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Regelwerk, Bau

BbgÜTV - Brandenburgische Bautätigkeitenüberwachungsverordnung
Verordnung über die Überwachung
von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten im Land Brandenburg
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- Brandenburg -

Vom 24. März 2005
(GVBl. II Nr. 9 vom 29.04.2005 S. 161; 13.03.2023 Nr. 17 23)



Auf Grund des § 14 Abs. 6 und des § 18 Abs. 1 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210) verordnet der Minister für Infrastruktur und Raumordnung:

§ 1 Überwachungspflichtige Tätigkeiten 23

Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 24 Satz 1 Nummer 5 der Brandenburgischen Bauordnung überwacht werden:

  1. der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Wandbekleidungen aus Einscheibensicherheitsglas in einer Höhe von mehr als 8 m über Gelände,
  2. das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen,
  3. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,
  4. der Einbau von Verpressankern,
  5. das Herstellen von Einpressmörtel auf der Baustelle und das Einpressen in Spannkanäle,
  6. das Einbringen von Ortschäumen in Bauteilflächen über 50 m2.

Die Überwachung erfolgt nach einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken.

§ 2 (aufgehoben) 23

§ 3 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Brandenburgische Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten vom 18. November 1998 (GVBl. II S. 624) außer Kraft.

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