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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht

BbgCWPV - Brandenburgische Camping- und Wochenendhausplatz-Verordnung
Verordnung über bauaufsichtliche Anforderungen an Camping- und Wochenendhausplätze im Land Brandenburg

- Brandenburg -

Vom 18. Mai 2005
(GVBl. II Nr. 14 vom 23.06.2005 S. 254)
Gl.-Nr.: 925-10



Auf Grund des § 80 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und des § 79 Abs. 3 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210) verordnet der Minister für Infrastruktur und Raumordnung:

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffe

(1) Diese Verordnung gilt für Campingplätze und Wochenendhausplätze mit einer Grundfläche von mehr als 1.000 m2 oder mit mehr als vier Campingzelten, Campingfahrzeugen oder Wochenendhäusern.

(2) Campingplätze sind Plätze, die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und zum Aufstellen und Benutzen von Campingzelten oder Campingfahrzeugen bestimmt sind.

(3) Wochenendhausplätze sind Plätze, die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und zum Aufstellen und Benutzen von Wochenendhäusern bestimmt sind.

(4) Wochenendhäuser sind Gebäude mit einer Grundfläche von höchstens 50 m2 und einer Gesamthöhe von höchstens 4 m, die dem vorübergehenden Aufenthalt dienen. Bei der Ermittlung der Grundfläche bleiben ein überdachter Freisitz oder ein Vorzelt bis zu 10 m2 Grundfläche unberücksichtigt. Nicht jederzeit ortsveränderlich aufgestellte Campingfahrzeuge gelten als Wochenendhäuser.

§ 2 Allgemeine Anforderungen

(1) Camping- und Wochenendhausplätze sind so anzuordnen und zu gestalten, dass durch ihren Betrieb und den Zugangs- und Abgangsverkehr keine Störungen für die Umgebung verursacht und die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Wasserhaushaltes nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden.

(2) Der Boden muss so beschaffen oder hergerichtet sein, dass auch bei länger anhaltendem Regen das Wasser sicher abgeleitet wird und die Oberfläche nicht verschlammt.

(3) Standplätze für Campingzelte oder Campingfahrzeuge sind von Aufstellplätzen für Wochenendhäuser räumlich zu trennen.

(4) Camping- und Wochenendhausplätze sind einzufrieden oder anderweitig von anderen Nutzungen abzugrenzen.

§ 3 Zufahrten, Fahrwege

(1) Camping- und Wochenendhausplätze müssen durch innere Fahrwege ausreichend erschlossen sein.

(2) Zufahrten und Fahrwege müssen mindestens 5,50 m breit, befestigt und für Fahrzeuge der Feuerwehr befahrbar sein. Geringere Zufahrtsbreiten sind zulässig, wenn ausreichende Aus-weich- und Wendemöglichkeiten vorhanden sind. Für Fahrwege mit vorgeschriebenem Richtungsverkehr und für Stichwege von höchstens 100 m Länge mit Wendemöglichkeit genügt eine Breite von 3 m.

§ 4 Brandschutz

(1) Camping- und Wochenendhausplätze sind durch mindestens 5 m breite Brandschutzstreifen in einzelne Abschnitte von nicht mehr als 2.000 m2Grundfläche zu unterteilen. Ein solcher Brandschutzstreifen muss zu angrenzenden Grundstücken angelegt werden, wenn diese baulich genutzt werden. Die Brandschutzstreifen sind ständig von baulichen Anlagen, Gegenständen und Unterholz freizuhalten.

(2) Der Abstand zwischen Campingzelten, Campingfahrzeugen oder Wochenendhäusern muss mindestens 2 m betragen.

(3) Camping- und Wochenendhausplätze müssen eine ausreichende Löschwasserversorgung mit an den Fahrwegen angeordneten Überflurhydranten oder anderen Einrichtungen für die Löschwasserentnahme sowie eine ausreichende Anzahl von Feuerlöschern haben. Von jeder Stelle des Platzes müssen Einrichtungen für die Löschwasserentnahme in nicht mehr als 200 m Entfernung erreichbar sein.

§ 5 Sanitäre Einrichtungen

(1) Camping- und Wochenendhausplätze müssen eine Wasserversorgungsanlage haben, die eine ausreichende Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser dauernd sichert.

(2) Camping- und Wochenendhausplätze müssen getrennte Räume für Wasch- und Duscheinrichtungen, Geschirrspüleinrichtungen, Wäschespüleinrichtungen und Toilettenanlagen haben. Die Wände und Fußböden dieser Räume müssen leicht gereinigt werden können. Die Einrichtungen müssen hygienisch einwandfrei benutzbar sein. Trinkwasserzapfanlagen, Abwasserbeseitigungs- oder Abwasserbehandlungsanlagen sowie Anlagen für Wert- und Abfallstoffe müssen von den Räumen nach Satz 1 getrennt sein.

(3) In nach Geschlechtern getrennten Räumen müssen eine ausreichende Zahl von Waschplätzen und Duschen und jeweils mindestens ein Waschplatz und eine Dusche in einer Einzelzelle vorhanden sein. Für Rollstuhlbenutzer ist eine ausreichende Zahl von barrierefreien Einzelzellen mit Waschplatz und Dusche, mindestens jedoch eine, einzurichten.

(4) Es muss eine ausreichende Zahl von Geschirrspülbecken und Wäschespülbecken vorhanden sein.

(5) Es muss eine ausreichende Zahl von Trinkwasserzapfstellen mit Schmutzwasserabläufen vorhanden sein. Der Boden von Zapfstellen im Freien muss in einem Umkreis von mindestens 2 m befestigt sein. Wasserzapfstellen, die kein Trinkwasser liefern, sind als solche zu kennzeichnen.

(6) In nach Geschlechtern getrennten Räumen muss eine ausreichende Zahl von Toiletten in Einzelzellen vorhanden sein. Toilettenräume müssen Vorräume mit Handwaschbecken haben. Für Rollstuhlbenutzer ist eine ausreichende Zahl von barrierefreien Einzelzellen mit Toilette und Waschbecken, mindestens jedoch eine, einzurichten.

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