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Regelwerk

BauVorlV - Bauvorlagenverordnung
Verordnung über die Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren, die den Abgrabungsplan und die bautechnischen Nachweise

- Bayern -

Vom 8. Dezember 1997
(BayGVBl. Nr. 26 1997, S. 822; 21.04.1998 S. 271; 28.12.1999 S. 589; 26.08.2002 S. 423 02; 22.01.2007 S. 58 07)
Gl.-Nr.: 2132-1-2-I


zur aktuellen Fassung

Auf Grund von Art. 90 Abs. 4 bis 6 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (GVBl S. 433, BayRS 2132-1-1) erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern und Art. 7 Abs. 2 des Bayrischen Abgrabungsgesetz (BayAbrG) vom 27.12.1999 (GVBl. S. 532, BayRS 2132-2-I) folgende Verordnung:

Erster Teil
Bauvorlagen

Abschnitt 1
Art der Bauvorlagen

§ 1 Allgemeine Bauvorlagen

(1) Bauvorlagen (Art. 67 Abs. 2 Satz 1 BayBO) sind, soweit nachfolgend oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes geregelt ist,

  1. der Lageplan mit einem Auszug aus dem Katasterkartenwerk (§ 7),
  2. die Bauzeichnungen (§ 8),
  3. die Baubeschreibung (§ 9),
  4. bei Sonderbauten (Art. 2 Abs. 4 Satz 2 BayBO) die Nachweise für die Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile (§ 13) und den vorbeugenden Brandschutz (§ 14),
  5. bei Vorhaben im Sinn des Art. 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BayBO die schriftliche Bestimmung des Verantwortlichen für die Bauausführung nach Art. 57 Abs. 3 Satz 2 BayBO,
  6. die erforderlichen Angaben über die Grundstücksentwässerung und die Wasserversorgung (§ 11),
  7. soweit erforderlich, die Erklärung der Übernahme einer Abstandsfläche nach Art. 7 Abs. 5 BayBO.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann ein Modell oder weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn das für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens erforderlich ist.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen und einzelne Angaben in den Bauvorlagen sowie auf bautechnische Nachweise einschließlich deren Prüfung und deren Bescheinigung durch Sachverständige im Sinn des Art. 69 Abs. 4 BayBO verzichten, soweit sie zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht erforderlich sind.

(4) Die Bauaufsichtsbehörde kann in den Fällen der Art. 7 Abs. 5, Art. 29 Abs. 2 Satz 2 und Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayBO die Vorlage eines Grundbuchauszugs für das Grundstück verlangen, auf das sich die Abstandsflächen oder Brandschutzabstände erstrecken sollen.

§ 2 Bauvorlagen für den Abbruch und die Beseitigung baulicher Anlagen

Der Anzeige des Abbruchs oder der Beseitigung baulicher Anlagen sind ein Lageplan, der die Lage der abzubrechenden baulichen Anlage darstellt, und eine Beschreibung der Konstruktion der baulichen Anlage und des vorgesehenen Abbruchvorgangs beizufügen; der Rauminhalt der baulichen Anlage ist anzugeben. Das Grundstück ist nach Straße und Hausnummer zu bezeichnen, die für den Abbruch vorgesehenen Geräte und die vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen sind anzugeben.

§ 3 Bauvorlagen bei der Genehmigungsfreistellung

In den Fällen des Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BayBO sind nur die in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 genannten Unterlagen vorzulegen.

In den Bauzeichnungen genügen die Darstellungen der Grundrisse aller Geschosse und des nutzbaren Dachraums mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume sowie die in § 8 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 aufgeführten Darstellungen. Erklärt die Gemeinde nicht, daß das Genehmigungs- bzw. das Abbruchanzeigeverfahren durchgeführt werden soll (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c, Abs. 3, Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBO), leitet sie, sofern sie nicht selbst untere Bauaufsichtsbehörde ist, eine Ausfertigung der Bauvorlagen nach Sätze 1 und 2 bzw. nach § 2 der unteren Bauaufsichtsbehörde zu; eine weitere Ausfertigung reicht sie dem Bauherrn zurück.

§ 4 Bauvorlagen für den Vorbescheid

Dem Antrag auf Vorbescheid (Art. 75 BayBO) sind nur die für die Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen erforderlichen Bauvorlagen beizufügen.

Abschnitt II
Zahl und Beschaffenheit der Bauvorlagen

§ 5 Zahl der Bauvorlagen

(1) Von den Bauvorlagen sind

  1. der Auszug aus dem Katasterkartenwerk (§ 7 Abs. 1) in einfacher,
  2. die Vorlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, soweit sie von der Bauaufsichtsbehörde geprüft werden, in zweifacher, sonst in einfacher,
  3. die Bauzeichnungen (§ 8), die Baubeschreibung (§ 9) und die Angaben über die Grundstücksentwässerung und die Wasserversorgung (§ 11) in dreifacher und
  4. der Lageplan (§ 7 Abs. 2) in vierfacher

Ausfertigung einzureichen. Ist die Gemeinde untere Bauaufsichtsbehörde, so entfällt die dritte bzw. vierte Ausfertigung.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einreichung weiterer Ausfertigungen von Bauvorlagen verlangen, wenn dies zur gleichzeitigen Beteiligung von Behörden und Stellen im Sinn des Art. 69 Abs. 4 Satz 2 BayBO (Sternverfahren) erforderlich ist.

§ 6 Beschaffenheit der Bauvorlagen

(1) Lageplan und Bauzeichnungen müssen aus dauerhaftem Papier hergestellt, Eintragungen und Zeichnungen dauerhaft sicht- und lesbar sein.

(2) Hat das Staatsministerium des Innern Vordrucke öffentlich bekanntgemacht, so sind diese zu verwenden.

Abschnitt III
Inhalt der Bauvorlagen

§ 7 Auszug aus dem Katasterkartenwerk, Lageplan 07

(1) Im Auszug aus dem Katasterkartenwerk (Ausschnitt aus der Flurkarte) müssen das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke im Umgriff von mindestens 50 m um das Baugrundstück in einem Maßstab nicht kleiner als 1:1000 dargestellt sein. Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß

  1. der Auszug im Maßstab 1:500 vorgelegt wird und
  2. die weitere Umgebung des Baugrundstücks in einem Auszug aus dem Katasterkartenwerk in einem Maßstab nicht kleiner als 1:5000

wiedergegeben wird. Der Auszug soll nicht älter als ein halbes Jahr sein. Er muss jeweils von der katasterführenden Behörde (Art. 12 Abs. 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes - VermKatG) beglaubigt sein oder durch ein automatisiertes Abrufverfahren gemäß Art. 11 Abs. 2 VermKatG zum Zweck der Bauvorlage abgerufen worden sein.

(2) Der Lageplan ist auf einer Ablichtung des Auszugs aus dem Katasterkartenwerk (Absatz 1) zu erstellen. Er muß, soweit für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich, enthalten

  1. den Maßstab und die Lage zur Himmelsrichtung,
  2. die geplante bauliche Anlage und ihren Umgriff in einem Umkreis, der erforderlich ist, um die Lage des Vorhabens in seiner Umgebung zu erkennen,
  3. das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke,
  4. die katastermäßige Bezeichnung des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke mit Angabe der Eigentümer und, soweit vorhanden, der Straße und der Hausnummer,
  5. die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen mit Angabe der Breite, der Straßenklasse und der Höhenlage,
  6. Festsetzungen im Bebauungsplan,
  7. die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den benachbarten Grundstücken mit Angabe ihrer Nutzung, Geschoßzahl und Dachform,
  8. die geplanten baulichen Anlagen unter Angabe der Außenmaße, der Dachform, der Höhenlage des Erdgeschoßfußbodens zur Straße und zum Baugrundstück, der Abstandsflächen und der Brandschutzabstände,
  9. die Zu- und Abfahrten sowie die Stellplätze für Kraftfahrzeuge,
  10. die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu anderen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und den Nachbargrundstücken, zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen, zu Wasserflächen, zu Wäldern, Mooren, Heiden und zur Landesgrenze,
  11. die Grünflächen oder die Flächen, die gärtnerisch angelegt oder mit Bäumen und Sträuchern bepflanzt werden, die vorhandenen Bäume unter Kennzeichnung der wegen des Bauvorhabens zu beseitigenden Bäume, die Kinderspielplätze und die nicht bereits anderweitig dargestellten versiegelten und überbauten Flächen,
  12. Brunnen, Abfallgruben, Dungstätten, Hochspannungsleitungen und unterirdische Leitungen für das Fernmeldewesen und für die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser und ortsfeste Behälter für brennbare Flüssigkeiten und Gase.

(3) Der Inhalt des Lageplans nach Absatz 2 ist auf besonderen Blättern in geeignetem Maßstab darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde.

(4) Für die Darstellung im Lageplan sind die Zeichen der Nummer 1 der Anlage der Verordnung vom 22. August 1988 (GVBl S. 292, BayRS 2132-1-2-1) zu verwenden. Die sonstigen Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zu kennzeichnen.

§ 8 Bauzeichnungen

(1) Für die Bauzeichnungen ist der Maßstab 1:100 zu verwenden. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen anderen Maßstab verlangen oder zulassen, wenn ein solcher zur Darstellung der erforderlichen Eintragungen erforderlich oder ausreichend ist.

(2) In den Bauzeichnungen sind insbesondere darzustellen

  1. die Gründung der geplanten baulichen Anlage und, soweit erforderlich, die Gründungen benachbarter baulicher Anlagen,
  2. die Grundrisse aller Geschosse einschließlich des nutzbaren Dachraums mit Angabe
    1. der vorgesehenen Nutzung der Räume,
    2. der Lage der Kamine und der Abgasleitungen,
    3. der Art und der Anschlüsse von Feuerstätten,
    4. der ortsfesten Behälter für brennbare Flüssigkeiten und Gase,
    5. beim Erdgeschoßgrundriß zusätzlich der Grundstücksgrenzen, Baugrenzen, Baulinien, Abstandsflächen und Brandschutzabstände,
  3. die Schnitte, aus denen auch die Geschoßhöhen, die lichten Raumhöhen und der Verlauf der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis ersichtlich sind, mit dem Anschnitt des vorhandenen und des künftigen Geländes,
  4. die Ansichten der geplanten baulichen Anlage, bei

Gebäuden Darstellung des Geländeschnitts des vorhandenen und des künftigen Geländes und, soweit erforderlich, die Ansichten der anschließenden Gebäude.

(3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben

  1. der Maßstab und die Maße sowie
  2. die verwendeten Bauprodukte und Bauarten,
  3. bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und die neuen Bauteile.

(4) Für die Darstellung in den Bauzeichnungen sind die Zeichen der Nummer 2 der Anlage der Verordnung vom 22. August 1988 (GVBl S. 292, BayRS 2132-1-2-1) zu verwenden.

(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß einzelne Bauzeichnungen oder Teile hiervon durch besondere Zeichnungen, Zeichen oder Farben erläutert werden, wenn dies für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens erforderlich ist.

§ 9 Baubeschreibung

(1) In der Baubeschreibung sind die Eignung des Baugrundstücks und das Vorhaben, insbesondere seine Konstruktion und seine Nutzung, und die Anlagen zur Wärmeversorgung zu erläutern, soweit das zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können.

(2) Soweit eine Prüfung der Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes nach Art. 72 Abs. 1 Satz 3, Art. 73 Abs. 1 Nr. 4 BayBO stattfindet, muß die Baubeschreibung für gewerbliche Anlagen zusätzliche Angaben enthalten über

  1. die Art der gewerblichen Tätigkeit unter Angabe der Art, der Zahl und des Aufstellungsortes der Maschinen oder Apparate, der Art der zu verwendenden Rohstoffe und der herzustellenden Erzeugnisse, der Art ihrer Lagerung, soweit sie feuer-, explosions- oder gesundheitsgefährlich sind
  2. über etwa entstehende chemische und physikalische Einwirkungen auf die Beschäftigten und auf die Nachbarschaft,
  3. die Zahl der Beschäftigten.

(3) Bei Werbeanlagen sind, soweit es zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können, in der Baubeschreibung auch anzugeben

  1. der Anbringungsort,
  2. die Art und die Größe der geplanten Anlage,
  3. die Werkstoffe und die Farben der geplanten Anlage,
  4. benachbarte Signalanlagen und Verkehrszeichen.

(4) In der Baubeschreibung sind ferner die Baukosten der baulichen Anlagen einschließlich der dazugehörenden Wasserversorgungsanlagen auf dem Baugrundstück, der umbaute Raum und die Wohnfläche, soweit entsprechende Festsetzungen eines Bebauungsplans für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens maßgeblich sind, auch die Grund- und Geschoßflächenzahl auf rechnerischer Grundlage anzugeben.

§ 10 Bautechnische Nachweise

Für die Anforderungen an bautechnische Nachweise, die Bauvorlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 sind, gelten die §§ 12 bis 14.

§ 11 Angaben über die Grundstücksentwässerung und die Wasserversorgung

(1) Der Bauantrag ist durch Angaben über die Beseitigung von Abwasser einschließlich Niederschlagswasser (Grundstücksentwässerung) und die Wasserversorgung zu ergänzen, soweit dies für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens erforderlich ist. Angaben über die Beseitigung von Abwasser sind nicht erforderlich, wenn an eine Sammelkanalisation angeschlossen wird oder ein Fall des Art. 17a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Wassergesetzes ( BayWG) vorliegt; an Stelle der Angaben nach Halbsatz 1 genügt die Vorlage einer für die Beseitigung des Abwassers erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnis. Angaben über die Wasserversorgung sind nicht erforderlich, wenn an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen wird.

(2) Die erforderlichen Angaben sind, soweit sie sich nicht bereits aus anderen Bauvorlagen ergeben, in einem Plan im Maßstab mindestens 1:1000 zu erläutern. Der Plan muß, soweit für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens erforderlich, Angaben enthalten über die Lage

  1. der vorhandenen Brunnen, auch auf Nachbargrundstücken,
  2. der geplanten Brunnen,
  3. der außerhalb der Gebäude vorhandenen und geplanten Anlagen, die der Abwasserbeseitigung dienen (Grundstücksentwässerunganlagen).

(3) Die Eintragungen nach Absatz 2 sind unter Angabe der Werkstoffe oder Bauprodukte vorzunehmen. Die Leitungen für Abwasser sind durch eine durchgezogene Linie darzustellen. Ausschließlich für Niederschlagswasser vorgesehene Leitungen sind zu stricheln. Leitungen für Schmutzwasser und Niederschlagswasser (Mischwasser) sind strichpunktiert darzustellen. Vorhandene sowie zu beseitigende Leitungen sind nach Nummer 3 der Anlage der Verordnung vom 22. August 1988 (GVBl S. 292, BayRS 2132-1-2-1) zusätzlich zu kennzeichnen.

(4) Angaben über Grundstücksentwässerungsanlagen sind, soweit für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens erforderlich, durch besondere Bauzeichnungen zu erläutern.

Abschnitt IV
Abgrabungsplan

§ 11a Abgrabungsplan

Für den Abgrabungsplan (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayAbgrG ) gelten die Vorschriften der Abschnitte I bis III entsprechend. In den Fällen des Art. 8 BayAbgrG bleiben weitergehende Anforderungen nach Abschnitt III des fünften Teils des Bayrischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) unberührt.

Zweiter Teil
Bautechnische Nachweise

§ 12 Übereinstimmungsgebot

Die Bauzeichnungen (§ 8), Baubeschreibungen (§ 9), Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den Nachweisen für die Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile (§ 13), des vorbeugenden Brandschutzes (§ 14) und des Wärme- und Schallschutzes (§ 15) zugrunde liegen, müssen übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.

§ 13 Standsicherheit und Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile

Zum Nachweis der Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie die notwendigen Beschreibungen und Verwendbarkeitsnachweise erforderlich. Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlage und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrunds und seine Tragfähigkeit sind anzugeben.

§ 14 Vorbeugender Brandschutz

(1) Zum Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes sind im Lageplan (§ 7 Abs. 2), in den Bauzeichnungen (§ 8) und, soweit erforderlich, in der Baubeschreibung (§ 9) anzugeben

  1. die Art der Nutzung, insbesondere auch die Anzahl und Art der die bauliche Anlage nutzenden Personen, die Brandlasten und die Brandgefahren,
  2. der erste Rettungsweg (Treppenräume notwendiger Treppen und Ausgänge ins Freie nach Art. 36 BayBO, notwendige Flure nach Art. 37 BayBO),
  3. der zweite Rettungsweg (weitere Treppen oder mit den bei der örtlichen Feuerwehr verfügbaren Rettungsgeräten erreichbare Stellen),
  4. das Brandverhalten der Bauprodukte (Baustoffklasse) und der Bauteile (Feuerwiderstandsklasse),
  5. die Bauteile und die Einrichtungen, die dem Brandschutz dienen, wie Brandwände, Trennwände, Unterdecken, Feuerschutzabschlüsse, Rauchschutztüren, Entrauchungsanlagen,
  6. die Zugänge, die Zufahrten und die Bewegungsflächen für die Feuerwehr sowie die Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge,
  7. die Löschwasserversorgung.

Angaben sind mit zusätzlichen Bauzeichnungen und Beschreibungen zu erläutern, wenn die Vorkehrungen des vorbeugenden Brandschutzes andernfalls nicht hinreichend deutlich erkennbar sind.

(2) Für Sonderbauten und bei Abweichungen sind, soweit für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens erforderlich, zusätzlich anzugeben

  1. brandschutzrelevante Einzelheiten der Nutzung,
  2. Berechnung der Rettungswegbreiten und -längen,
  3. Einzelheiten der Rettungswegausbildung,
  4. Sicherheitsbeleuchtung und Kennzeichnung der Rettungswege,
  5. Berechnung von Brandlasten,
  6. technische Anlagen und Einrichtungen zur Branderkennung, Brandmeldung, Alarmierung, Brandbekämpfung, Rauch- und Wärmeabführung,
  7. Löschwasserrückhaltung,
  8. betriebliche und organisatorische Vorkehrungen zum Brandschutz.

§ 15 Wärme- und Schallschutz, Energieeinsparung 02

Die Berechnungen müssen den nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften geforderten Wärme- und Schallschutz sowie die Einhaltung der Vorschriften zur Energieeinsparung nachweisen.

§ 15a Anzeigen 02

Hat das Staatsministerium des Innern Vordrucke für Anzeigepflichten nach der Bayerischen Bauordnung öffentlich bekannt gemacht, so sind diese zu verwenden.

§ 16 Inkraftreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

(2) Die Verordnung über die Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren (Bauvorlagenverordnung -BauVorlV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1988 (GVBl S. 292, BayRS 2132-1-2-1), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 24. Mal 1994 (GVBl S. 422), tritt mit Ausnahme der Anlage zu dieser Verordnung mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

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