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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Vermessungsgebührenordnung
- Brandenburg -

Vom 10. Dezember 2021
(GVBl. II Nr. 101 vom 16.12.2021)



Auf Grund des § 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Satz 2 und § 18 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246), von denen § 18 Absatz 2 Satz 2 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 27) geändert worden ist, verordnet der Minister des Innern und für Kommunales:

Artikel 1

Die Vermessungsgebührenordnung vom 14. Oktober 2019 (GVBl. II Nr. 84) wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird folgender Buchstabe f) angefügt:

"f) Verschmelzung von Flurstücken,".

b) Nummer 5

5. die Fortführung des Liegenschaftskatasters zur Verschmelzung von Flurstücken,

wird aufgehoben.

c) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.

2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In den Nummern 1 bis 3 wird jeweils die Angabe "52,50" durch die Angabe "54,30" ersetzt.

b) In Nummer 4 wird die Angabe "45" durch die Angabe "46,60" ersetzt.

c) In Nummer 5 wird die Angabe "30" durch die Angabe "31,10" ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Infrastrukturanlagen sind Einrichtungen, die dem Straßen-, Schienen- oder Schiffsverkehr sowie der Versorgung beziehungsweise Entsorgung mit Wasser, Energie, Telekommunikation oder Ähnlichem dienen und von der Natur der Anlage her als Trasse geplant werden beziehungsweise ausgebaut sind. Hierzu gehören auch die sie begleitenden Anlagen, wie sie in den entsprechenden Fachvorschriften aufgeführt werden. Seen, die nicht Bestandteil einer Bundes- oder Landeswasserstraße sind, gehören nicht zu den Infrastrukturanlagen im Sinne dieser Verordnung. "(1) Infrastrukturanlagen sind Einrichtungen, die dem Straßen-, Schienen- oder Schiffsverkehr sowie der Versorgung beziehungsweise Entsorgung mit Wasser, Energie, Telekommunikation oder Ähnlichem dienen und von der Natur der Anlage her als Trasse geplant werden beziehungsweise ausgebaut sind. Hierzu gehören auch die sie begleitenden Anlagen, wie sie in den entsprechenden Fachvorschriften aufgeführt werden. Gewässer gemäß Anlage 1 des Bundeswasserstraßengesetzes und Gewässer gemäß der Brandenburgischen Gewässereinteilungsverordnung sowie Gräben, die der Be- und Entwässerung dienen, gehören ebenfalls zu den Infrastrukturanlagen nach Satz 1."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Beziehen sich beantragte Amtshandlungen einer antragsberechtigten Person auf mehrere Flurstücke, gelten diese gebührenrechtlich als ein Antrag, wenn die beantragten Flurstücke mit ihren Grenzen aneinander liegen (räumlicher Zusammenhang) oder als ein Grundstück im Grundbuch gebucht sind. Liegenschaftsvermessungen an Infrastrukturanlagen sind hiervon ausgenommen. "(3) Beziehen sich gleichzeitig beantragte Amtshandlungen in einem Antrag auf ein oder mehrere Flurstücke oder mehrere bauliche Anlagen, gelten diese gebührenrechtlich als ein Antrag, wenn die beantragten Flurstücke oder die durch eine beantragte Einmessung baulicher Anlagen betroffenen Flurstücke mit ihren Grenzen aneinander liegen (räumlicher Zusammenhang) oder als ein Grundstück im Grundbuch gebucht sind. Dies gilt auch dann, wenn dieser Antrag im laufenden Verfahren bis zum Abschluss der örtlichen Vermessung erweitert wird. Liegenschaftsvermessungen an Infrastrukturanlagen sind hiervon ausgenommen."

4. Die Anlage (zu § 1) - Gebührentarif (GT) wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anlage 
(zu § 1)
Gebührentarif (GT)

Allgemeine Regelung:

Die Verweise innerhalb des Gebührentarifs auf Tarifstellen beziehen immer die hierarchisch untergliederten Tarifstellen mit ein.

Tarifstelle
(Tst.)
Gegenstand Gebühr
Euro
1 Informationen und Bescheinigungen von Tatbeständen des Liegenschaftskatasters
1.1 Einsichtnahme, Auskunft und Bescheinigung
1.1.1 Die Gewährung der Einsichtnahme von mehr als einer Arbeitshalbstunde, mündliche Auskünfte von mehr als einer Arbeitshalbstunde sowie einfache schriftliche oder einfache elektronische Auskünfte, ab der zweiten begonnenen Arbeitshalbstunde Zeitgebühr
1.1.2 Schriftliche oder elektronische Auskünfte sowie Bescheinigungen über festgestellte oder im Liegenschaftskataster nachgewiesene Tatbestände, soweit diese nicht durch Auszüge aus den Nachweisen des amtlichen Vermessungswesens belegt werden können und auch andere Tarifstellen nicht gelten, je begonnene Arbeitshalbstunde

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(Stand: 23.12.2021)

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