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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes
- Bayern -

Vom 22. März 2018
(GVBl. Nr. 5 vom 29.03.2018 S. 187)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Art. 21 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2242-1-K) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Gesetz vom 4. April 2017 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
Art. 21 Tragung des Entschädigungsaufwands, Verordnungsermächtigung

(1) Der Freistaat Bayern und die Gemeinden haben die Entschädigung grundsätzlich gemeinsam zu tragen. Absatz 5 bleibt unberührt. Die Ansprüche des Berechtigten sind gegen den Freistaat Bayern zu richten. Der Entschädigungsfonds erstattet dem Freistaat Bayern die dem Betroffenen gewährten Entschädigungsleistungen. Für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ist die Regierung zuständig.

(2) Die Oberste Denkmalschutzbehörde errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Gesetzes folgenden Jahres einen Entschädigungsfonds als staatliches Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die jährlichen Beiträge an den Fonds werden vom Freistaat Bayern und von den Gemeinden je zur Hälfte aufgebracht. Sie betragen in der Regel je fünf Millionen Euro. Durch Rechtsverordnung nach Absatz 4, die der Zustimmung des Landtags bedarf, können die Beiträge abweichend von Satz 3 festgesetzt werden; dabei kann nach Anhörung des Bayerischen Städtetags und des Bayerischen Gemeindetags die Beitragspflicht der Gemeinden bis auf 50 v. H. der vom Staat im Vorjahr nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 und nach Art. 4 Abs. 3 erbrachten Leistungen erhöht werden, wenn die Mittel des Fonds zur Deckung dieser Leistungen nicht ausreichen.

(3) Die Beiträge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemäß Absatz 2 zum Entschädigungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhältnis ihrer für das laufende Rechnungsjahr maßgebenden Umlagegrundlagen (Art. 18 Abs. 3, Art. 21 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes).

(4) Die Oberste Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr und der Finanzen,  für Landesentwicklung und Heimat durch Rechtsverordnung die Einzelheiten, insbesondere auch des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens, zu regeln. Es kann vorgesehen werden, dass das Landesamt für Statistik die Beiträge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehörigen Gemeinden im Weg der Verrechnung über die Landkreise erfolgt.

(5) Erfolgt eine Enteignung auf Grund eines Enteignungsverfahrens zugunsten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaft ist, oder zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts, so hat diese die Entschädigung zu tragen.

"Art. 21 Entschädigungsaufwand

(1) Der Freistaat Bayern und die Gemeinden haben die Entschädigung grundsätzlich gemeinsam zu tragen. Die Ansprüche des Berechtigten sind gegen den Freistaat Bayern zu richten. Der Entschädigungsfonds erstattet dem Freistaat Bayern auf Antrag der örtlich zuständigen Regierung die dem Betroffenen gewährten Entschädigungsleistungen.

(2) Die Oberste Denkmalschutzbehörde unterhält und verwaltet einen Entschädigungsfonds als staatliches Sondervermögen. Der Freistaat Bayern und die Gemeinden tragen den Fonds durch Beiträge von je 13,5 Millionen Euro jährlich.

(3) Die staatlichen Beiträge sind in zwei gleichen Teilbeträgen im Januar und im Juli zahlbar. Die von den Gemeinden zu tragenden Einzelbeiträge errechnen sich nach dem Verhältnis der jeweiligen gemeindlichen Umlagegrundlagen für die Kreisumlage oder die Bezirksumlage. Sie werden jährlich vom Landesamt für Statistik berechnet und sollen entsprechend bis 31. März des jeweiligen Beitragsjahres gegenüber den Gemeinden durch Beitragsbescheid festgesetzt werden. Die Beiträge werden mit der Auszahlung der Schlüsselzuweisungen für das dritte Vierteljahr fällig, staatlicherseits einbehalten und an den Fonds abgeführt. Soweit Gemeinden keine Schlüsselzuweisungen erhalten, zahlen sie die Beiträge bis zum 15. September an die Staatsoberkasse.

(4) Erfolgt eine Enteignung zugunsten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaft ist, oder zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts, so hat diese die Entschädigung zu tragen."

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2017 tritt die Denkmalschutz-Entschädigungsfondsverordnung (DSchEV) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2242-1-2-K) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 2 Nr. 45 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, außer Kraft.

ID 180516

ENDE

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(Stand: 16.06.2018)

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