen des Abschnittes a 2.2 der Verwaltungsvorschrift gelisteten Verordnungen sind nur deklaratorisch aufgeführt und werden damit nicht gesondert als Technische Baubestimmungen eingeführt. Die landesspezifischen Verordnungen sind auf der Grundlage des § 86 Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung erlassen und über das Gesetz- und Verordnungsblatt Teil II bekanntgemacht.

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