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Regelwerk

RLBau 2011 - Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern
- Bayern -

Vom 25. Mai 2011
(AllMBl Nr. 8 vom 18.07.2011 S. 311)
Gl.-Nr.: 631-I



Bekanntmachung

 Abschnitt A
Organisation und Haushalt

1 Geltungsbereich

Die Richtlinie für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern (RLBau) gilt für den staatlichen Hochbau in Bayern.

Sonderverfahren werden für den Einzelfall von der Obersten Baubehörde in Abstimmung mit dem Staatsministerium der Finanzen und den Staatsministerien geregelt.

2 Staatliche Bauverwaltung

2.1 Geschäftsbereich

Das Bauwesen gehört zum Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern 1.

2.2 Aufgaben

Aufgabe der staatlichen Bauverwaltung ist es, den Baubedarf der Staatsverwaltung zu decken. Sie wirkt bei der Projektentwicklung mit, nimmt den Bauunterhalt wahr und wickelt staatliche Baumaßnahmen ab. Dabei koordiniert sie deren Durchführung und nimmt die Projektleitung durch Projektmanagement wahr. Sie kann hierbei in allen Projektphasen freiberuflich tätige Architekten und Ingenieure beteiligen. Dabei bleibt sie jedoch unbeschadet der Verantwortung der freiberuflich Tätigen für die ordnungsgemäße Erfüllung der Bauaufgaben insgesamt verantwortlich.

2.3 Zuständigkeiten

Oberstufe

In der Oberstufe nimmt die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern die Aufgaben des staatlichen Hochbaus wahr, bei Baumaßnahmen im Bereich der Bayerischen Verwaltung der Staatlichen Schlösser, Gärten und Seen das Staatsministerium der Finanzen.

In der RLBau wird die Oberstufe einheitlich Oberste Baubehörde genannt, weil sie für die überwiegende Zahl der Fälle zuständig ist.

Mittelstufe

In der Mittelstufe nehmen die Regierungen die Aufgaben des staatlichen Hochbaus wahr, bei Baumaßnahmen der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen 2 diese selbst.

In der RLBau wird einheitlich der Begriff "Regierung" verwendet.

Unterstufe

In der Unterstufe nehmen die staatlichen Bauämter 3 die Aufgaben des staatlichen Hochbaus wahr.

In der RLBau wird einheitlich der Begriff "Bauamt" verwendet.

3 Bauherr

Bauherr ist der Freistaat Bayern, vertreten durch die jeweils zuständige oberste Staatsbehörde als Bedarfsträger 4.

In der RLBau wird für die oberste Staatsbehörde einheitlich der Begriff "Staatsministerium" verwendet.

Die Staatsministerien bedienen sich, sofern nicht durch Gesetz eine Wahlmöglichkeit eingeräumt wird, in allen Angelegenheiten des staatlichen Hochbaus der staatlichen Bauverwaltung 5; diese vertritt den Bauherrn nach außen.

4 Nutzende Verwaltung und Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle

Nutzende Verwaltung ist das Staatsministerium mit den ihm nachgeordneten Dienststellen. Sie nutzt die Liegenschaften des staatlichen Immobilienbestands (besonderes Grundvermögen) entsprechend ihrem Verwaltungszweck und bewirtschaftet sie 6.

Bauliche Anlagen können von mehreren Dienststellen gleichzeitig genutzt werden. Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle ist jeweils die allein nutzende oder diejenige Dienst- stelle mit dem größten Nutzflächenanteil 7.

5 Immobilien Freistaat Bayern

Die Immobilien Freistaat Bayern (IMBY) verwaltet mit Ausnahme einzelner Immobilienbestände, die sich für eine wirtschaftliche oder nutzerbezogene Optimierung nicht eignen 8, ressortübergreifend den staatlichen Immobilienbestand. Sie ist zuständig für den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung unbeweglichen Vermögens, für Miet-, Pacht- und sonstige Vereinbarungen zur Nutzungsüberlassung im staatlichen Immobilienbestand und für das ressortübergreifende Flächenmanagement. Jegliche Maßnahmen zur Bedarfsdeckung und/oder zur Optimierung der Flächennutzung sind auf der Grundlage einer begründeten Empfehlung der Immobilien Freistaat Bayern vorzunehmen 9. Für Immobilien des Epl. 13 ist sie Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle und nimmt nur dafür die Aufgaben des Bauherrn wahr.

6 Dritte

Aufgrund gesetzlicher Vorgaben können sich einzelne rechtlich selbstständige Bedarfsträger (u. a. Hochschulen 10 in ihrer Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts und Universitätskliniken 11 der staatlichen Bauverwaltung bedienen. Schalten diese im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen die staatliche Bauverwaltung ein, ist die RLBau anzuwenden.

7 Eingliederung der Bauausgaben in den Haushaltsplan

Im Haushaltsplan des Freistaates Bayern werden die Ausgaben zur Deckung des Baubedarfs im Geschäftsbereich jedes Staatsministeriums nach dem Bayerischen Gruppierungsplan 12 veranschlagt.

7.1 Hauptgruppe 5 - Sächliche Verwaltungsausgaben und Ausgaben für den Schuldendienst

Titel 517 01 / 517 31
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume

Titel 519 ..
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen (Bauunterhalt)

Bei Kliniken, für die ein Wirtschaftsplan aufgestellt ist, erfolgt die Bewirtschaftung bei dem im Haushaltsplan festgelegten Titel der Gruppe 682.

7.2 Hauptgruppe 7 - Baumaßnahmen

Titel 701 ..

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