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Regelwerk, Bau

UnschZG - Unschädlichkeitszeugnisgesetz

Vom 18. Juni 1998
(GVBl. S. 301; 08.08.2003 S. 512; 09.11.2012 S. 534; 23.02.2016 S. 14 16 30.11.2016 S. 318 16aaufgehoben)
Gl.-Nr.: 403-2-J


Nachfolgend geregelt im 12. Abschnitt AGBGB

Art. 1

(1) Wird eine Teilfläche eines Grundstücks, das insbesondere mit Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden oder Reallasten belastet ist, veräußert, so wird das Trennstück ohne Einwilligung der Berechtigten von den Belastungen frei, wenn von dem Amtsgericht, bei welchem das Grundbuch für das Grundstück geführt wird, festgestellt ist, daß die Veräußerung für die Berechtigten unschädlich ist. Besteht ein Recht an mehreren Grundstücken (Gesamtbelastung), so gelten diese im Sinn dieses Gesetzes als ein Grundstück.

(2) Abs. 1 ist auf das Wohnungs- und Teileigentum, auf die Einräumung oder Übertragung eines Sondernutzungsrechts sowie auf grundstücksgleiche Rechte entsprechend anzuwenden.

Art. 2

(1) Die Feststellung der Unschädlichkeit darf nur erfolgen, wenn die durch die Veräußerung des Trennstücks entstehende Minderung des Umfangs und des Werts des Grundstücks im Verhältnis zu dem Umfang und dem Wert des übrigen Teils eine geringe ist; sie kann davon abhängig gemacht werden, dass die Wertminderung durch ein anderes Grundstück ausgeglichen wird.

(2) Wird das Trennstück zu einem öffentlichen Zweck unentgeltlich abgetreten, so wird auf die Wertminderung die Werterhöhung angerechnet, die sich aus der dem öffentlichen Zweck dienenden Anlage ergibt.

Art. 2a

Die Vorschriften in Art. 1 und Art. 2 sind auf Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten entsprechend anwendbar, soweit die Unschädlichkeit ohne die Notwendigkeit einer Wertausgleichung mit Sicherheit festgestellt werden kann oder der Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 1026 BGB vorliegen, einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

Art. 3

(1) Bei der Ausgleichung der Wertminderung müssen die Rechte der Berechtigten auf das andere Grundstück erstreckt werden.

(2) Im Fall der unentgeltlichen Abtretung zu einem öffentlichen Zweck muß mit der Ausführung der den Wert des Grundstücks erhöhenden Anlage begonnen sein.

Art. 4

(1) Zu dem Antrag auf Feststellung der Unschädlichkeit ist jeder berechtigt, der an der Feststellung der Unschädlichkeit ein rechtliches Interesse hat.

(2) Der Antragsteller hat

  1. das Grundstück zu bezeichnen und einen von der katasterführende Behörde angefertigten Plan, in welchem das Trennstück ersichtlich gemacht ist, sowie den amtlichen Nachweis der Größe des Grundstücks und des Trennstücks vorzulegen;
  2. den Betrag der durch die Veräußerung des Trennstücks entstehenden Wertminderung unter Vorlage der vorhandenen Belege anzugeben;
  3. soweit erforderlich zu erklären, in welcher Weise die Wertminderung ausgeglichen werden soll, das in Betracht kommende Grundstück zu bezeichnen und dessen Belastung anzugeben;
  4. die aktuellen Anschriften der am Grundstück Berechtigten anzugeben und darzulegen, warum die Bewilligung nur unter erheblichen Schwierigkeiten zu erlangen ist; davon kann abgesehen werden, wenn eine wirtschaftliche Beeinträchtigung der Berechtigten im Hinblick auf den geringen Umfang ihrer Rechte oder der Beeinträchtigung oder aus sonstigen Gründen offensichtlich ausgeschlossen ist.

(3) Im Fall des Art. 2 Abs. 2 ist die auf die Wertminderung anzurechnende Werterhöhung unter Vorlage der vorhandenen Belege anzugeben und glaubhaft zu machen, daß mit der Ausführung der Anlage begonnen ist.

Art. 4a

Vor der Feststellung der Unschädlichkeit sind die Berechtigten zu hören, wenn die Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen insbesondere im Hinblick auf den Sicherungszweck nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Eine Anhörung kann unterbleiben, wenn sie zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führen oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Wird von der Anhörung abgesehen, so ist § 12 FGG anzuwenden.

Art. 5

(1) Das Amtsgericht hat nach Vornahme der erforderlichen Ermittlungen über den Antrag Beschluß zu fassen.

(2) Der Beschluß, durch welchen die Unschädlichkeit festgestellt wird (Unschädlichkeitszeugnis), hat, soweit die Ausgleichung durch ein Grundstück erfolgen soll, die Bezeichnung des Grundstücks und die Angabe der Belastungen zu enthalten, welche den auf das Grundstück zu erstreckenden Rechten im Rang vorgehen dürfen. Die Angabe von Grunddienstbarkeiten, die nach Art. 187 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch der Eintragung nicht bedürfen, ist nicht erforderlich.

(3) Im Fall des Art. 3 Abs. 2 ist anzugeben, daß mit der Ausführung der Anlage begonnen ist.

Art. 6

(1) Das Unschädlichkeitszeugnis kann auch erteilt werden, wenn die Berechtigten von dem Amtsgericht aufgefordert worden sind, innerhalb einer Frist von einem Monat etwaige Einwände zu erheben, solche bis zum Ablauf der Frist aber nicht vorgetragen werden.

(2) Berechtigte, die nicht im Grundbuch eingetragen sind, werden nur berücksichtigt, wenn sie Erben eines eingetragenen Berechtigten sind oder wenn ihre Rechte angemeldet und auf Verlangen des Amtsgerichts glaubhaft gemacht sind.

Art. 7

(1) Die gerichtliche Aufforderung nach Art. 6

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