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Regelwerk

Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung des Landes Brandenburg für die Aufstellung, Fortschreibung, Änderung und Ergänzung von Regionalplänen
- Brandenburg -

Vom 3. Juli 2009
(ABl. Nr. 32 vom 19.08.2009 S. 1572)



A Regionalplan

Der Träger der Regionalplanung hat die Aufgabe, Regionalpläne aufzustellen, fortzuschreiben, zu ändern oder zu ergänzen. Mit dem Regionalplan sind die unterschiedlichen Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen, Konflikte auszugleichen und Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen zu treffen. Dies erfordert in der Regel einen die verschiedenen raumwirksamen Fachplanungen und die kommunalen Belange integrierenden Planungsansatz (Integrierter Regionalplan).

1 Grundstruktur

Der Festlegungsteil des Regionalplanes besteht aus textlichen und zeichnerischen Festlegungen (Ziele und Grundsätze der Raumordnung). Der Begründungsteil enthält Begründungen der Plansätze sowie als gesonderten Teil den Umweltbericht sowie die Prüfung der Fauna-Flora-Habitat(FFH)-Verträglichkeit.

2Inhalt

Die Festlegungen in den Regionalplänen dürfen Landesraumordnungsplänen nicht widersprechen und sollen kommunale Planungen, regionale Leitbilder und Konzepte berücksichtigen.

2.1 Der Regionalplan vertieft die Grundsätze und Ziele des Raumordnungsgesetzes ( ROG) und der hochstufigen Raumordnungspläne im Rahmen der in § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPIG) benannten Themen für die Region.

  1. In allen Regionen sind Festlegungen gemäß Anlage, Abschnitt 1 zu treffen.
  2. Festlegungen gemäß Abschnitt 2 der Anlage sollen nur dann getroffen werden, wenn die Regelungen der hochstufigen Raumordnungspläne (Landesentwicklungsprogramm [LEPro], Landesentwicklungsplan [LEP]) nicht ausreichen, um eine geordnete Entwicklung in der Region sicherzustellen, und der Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit erforderlich ist. Die Anwendungsvorgaben der Anlage sind einzuhalten.
  3. Weitere Festlegungen können getroffen werden, soweit sie die Regelungskompetenzen der Raumordnung nicht übersteigen.
  4. Festlegungen aus übergeordneten Programmen und Plänen der Raumordnung oder aus Fachplänen sollen dann nachrichtlich übernommen werden, wenn dies zum Verständnis der materiellen Inhalte des Regionalplanes erforderlich oder sinnvoll ist (Abschnitt 3 der Anlage).

2.2 Die Begründung dient der Erläuterung der Festlegungen. Es müssen die für die planerische Abwägung maßgeblichen Gesichtspunkte in der Begründung angesprochen werden.

2.3 Bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung sind die Bestimmungen des § 2a Absatz 7 RegBkPlG und der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung zur Anwendung der §§ 19a bis 19f des Bundesnaturschutzgesetzes * in Brandenburg, insbesondere zur Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie, vom 24. Juni 2000 (ABl. S. 358) zu beachten.

2.4 Der Umweltbericht ist Bestandteil der Strategischen Umweltprüfung, die nach den Bestimmungen des § 2a RegBkPlG durchzuführen ist.

2.5 Im Rahmen der Erarbeitung des Regionalplanes können auch konzeptionelle Planungsansätze einbezogen und in einer Entwicklungskonzeption zusammengeführt werden.

3 Gestaltung

3.1 Den einzelnen Abschnitten des Festlegungsteiles können Begriffsdefinitionen über die darin angewendeten Planungskategorien vorangestellt werden.

3.2 Die Verbindung von textlichen und zeichnerischen Festlegungen ist durch einen Kartenverweis im Textteil des Planes und durch plansatzbezogene Querverweise (Plansatznummer), die dem Legendensymbol der Festlegungskarten (vgl. Anlage) zuzuordnen sind, zu gewährleisten.

3.3 Es ist eine klare Trennung von beachtenspflichtigen Zielen der Raumordnung und berücksichtigungspflichtigen Grundsätzen der Raumordnung vorzunehmen ( § 7 Absatz 4 ROG). Die Ziele sind mit "Z", die Grundsätze mit "G", die Übernahmen hochstufiger landesplanerischer Festlegungen mit "L", ergänzt um die in Klammer stehende hochstufige Einordnung ([Z], [G]), und nachrichtliche Übernahmen aus Fachplänen mit "N" zu kennzeichnen. Plansätze sind durchlaufend zu nummerieren.

3.4 Die Hauptkarten sind im Maßstab 1 : 100.000 auf der Basis einer von der Landesplanungsbehörde festgelegten Grundlagenkarte zu erstellen.

3.5 Das Einholen von Genehmigungen von darüber hinausgehenden Nutzungsrechten zur Vervielfältigung sowie zur Digitalisierung liegt in der Verantwortung der Regionalen Planungsgemeinschaft.

4 Räumliche und sachliche Teilpläne

Für die Teilpläne gelten die Vorschriften über das Aufstellungs- und Genehmigungsverfahren gemäß den Nummern 5 bis 9 dieser Richtlinie entsprechend.

B Aufstellungsverfahren

5 Aufstellung

5.1 Für die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Aufstellungsverfahrens ist der Träger der Regionalplanung verantwortlich. Dies gilt insbesondere auch für die Anwendung von Rechtsvorschriften bei allen Satzungsverfahren.

5.2 Die Regionalversammlung fasst einen Beschluss über die Aufstellung des Regionalplanes.

5.3 Die Regionale Planungsgemeinschaft stellt auf der Grundlage einer Raumstrukturanalyse den über die obligatorischen Planinhalte hinausreichenden optionalen Planungsbedarf für die Region fest und erarbeitet einen Vorentwurf des Regionalplanes.

5.4

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