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Regelwerk

AufzugsR - Richtlinie zur Förderung der Herstellung des barrierefreien und generationsgerechten Zuganges zu den Wohnungen in Mietwohngebäuden
- Brandenburg -

Vom 24. Februar 2011
(ABl. Nr. 20 vom 25.05.2011 S. 855; 31.12.2013aufgehoben)



Archiv: 2009

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage des Wohnraumförderungsgesetzes ( WoFG) nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuschüsse für die Herstellung des barrierefreien und generationsgerechten Zugangs zu Mietwohnungen. Ziel ist die Förderung von Baumaßnahmen (zum Beispiel Ein- oder Anbau von Aufzügen) zur Schaffung des barrierefreien Zuganges zu Mietwohngebäuden und -wohnungen zur dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse, insbesondere für die Zielgruppe junge Familien, Seniorinnen und Senioren in der unter der Nummer 4.1 genannten Förderkulisse.

1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel.

1.3 Ausnahmeentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind, bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (MIL) im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen.

2 Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind Ausgaben gemäß DIN 276 für bauliche Maßnahmen:

Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Finanzierung des Fördervorhabens (Finanzierungskosten).

3 Zuwendungsempfänger

Natürliche und juristische Personen, die Eigentum, Erbbaurecht oder sonstige Verfügungsrechte an Mietwohngebäuden haben.

Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Förderung ist nur innerhalb der innerstädtischen Sanierungs- und Entwicklungsgebiete möglich. Zudem ist insbesondere in den Städten der regionalen Wachstumskerne (RWK), den vom MIL geförderten Stadtumbaustädten sowie den Mittelzentren gemäß zentralörtlicher Gliederung des Landes Brandenburg die Förderung auch in den durch die Städte definierten innerstädtischen "Vorranggebieten Wohnen" und den mit dem Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) abgestimmten "Konsolidierungsgebieten der Wohnraumförderung" möglich. Die Ausweisung dieser zusätzlichen Gebietskulissen setzt voraus, dass die innerstädtischen Stadtstrukturen über die Sanierungs- und Entwicklungsgebiete hinausgehen.

Die Vorranggebiete Wohnen und die Konsolidierungsgebiete sind durch Selbstbindungsbeschluss der Städte und in Form einer konkreten Abgrenzung dieser Bereiche festzulegen. Die Festlegung dieser Bereiche erfolgt in Abstimmung mit dem LBV unter Beachtung der stadtentwicklungs- und wohnungspolitischen Zielvorstellungen des Landes. Das LBV informiert die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) als Bewilligungsstelle zeitnah über die abgestimmten Bereiche.

Vergleichbaren Antragstellungen aus den regionalen Wachstumskernen ist bei der Antragsbearbeitung und -entscheidung der Vorrang einzuräumen.

4.2 Die Maßnahme darf nur gefördert werden, wenn

4.3 Nicht zuwendungsfähig ist die alleinige Nachrüstung von Aufzugsanlagen an bestehenden Wohngebäuden, wenn der Aufwertungsstandard der Wohnungen nach Abschluss der baulichen Maßnahmen nicht dem Standard der mittleren Intensität entspricht (Anlage); die Baugenehmigung für die Errichtung des betroffenen Bestandsgebäudes nach dem 1. März 2007 erteilt wurde.

4.4 Bindung/Belastung/Miete

Im Fördervertrag werden die Belegungsbindungen als Benennungsrechte (§ 26 Absatz 2 Satz 3 WoFG) unter Beachtung folgender Grundsätze begründet:

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