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Regelwerk

AbmG - Abmarkungsgesetz
Gesetz über die Abmarkung der Grundstücke

- Bayern -

Vom 6. August 1981
(GVBl. S. 318; 23.03.1989 S. 89; 28.03.2000 S. 140; 26.07.2006 S. 405; 27.07.2009 S. 400 09; 22.07.2014 S. 286 14; 17.07.2015 S. 243 15; 26.03.2019 S. 98 19)
Gl.-Nr.: 219-2-F



1. Teil
Allgemeine Vorschriften

Art. 1 Zweck und Wirkung der Abmarkung

(1) Zweck der Abmarkung ist, die Grenzen der Grundstücke durch Marken (Grenzzeichen) örtlich erkennbar zu bezeichnen.

(2) Zur Abmarkung nach dem in diesem Gesetz geregelten Verfahren zählen insbesondere das Anbringen von Grenzzeichen, das Verbringen von Grenzzeichen in die richtige Lage, das Erneuern sowie das Entfernen von Grenzzeichen.

(3) Das Ergebnis der Abmarkung ist im Liegenschaftskataster nachzuweisen.

(4) Stimmt eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach früheren Vorschriften abgemarkte Grundstücksgrenze mit dem Nachweis des Liegenschaftskatasters überein, so wird, abgesehen von dem Fall des Art. 7 Abs. 2, vermutet, daß die abgemarkte Grenze die richtige ist. Die Vermutung der Richtigkeit gilt auch für eine Grundstücksgrenze, die festgestellt (Art. 2 Abs. 1), aber aus den in Art. 6 Nrn. 4 und 5 genannten Gründen nicht abgemarkt worden ist.

Art. 2 Grundlage und Voraussetzung für die Abmarkung

(1) Der Abmarkung hat die Feststellung des Verlaufs der Grundstücksgrenze durch die für Katastervermessungen zuständigen Behörden voranzugehen. Maßgebend hierfür ist der

  1. Nachweis der Grundstücksgrenzen im Liegenschaftskataster oder in einem für begrenzte Zeit an die Stelle des Liegenschaftskatasters tretenden Plan, unbeschadet der Bestimmungen nach Absatz 3 sowie nach Art. 7 Abs. 2, oder
  2. der durch gerichtliche Entscheidung oder durch gerichtlichen Vergleich festgelegte Grenzverlauf.

(2) Wird eine abzumarkende Grundstücksgrenze bestritten, so kann die Abmarkung von der staatlichen Vermessungsbehörde gleichwohl vollzogen werden, wenn der Nachweis im Liegenschaftskataster eine einwandfreie Feststellung des Grenzverlaufs zuläßt.

(3) Ist eine einwandfreie Feststellung des Verlaufs der Grundstücksgrenze auf der Grundlage des Katasternachweises nicht möglich, so ist grundsätzlich diejenige Grundstücksgrenze abzumarken, auf die sich die beteiligten Grundstückseigentümer einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande oder ist zu erkennen, daß die Grundstücksgrenze, auf die sich die Eigentümer geeinigt haben, von der rechtmäßigen abweicht, so unterbleibt die Abmarkung.

Art. 3 Zuständigkeit 15

(1). Die Abmarkung wird von den staatlichen Vermessungsbehörden vollzogen. Daneben sind die Behörden, die im Rahmen der Regelungen nach Art. 12 Abs. 5 bis 7 des Vermessungs- und Katastergesetzes Katastervermessungen ausführen, sowie die Feldgeschworenen nach Maßgabe von Art. 12 Abs. 2 zum Vollzug der Abmarkung befugt.

(2) Die neben den staatlichen Vermessungsbehörden zum Vollzug der Abmarkung Befugten sind verpflichtet, dem Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung die für den Nachweis des Ergebnisses der Abmarkung im Liegenschaftskataster notwendigen Unterlagen (Art. 17) zu übergeben.

Art. 4 Beteiligte

Beteiligt an der Abmarkung sind die Eigentümer derjenigen Grundstücke, deren Grenzverlauf durch die Abmarkung unmittelbar berührt ist.

2. Teil
Rechte und Pflichten der Eigentümer und Nutzungsberechtigten

Art. 5 Abmarkungspflicht

(1) Grundstücksgrenzen sind - unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 6 - abzumarken, wenn

  1. die Grenzen nicht ausreichend oder nicht richtig durch Grenzzeichen, die zweifelsfrei als solche erkannt werden können, abgemarkt sind, und
  2. zur Abmarkung ein Anlaß gegeben ist.

(2) Anlaß für eine Abmarkung ist stets gegeben, wenn

  1. Grundstücksgrenzen bei einer Katasterneuvermessung (Art. 8 Abs. 7 des Vermessungs- und Katastergesetzes) ermittelt oder festgestellt werden,
  2. Grundstücksgrenzen von der zuständigen Behörde auf Antrag ermittelt oder festgestellt werden,
  3. Grundstücksgrenzen durch Änderung oder Neubildung von Grundstücken entstehen, oder vorgesehene Änderungen oder Neubildungen, für die die Abmarkung bereits vorgenommen worden ist (Art. 7 Abs. 2), nicht zum rechtlichen Vollzug gelangen,
  4. Grundstücksgrenzen durch gerichtliche Entscheidung oder durch gerichtlichen Vergleich festgelegt werden,
  5. es das Interesse des öffentlichen Wohls gebietet, verlorengegangene Grenzzeichen wieder herzustellen oder sonstige Mängel in der Abmarkung zu beheben, insbesondere wenn ein Grenzzeichen eine Gefahrenquelle darstellt.

(3) Wird ein Grundstück geteilt, so sollen außer den neu gebildeten Grundstücksgrenzen (Absatz 2 Nr. 3) auch diejenigen Punkte der unverändert bleibenden Grenzen abgemarkt werden, deren Ermittlung im Zug der Grundstücksteilung erforderlich wurde.

(4) Schief stehende Grenzsteine können von den zur Abmarkung befugten Behörden auch dann aufgerichtet werden, wenn für die Grundstücksgrenze kein unmittelbarer Anlaß zur Abmarkung gemäß Absatz 2 gegeben ist.

Art. 6 Ausnahmen von der Abmarkungspflicht

Eine Pflicht zur Abmarkung besteht nicht, wenn

  1. die Grundstücksgrenze wegen unterschiedlicher Baulast innerhalb einer Straße verläuft,

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