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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht

BbgKPBauV - Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung
Verordnung über bauaufsichtliche Anforderungen an Krankenhäuser und Pflegeheime im Land Brandenburg

- Brandenburg -

Vom 21. Februar 2003
(GVBl. II Nr. 7 vom 28.03.2003 S. 140; 23.03.2005 S. 159 05; 19.12.2006 S. 23 07)
Gl.-Nr.: 925-27



Auf Grund des § 88 Abs. 1 und 2 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVBl. I S. 82) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Bau und den Betrieb von Krankenhäusern und Pflegeheimen. Sie gilt nicht für Tageskliniken und Praxen.

§ 2 Begriffe

(1) Krankenhäuser sind bauliche Anlagen mit Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen Krankheiten, Leiden oder Körperschäden untersucht oder behandelt werden oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht, verpflegt und gepflegt oder behandelt werden. Zu den Krankenhäusern zählen auch sonstige Einrichtungen mit entsprechender Zweckbestimmung, wie Fachkrankenhäuser, Reha-Kliniken, Krankenhäuser des Straf- oder Maßregelvollzugs und Krankenhäuser der Bundeswehr.

(2) Pflegeheime sind bauliche Anlagen, in denen die zu versorgenden pflegebedürftigen Personen untergebracht, gepflegt und verpflegt werden. Hierzu zählen insbesondere Altenpflege- und Behindertenheime.

(3) Intensivbereiche sind Gebäude oder Gebäudeteile von Krankenhäusern oder Pflegeheimen, die vom Träger der Einrichtung dazu bestimmt sind, überwiegend solche kranke oder pflegebedürftige Personen aufzunehmen, die in außergewöhnlichem Maß Behandlung, Pflege und Überwachung benötigen.

Teil 2
Allgemeine Bauvorschriften

Abschnitt 1
Bauteile und Baustoffe

§ 3 Bauteile 07

(1) Tragende Bauteile, wie Wände, Pfeiler, Stützen und Decken, müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Gebäuden feuerhemmend sein.

(2) Krankenhäuser müssen zwischen Bettenzimmern und zwischen Bettenzimmern und anderen Räumen sowie zum Abschluss von notwendigen Fluren feuerhemmende Trennwände haben. Pflegeheime müssen zwischen Bettenzimmern und zwischen Bettenzimmern und anderen Räumen sowie zum Abschluss von notwendigen Fluren hochfeuerhemmende Trennwände haben. In Pflegeheimen mit automatischer Feuerlöschanlage genügen feuerhemmende Trennwände.

(3) Außenwände mehrgeschossiger Gebäude müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(4) Die Außenwände zwischen übereinanderliegenden Öffnungen verschiedener Geschosse müssen so ausgebildet sein, dass ein Feuerüberschlag ausreichend lang verhindert wird.

§ 4 Dämmstoffe, Unterdecken und Verkleidungen

(1) Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(2) Verkleidungen an Wänden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(3) Unterdecken und Verkleidungen an Decken müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(4) Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen von Unterdecken und Verkleidungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. In den Hohlräumen hinter Unterdecken und Verkleidungen dürfen Kabel und Leitungen nur in Installationsschächten oder Installationskanälen aus nichtbrennbaren Baustoffen verlegt werden.

§ 5 Brandabschnitte

(1) Pflegebereiche müssen in jedem Geschoss mindestens zwei getrennte Brandabschnitte haben. Die Brandabschnitte müssen durch Brandwände getrennt sein. Die Brandabschnitte müssen im Zuge der Rettungswege mit den benachbarten Brandabschnitten unmittelbar verbunden sein.

(2) Jeder Brandabschnitt muss einen notwendigen Treppenraum haben. Die Brandabschnitte dürfen nicht durch offene Treppenräume verbunden sein.

(3) Die Brandabschnitte sind so zu bemessen, dass zusätzlich alle Personen aus dem größten benachbarten Brandabschnitt vorübergehend aufgenommen werden können. Die Nutzbarkeit der Rettungswege darf durch die zusätzlich aufgenommenen Rollstühle, Betten und Tragen nicht beeinträchtigt werden.

Abschnitt 2
Rettungswege

§ 6 Führung der Rettungswege

(1) Krankenhäuser und Pflegeheime müssen so errichtet werden und ausgestattet sein, dass die Rettung kranker oder pflegebedürftiger Personen ins Freie, in einen benachbarten Brandabschnitt oder einen anderen sicheren Bereich im Gefahrenfall durch das eigene Personal in wenigen Minuten durchgeführt werden kann.

(2) Zu den Rettungswegen gehören insbesondere die frei zu haltenden Gänge und Rampen, die Ausgänge aus Gemeinschaftsräumen, die notwendigen Flure und notwendigen Treppen, die Ausgänge ins Freie, die als Rettungsweg dienenden Balkone, Dachterrassen und Außentreppen sowie die Rettungswege im Freien auf dem Grundstück.

(3) Krankenhäuser und Pflegeheime müssen in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege haben. Die Führung beider Rettungswege innerhalb eines Geschosses durch einen gemeinsamen notwendigen Flur ist zulässig. Stichflure bis zu 10 m Länge sind zulässig.

(4) Rettungswege dürfen durch Foyers oder Hallen zu Ausgängen ins Freie geführt werden, wenn für jedes Geschoss mindestens ein weiterer von dem Foyer oder der Halle unabhängiger baulicher Rettungsweg vorhanden ist.

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