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Regelwerk

BbgLPlG - Brandenburgisches Landesplanungsgesetz
Landesplanungsgesetz und Vorschaltgesetz zum Landesentwicklungsprogramm für das Land Brandenburg

- Brandenburg -

Vom 12. Dezember 2002
(GVBl. I Nr. 1 vom 06.02.2003 S. 9; 28.06.2006 S. 96 06)


§ 1 Aufgabe der Landesplanung

Aufgabe der Landesplanung ist die übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Planung für die räumliche Ordnung und Entwicklung des Landes.

§ 2 Landesplanungsbehörde

Die für Raumordnung zuständige oberste Landesbehörde (Landesplanungsbehörde) hat

  1. darauf hinzuwirken, dass bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung, einschließlich des Einsatzes raumwirksamer Investitionen, die Grundsätze und Ziele der Raumordnung beachtet werden;
  2. im Rahmen der durch den Landesplanungsvertrag begründeten gemeinsamen Landesplanung auf eine Abstimmung der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit den angrenzenden Ländern und Staaten hinzuwirken, soweit sie sich auf die Landesplanung der Länder Berlin und Brandenburg auswirken können.

§ 3 Ziele der Raumordnung 06

Für die Landesplanung gelten die nachstehenden Ziele:

  1. Die Siedlungsstruktur ist nach den Prinzipien der zentralörtlichen Gliederung zu entwickeln. Es ist von einer Stufung in Oberzentren, Mittelzentren und Grundzentren auszugehen. Die Oberzentren und Mittelzentren werden in der Anlage 1 * dieses Gesetzes dargestellt. Das Original im Maßstab 1:750 000 wird bei der Landesplanungsbehörde verwahrt und zur Einsicht für jedermann bereitgehalten. Das gesamte System der Siedlungsstruktur wird in einem entsprechenden Landesentwicklungsplan dargestellt.
  2. Um die Voraussetzungen für gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilen des Landes zu schaffen, eine ausgewogene Siedlungsstruktur im Land Brandenburg sicherzustellen und um eine einseitige Entwicklung des Raumes um Berlin zu verhindern, sind die Oberzentren und die Mittelzentren in ihrer Eigenständigkeit zu fördern. In den ländlichen, dünn besiedelten Gebieten sind die Rahmenbedingungen für eine sozial und ökologisch verträgliche Lebensweise zu verbessern. Hierzu sind Entwicklungsmodelle einer regenerativen Ver- und Entsorgung sowie eine ökologische Wirtschaftsweise zu fördern. Die Versorgung der Bevölkerung im ländlichen Raum ist grundsätzlich durch ortsfeste Infrastruktureinrichtungen sicherzustellen. Bei sehr geringer Tragfähigkeit ist ein ausreichendes Angebot mit privaten und öffentlichen Dienstleistungen durch Verknüpfung verschiedener Einrichtungen zu schaffen. Darüber hinaus soll ein vielfältiges Angebot durch ein Netz mobiler Versorgungssysteme gewährleistet werden.
  3. Als Grundlage für eine umweltverträgliche und den siedlungsstrukturellen Erfordernissen Rechnung tragende Entwicklung der Raumnutzung ist das Land in Gebiete zu unterteilen, die vorrangig Siedlungsfunktionen (Siedlungsraum) oder vorrangig Freiraumfunktionen (Freiraum) erfüllen oder erfüllen sollen. Planungen und Maßnahmen der Gemeinden sind grundsätzlich auf die Innenentwicklung zu orientieren. Die Zersiedlung der Landschaft ist zu verhindern.
  4. Die bisher militärisch genutzten Flächen und Einrichtungen sind Für zivile Zwecke nutzbar zu machen. Dabei ist vorrangig den räumlichen Interessen der Kommunen und des Landes Rechnung zu tragen. Nutzungsänderungen für ehemalige militärische bauliche Anlagen im Außenbereich sind nicht zu genehmigen, wenn zu befürchten ist, dass dadurch Streu- und Splittersiedlungen entstehen oder verfestigt werden.
  5. Der Tourismus ist unter Beachtung des Natur- und Landschaftsschutzes in allen Teilen des Landes zu fördern. Einrichtungen des Tourismus sollen räumlich konzentriert und funktionsgerecht an das Verkehrsnetz angebunden werden. Einrichtungen des Tourismus sind so anzulegen, dass eine Schonung der Landschaft gewährleistet ist. Sie sind nur zuzulassen, wenn in ihrem Einzugsbereich zur Schonung der Landschaft hinreichende Rad-, Reit- und Wanderwege sowie Spiel- und Sportflächen vorhanden sind oder geschaffen werden. Flächen für Campingplätze, Wochenendhäuser, Ferienheime und Golfplätze sollen vorhandenen Ortslagen zugeordnet werden, soweit sie in ihrer Größenordnung und baulichen Gestaltung dem Charakter der vorhandenen Ortslagen entsprechen.
  6. Bei der Entwicklung von Siedlungsflächen für Wohnen, Gewerbe und Infrastruktureinrichtungen ist auf eine geringe Flächeninanspruchnahme hinzuwirken. Vorrang vor der Neuausweisung von Siedlungsflächen hat die Sanierung erhaltenswerter Bausubstanz und die Nutzung vorhandener innerörtlicher Siedlungsflächen.
  7. Bei der zunehmenden räumlichen und funktionalen Verflechtung des Landes Brandenburg mit dem Land Berlin ist im Ballungsrandgebiet insbesondere sicherzustellen, dass den Erfordernissen des Natur- und Landschaftsschutzes, der Naherholung der Bevölkerung und der Wasserwirtschaft Rechnung getragen wird. Der an das Land Berlin angrenzende Freiraum ist von Siedlungstätigkeit freizuhalten. Siedlungsentwicklungen im Verflechtungsgebiet sollen sich in Siedlungsschwerpunkten an den radial verlaufenden Trassen des Schienenverkehrs vollziehen.
  8. Einrichtungen der privaten Versorgung von überörtlicher Bedeutung und großflächige Einzelhandelsbetriebe sollen nur zugelassen werden, soweit die in ihnen zugelassenen Nutzungen nach Art, Lage und Umfang der angestrebten zentralörtlichen Gliederung sowie der in diesem Rahmen zu sichernden Versorgung der Bevölkerung entsprechen und wenn sie räumlich und funktional den Siedlungsschwerpunkten zugeordnet sind. Großflächige Einzelhandelsbetriebe sollen vorrangig in Ober- und Mittelzentren zugelassen werden.

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