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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung
- Brandenburg -

Vom 18. Dezember 2020
(GVBl. I Nr. 44 vom 18.12.2020)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Brandenburgischen Bauordnung

Die Brandenburgische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird der Fußnotenhinweis 2 und die Fußnote 2

2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. L 106 vom 03.05.2000 S. 21) sowie in den §§ 70 und 77 der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 1).

gestrichen.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden sowie der amtsfreien Gemeinden und der Ämter als Sonderordnungsbehörden " § 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden sowie der amtsfreien Gemeinden, der Ämter, der Verbandsgemeinden, mitverwalteten Gemeinden und mitverwaltenden Gemeinden als Sonderordnungsbehörden".

b) Nach der Angabe zu § 72 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 72a Typengenehmigung".

3. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "und Seilbahnen" gestrichen.

b) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c) Folgende Nummer 12 wird angefügt:

"12. Sport- und Charterboote, die zweckentsprechend als Wasserfahrzeuge genutzt werden können und sollen."

4. § 2 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 8 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 9

9. Seilbahnen. Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2.

wird aufgehoben.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:


alt neu
1. vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände,
  1. vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände, wenn sie
    1. nicht mehr als 1 Meter vortreten und
    2. mindestens 2 Meter von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben,".

bb) In Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe b wird jeweils das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

b) In Absatz 7 Nummer 1 wird die Angabe "0,25 Meter" durch die Angabe "0,30 Meter" ersetzt.

c) In Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Wandhöhe" die Wörter "der grenznahen Wand" eingefügt.

d) Folgender Absatz 11 wird angefügt:

"(11) Eine Abweichung von den Abstandsflächen und Abständen kann nach § 67 zugelassen werden, wenn deren Schutzziele berücksichtigt werden. Eine atypische Grundstückssituation ist nicht erforderlich."

6. In § 18 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "schriftlichen Antrag" durch die Wörter "Antrag in Textform" ersetzt.

7. In § 31 Absatz 4 Nummer 2 wird nach der Angabe "400 Quadratmeter" das Wort "Grundfläche" eingefügt.

8. In § 35 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird jeweils nach der Angabe "200 Quadratmeter" das Wort "Grundfläche" eingefügt.

9. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird nach der Angabe "200 Quadratmeter" das Wort "Grundfläche" eingefügt.

bb) In Nummer 4 wird jeweils nach der Angabe "400 Quadratmeter" das Wort "Grundfläche" eingefügt.

b) Absatz 4 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
Die Wände notwendiger Flure müssen als raumabschließende Bauteile feuerhemmend, in Kellergeschossen, deren tragende und aussteifende Bauteile feuerbeständig sein. "Die Wände notwendiger Flure müssen als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sein. In Kellergeschossen, deren tragende und aussteifende Bauteile feuerbeständig sein müssen, müssen die Wände notwendiger Flure als raumabschließende Bauteile feuerbeständig sein."

10. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu

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