Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

DIN 4026 - Herstellung, Bemessung und zulässige Belastung
¨
Rammpfähle

Stand 08/1975
(MABl 1978 S. 77)
(aufgehoben)


Veröffentlichung: MABl 1978 S. 77

Driven piles; construction procedure, design and permissible load

Diese Norm wurde in der Arbeitsgruppe Baugrund des FNBau ausgearbeitet. Sie ist den obersten Bauaufsichtsbehörden vom Institut für Bautechnik, Berlin, zur bauaufsichtlichen Einführung empfohlen worden.

In dieser Norm sind die von außen auf eine Baukonstruktion einwirkenden Kräfte, z.B. Gewichtskräfte auch als Lasten, Belastungen bezeichnet.

Da das Herstellen und Einrammen von Rammpfählen große Sorgfalt und Erfahrung erfordert, dürfen mit der Ausführung von Rammpfahlgründungen nur solche Firmen betraut werden, die diese Voraussetzung erfüllen und eine fachgerechte Ausführung gewährleisten.

Erläuterungen zu dieser Norm siehe DIN 4026 Beiblatt.

1. Geltungsbereich

Die Norm gilt für alle Gründungs-Rammpfähle nach Abschnitte 2.1 bis 2.3. Für Spezialpfähle (siehe Abschnitt 2.4) gelten nur die Abschnitte 3, 4 und 6.5 dieser Norm. Werden bei ihrem Herstellen oder Einbringen Baustoffe, Fertigteile oder Verfahren benutzt, die in der Norm behandelt sind, gelten auch dafür die entsprechenden Festlegungen.

2. Begriffe

Rammpfähle sind Pfähle aus Holz, Stahlbeton, Spannbeton oder Stahl, die in ihrer ganzen Länge oder in Abschnitten (Teillängen) vorgefertigt oder zugerichtet und so in den Untergrund gerammt werden (Fertigpfähle). Das Rammen kann durch Spülen oder Rütteln unterstützt werden.

Folgende Begriffe sind gebräuchlich:

2.1. Einfache Rammpfähle

Einfache Rammpfähle sind Rammpfähle, die über ihre gesamte Länge eine einheitliche Querschnittsform und einen gleichen Baustoff aufweisen.

2.2. Rammpfähle mit Fuß

Rammpfähle mit Fuß sind Rammpfähle nach Abschnitt 2.1, bei denen die Standfläche des Pfahlschaftes im tragenden Boden vergrößert ist.

2.3. Zusammengesetzte Rammpfähle

Zusammengesetzte Rammpfähle sind Rammpfähle nach Abschnitt 2.1 oder 2.2, die in Abschnitten (Teillängen) vorgefertigt und vor oder während des Rammens zu großen Pfahllängen zusammengefügt werden, ebenso solche Rammpfähle, bei denen die Teillängen aus unterschiedlichen Querschnitten und unterschiedlichem Baustoff bestehen.

2.4. Spezialpfähle

Spezialpfähle sind Sonderbauarten, bei denen Güte und Tragfähigkeit des Pfahles durch andere oder zusätzliche Maßnahmen gewährleistet werden. Hierzu gehören auch Ortbetonrammpfähle.

3. Bauleitung

Als Unternehmer-Bauleiter darf nur ein entsprechend geschulter und erfahrener Fachmann bestimmt werden, der die Handhabung der Fertigpfähle und die Besonderheiten bei ihrem Einbringen beherrscht. Er oder ein fachkundiger Vertreter müssen während der Rammarbeiten auf der Baustelle anwesend sein. Die Arbeiten dürfen nur durch zuverlässige Rammführer oder geschulte Rammpoliere beaufsichtigt werden.

4. Erkundung des Baugrunds

4.1. Vor Beginn der Entwurfsarbeiten ist der Baugrund nach DIN 1054 und DIN 4021 Blatt 1, Blatt 2 (z. Z. noch Entwurf), Blatt 3 (z. Z. noch Entwurf), DIN 4022 Blatt 1, DIN 4023 und DIN 18 196 zu erkunden. Die Bohrungen sollen ergänzenden Aufschluss geben über Rammhindernisse, Mächtigkeit der tragenden Schicht und ggf. natürliche Lagerungsdichte.

Die Lagerungsverhältnisse rolliger Böden werden zweckmäßigerweise mit der Drucksonde untersucht (siehe DIN 4094 Blatt 1). Auch Rammsonden sind hierfür geeignet. Die Festigkeitseigenschaften bindiger Böden sind an ungestörten Bodenproben zu untersuchen.

4.2. Die Erkundungen nach Abschnitt 4.1 können durch Proberammungen ergänzt werden.

4.3. Grundwasser, freies Wasser und Boden sind auf baustoffschädliche Eigenschaften zu untersuchen.

5. Pfahlarten

5.1. Rammpfähle aus Holz

5.1.1. Holzarten

Es kommen für Rammpfähle in Betracht

  1. Kiefer, Fichte, Tanne, Lärche, Douglasie
  2. Eiche, wenn besondere Widerstandsfähigkeit verlangt wird
  3. Basralocus, Bongossi, Demarara-Greenheart und andere geeignete ausländische Harthölzer, wenn besondere Dichte, Härte und Dauerhaftigkeit gefordert werden.

5.1.2. Güte

Rammpfähle aus Holz sollen aus gesundem Holz bestehen. Sie sollen gerade (Pfeilhöhe ≤ 1/300 der Pfahllänge) und frei von schädlichem Drehwuchs sein und eine möglichst gleichmäßige Verjüngung vom Stamm- zum Zopfende haben, wobei der Durchmesser höchstens 1,5 cm je Meter, möglichst jedoch nur 1,0 cm je Meter kleiner werden darf. Im übrigen muss das für Rammpfähle verwendete Baurundholz (Nadelholz) mindestens der Güteklasse II nach DIN 4074 Blatt 2 entsprechen. Für Laubhölzer und ausländische Harthölzer gelten diese Festlegungen sinngemäß.

Für die zulässige Beanspruchung gilt DIN 1052. Ausländische Hölzer sind entsprechend ihren Festigkeitseigenschaften einzustufen 1).

5.1.3. Abmessungen

Der mittlere Durchmesser (gemessen auf halber Pfahllänge) muß aus konstruktiven und rammtechnischen Gründen auf die Pfahllängel abgestimmt werden. Dabei sollten die Faustregelmaße nach Tabelle 1 eingehalten werden:

Tabelle 1

Länge
l
m
mittlerer Durchmesser
(zul. Abweichungen ± 2 cm)
cm
< 6
≥ 6
25
20 +l (l ist in m einzusetzen)


5.1.4. Zurichten der Pfähle

Die Pfähle müssen vor dem Rammen von Borke befreit werden. Bast braucht nicht entfernt zu werden.

Die Pfahlspitze, die in der Regel am Zopfende angeordnet ist, muß axial und symmetrisch angeschnitten werden. Die Höhe der Pfahlspitze soll 1,2- bis 2,0 mal größer sein als der Pfahldurchmesser am Zopfende. Bei festen Böden sollte der kleinere, bei weichen Böden der größere Wert gewählt werden.

Pfahlschuhe sollen nur dort verwendet werden, wo es die besonderen Bodenverhältnisse erfordern und nur dann, wenn sie mit der Pfahlspitze unlösbar verbunden sind.

Der Pfahlkopf muß gegen Aufspalten beim Rammen durch Rammhauben oder Rammringe gesichert werden.

Sofern bei schwerer Rammung die Holzstruktur des Pfahlkopfes zerstört wird (Perückenkopf), ist ein neuer Pfahlkopf anzuschneiden. Spaltet ein Pfahl, ist er für die Aufnahme von Kräften ungeeignet.

5.1.5. Lebensdauer

Bei Pfahlgründungen, von denen eine große Lebensdauer verlangt wird, können Holzpfähle nur dort verwendet werden, wo sie unter der Fäulnisgrenze enden und Holzschädlinge nicht einwirken können.

Pfähle im Wasserwechselbereich und darüber haben im allgemeinen eine geringe Lebensdauer. Diese wird erhöht, wenn die Pfähle besonders geschützt und unterhalten werden.

Zum Schutz der Pfähle sollen nur solche Verfahren angewendet werden, die einen Tiefschutz (z.B. nach DIN 68 800) ermöglichen.

5.2. Rammpfähle aus Stahlbeton und Spannbeton

Rammpfähle aus Stahlbeton müssen so beschaffen sein, daß sie eine dauerhafte Gründung gewährleisten. Außerdem müssen sie den Beanspruchungen bei sachgemäßer Beförderung und fachgerechter Rammung gewachsen sein.

Stahlbetonrammpfähle werden als Massivpfähle oder Hohlpfähle mit quadratischem, rechteckigem, vieleckigem, kreisförmigem oder gegliedertem Querschnitt, mit schlaffer Bewehrung oder mit Vorspannung hergestellt.

Die Pfähle können sowohl in Betonwerken als auch auf Baustellen hergestellt werden. In jedem Falle müssen die Güteanforderungen durch entsprechende Fertigungsanlagen und laufende Oberwachung sichergestellt werden.

5.2.1. Rammpfähle aus Stahlbeton

5.2.1.1. Herstellen

Für das Herstellen der Pfähle gilt sinngemäß DIN 1045, Ausgabe Januar 1972, Abschnitt 5.3 - Anforderungen an Betonfertigteilwerke - soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist.

5.2.1.2. Querschnittsform und -größe

Sie richten sich nach der Pfahllänge, dem Fertigungsverfahren, der erforderlichen Tragkraft und sonstigen Beanspruchungen, dem Untergrund und dem Schwierigkeitsgrad der Rammung.

Falls der Pfahlfuß als Spitze oder Schneide ausgebildet wird, soll ihre Höhe etwa das 1,3fache der kleineren Seitenlänge des Pfahlquerschnittes, bei runden Pfählen das 1,3fache des Durchmessers sein.

5.2.1.3. Baustoffe

5.2.1.3.1. Beton

Der Beton muss im Sinne der Norm DIN 1045, Ausgabe Januar 1972, Abschnitt 6.5.7.4 dicht sein. Seine Nennfestigkeit muss beim Abheben des Pfahles vom Fertigungsboden ≥ 25 MN/m2 (≥ 250 kp/cm2), beim Beginn des Rammens ≥ 35 MN/m2 (≥ 350 kp/cm2) sein.

Diese Eigenschaften sind nach den Bestimmungen der DIN 1045 und DIN 1048 sicherzustellen.

5.2.1.3.2. Betonstahl

Als Längsbewehrung findet Betonstahl IG, III U und III K nach DIN 488 Blatt 1 Verwendung. Für die Querbewehrung genügt Betonstahl IG oder Walzdraht.

5.2.1.4. Bemessung

Die Bewehrung der Rammpfähle aus Stahlbeton muss so bemessen werden, dass die beim Befördern und Hochnehmen des Pfahles auftretenden Biegemomente ohne nennenswerte Rissebildung aufgenommen werden können.

Für die Ermittlung der erforderlichen Bewehrung ist im allgemeinen ein Lastfall zugrunde zu legen, der dem einseitigen Anheben des Pfahles beim Entformen bzw. Hochnehmen vor der Ramme Rechnung trägt, wobei der Sicherheitsbeiwert für die Bemessung auf Biegung bzw. Biegung mit Längskraft mitv = 1,5 angesetzt werden darf.

Zugpfähle und Pfähle, die im Bauwerk auch auf Biegung beansprucht werden, müssen außerdem für diese Belastung nach DIN 1045 bemessen werden.

5.2.1.5. Anordnung der Bewehrung, Mindestbewehrung

Die Längsbewehrung der Pfähle soll bei Längen über 10 m nicht weniger als 0,8 % des Pfahlquerschnittes betragen. Bei massiven Rechteckpfählen sind mindestens 4 Längsstäbe Ø 14 mm in den Ecken des Pfahlquerschnittes, bei runden Pfählen mindestens 5 Längsstäbe Ø 14 mm, gleichmäßig verteilt, ohne Endhaken anzuordnen.

Der Durchmesser der Querbewehrung soll mindestens 5 mm betragen. Der Abstand der Bügel oder die Ganghöhe einer Wendel soll 12 cm nicht übersteigen. Wegen der dynamischen Druckbeanspruchung des Pfahles beim Rammen soll die Querbewehrung die Längsbewehrung straff umschließen.

Am Kopf und Fuß des Pfahles muss auf je 1 m Länge die Ganghöhe bzw. der Abstand der Querbewehrung auf etwa 5 cm verringert werden.

5.2.1.6. Betonüberdeckung

Die Betonüberdeckung der Längsbewehrung muss 30 mm betragen. Für Pfähle, die dem Einfluss betonschädlicher Wässer und Böden ausgesetzt sind, ist sie bis auf mindestens 40 mm zu vergrößern. Im übrigen ist DIN 4030 zu beachten.

5.2.1.7. Kennzeichnung der Pfähle

In die Pfähle ist das Datum der Herstellung und das Firmenzeichen des Herstellers gut sichtbar einzudrücken.

5.2.1.8. Behandlung der Pfähle beim Transport

Rammpfähle aus Stahlbeton dürfen nicht ruckweise gekantet oder angehoben und nicht geworfen werden. Die Beförderung hat so sorgfältig zu geschehen, dass Beschädigungen vermieden werden.

5.2.1.9. Zulässige Rissbildung beim Rammen

Beim Rammen auftretende Risse bis zu einer Breite von 0,15 mm sind unbedenklich.

5.2.2. Rammpfähle aus Spannbeton

Es gelten die Festlegungen über Rammpfähle aus Stahlbeton sinngemäß, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Rammpfähle aus Spannbeton müssen so beschaffen sein, dass sie auch die beim Befördern und Hochnehmen des Pfahles auftretenden Biegemomente, ebenso die beim Rammen auftretenden Zug- und Druckspannungen in jedem beliebigen Pfahlquerschnitt ohne bleibende Risse aufnehmen können.

Für das Bemessen und Herstellen der Spannbetonpfähle gelten die "Richtlinien für Bemessung und Ausführung von Spannbetonbauteilen" (Fassung Juni 1973) 2), wobei für Bauzustände teilweise Vorspannung zugelassen ist.

Die Vorspannung kann sowohl im Spannbett als auch nach dem Erhärten des Betons mit nachträglichem Verbund ausgeführt werden.

Das gewählte Vorspannsystem muss die dynamischen Beanspruchungen aus dem Rammstoß ohne Schaden aufnehmen können.

5.3. Rammpfähle aus Stahl

Stahlrammpfähle sind entweder in ihrer ursprünglichen Walzform gelieferte Walzwerkerzeugnisse oder aus solchen zusammengesetzt. Man unterscheidet Trägerpfähle sowie Kasten- und Rohrpfähle ohne oder mit geschlossener Spitze, sowie Pfähle mit Verstärkungen am Schaft oder an der Spitze (z.B. Flügel).

5.3.1. Werkstoffe

5.3.1.1. Stahlsorten

Für Rammpfähle aus Stahl genügt im allgemeinen St 37-1 nach DIN 17100 und Spundwandstahl der Güte 37 (St Sp 37) 3). In besonderen Fällen, vor allem bei Rammpfählen für schwere Rammungen, sind hochwertige Stahlsorten empfehlenswert 3) 4)

Bezüglich der zu verwendenden Stahlsorten für Rammpfähle

  1. aus allgemeinen Baustählen siehe DIN 17 100
  2. aus Spundwandprofilen
    siehe Empfehlung E 67 des Arbeitsausschusses "Ufereinfassungen" 3) und Technische Lieferbedingungen für Stahlspundbohlen 4)
  3. aus nahtlosen Rohren siehe DIN 1629
  4. aus geschweißten Rohren siehe DIN 17 100 und DIN 1626

5.3.1.2. Schweißverbindungen

Bezüglich Schweißverbindungen siehe DIN 4100 und DIN 8563 Blatt 1 und Blatt 2.

5.3.2. Verstärkungen

Werden Stahlpfähle zur Verbesserung der Lastabtragung im Boden, am Fuße oder am Schaft mit Verstärkungen (z.B. Flügel) ausgerüstet, so sind diese axial-symmetrisch anzuordnen. Solche Verstärkungen werden in der Regel angeschweißt, wobei die Schweißnaht (durchlaufend oder unterbrochen) so kräftig auszubilden ist, daß die absprengende Wirkung des Bodenpfropfens auch bei schwerer Rammung aufgenommen werden kann. Insbesondere sind am Fuß der Verstärkungen Quernähte anzuordnen.

5.3.3. Schweißen an gelieferten Pfählen

Bei Schweißungen, die an gelieferten Stahlpfählen vorgenommen werden, ist zuvor die Schweißbarkeit der Stahlsorte zu prüfen sowie das Schweißverfahren und die Auswahl der Elektroden in Zusammenarbeit mit dem Lieferwerk für die betreffende Stahlsorte festzulegen.

Im übrigen gelten die Festlegungen von Abschnitt 5.3.1.2.

5.3.4. Korrosionsschutz

Bei der Anwendung von Stahlpfählen in aggressiven Wässern und Böden und bei der Gefahr des Austrittes vagabundierenden Gleichstroms ist die. Korrosionsgefährdung zu berücksichtigen 5).

Es sollten nur geschlossene Pfähle mit vergrößerter Wanddicke angewendet werden. Die Walzhaut ist dort zu entfernen, wo eine unmittelbare und ständige Gefahr der Lokalelementenbildung entsteht. Rostschutzanstriche oder metallische oder sonstige Oberzüge sind nur wirkungsvoll, wenn sie auf metallisch reiner Oberfläche aufgebracht sind und beim Rammen und im Betrieb nicht beschädigt werden.

Im Bereich der tragenden Bodenschichten sind alle Oberflächenbehandlungen zu vermeiden, die die Mantelreibung herabsetzen.

Bei besonderer Korrosionsgefährdung können die Pfähle unter Wasser sowie im ausreichend feuchten Boden durch eine richtig bemessene und betriebene kathodische Schutzanlage gesichert werden.

5.4. Zusammengesetzte Rammpfähle

Die Teillängen müssen zentrisch und axial gestoßen werden. Die Stöße müssen den konstruktiven Richtlinien für die betreffenden Baustoffe und Bauarten entsprechen. Sie dürfen sich während des Rammens nicht lösen. Für stählerne Stoßverbindungen gilt Abschnitt 5.3.3 sinngemäß. Die Stoßverbindung muss mindestens die gleiche Druck- und Biegefestigkeit, bei Zugpfählen auch die gleiche Zugfestigkeit wie der benachbarte Pfahlabschnitt (Teillänge) haben.

6. Rammen der Pfähle

6.1. Rammgeräte

Das Rammgerät soll so beschaffen sein, dass die Pfähle mit der nötigen Sicherheit und Schonung gerammt und soweit erforderlich, ausreichend geführt werden können. Als Rammbäre können langsam wirkende Freifallbäre, Explosionsbäre sowie automatische Schnellschlaghämmer verwendet werden.

Bei Verwendung von Fallbären muss die Fallhöhe dem jeweiligen Untergrund und Pfahlbaustoff sowie dem Verhältnis Bärgewicht : Pfahlgewicht angepasst werden. Das Verhältnis Bärgewicht : Pfahlgewicht ist mit 1:1 bis 2:1 besonders günstig; in Ausnahmefällen kann auch ein kleineres Verhältnis noch ausreichend sein.

Der Schlag soll immer mittig und in Achsrichtung geführt werden.

Zur Schonung des Pfahlkopfes sollen bei Rammpfählen aus Stahlbeton und Spannbeton schwere Rammbäre mit geringen Fallhöhen gewählt werden. Die Rammhaube ist dabei zwischen Pfahlkopf und Haube sachgemäß auszufuttern und muss den Pfahlkopf eng umschließen.

6.2. Auswahl der Pfähle

Bei der Auswahl der Pfähle sind die Eigenschaften der zu durchfahrenden Schichten zu berücksichtigen. So sollen z.B. bei locker gelagerten rolligen Böden Pfähle mit größerem Verdrängungsvolumen (z.B. Massivpfähle, Kastenpfähle), bei wenig verdichtungsfähigen rolligen und bei festen bindigen Böden solche mit kleinem Verdrängungsvolumen (z.B. Trägerpfähle) verwendet werden. Pfahlarten, die nur mit einem übermäßigen Aufwand auf Solltiefe gerammt werden können, sind auszuschließen.

6.3. Spülhilfe beim Rammen

Bei wenig verdichtungsfähigen rolligen Böden (siehe Abschnitt 6.2) kann das Rammen durch Spülhilfe (unter Umständen in Verbindung mit Rütteln) ermöglicht oder erleichtert werden.

Das Spülen ist so rechtzeitig vor Erreichen der Solltiefe einzustellen, daß keine Auflockerungen in den tragenden Bodenschichten verbleiben.

6.4. Rammhindernisse

Stößt ein Pfahl auf ein Hindernis, so ist das Rammen dieses Pfahles zu beenden. Wird dabei das Hindernis kurz vor Erreichen der Solltiefe angetroffen und kann angenommen werden, daß der Pfahl unbeschädigt ist, so kann ihm die volle Last zugemutet werden. In allen anderen Fällen ist der Pfahl durch einen vollwertigen zu ersetzen.

6.5. Rammberichte

Für alle Pfähle müssen während des Einbringens Berichte geführt werden; für Rammpfähle. nach Mustervordruck 1 (Kleiner Rammbericht).

Bei einheitlichem Baugrund sind für mindestens 5 % der Pfahlanzahl einer Rammpfahlgründung ausführliche Rammberichte nach Mustervordruck 2 (Großer Rammbericht) während des gesamten Rammvorganges zu führen, wobei die Eindringung nach jeder Hitze zu messen ist und die Ergebnisse in Form von Rammkurven nach Mustervordruck 3 aufzutragen sind.

Große Rammberichte sind außerdem für die ersten 5 Pfähle und für alle Pfähle, die für eine Probebelastung in Betracht kommen, aufzustellen. Bei unterschiedlichen Beobachtungen, wechselndem Baugrund oder hoch belasteten Einzelpfählen muss die Anzahl der Pfähle, für die ausführliche Rammberichte nach Mustervordruck 2 geführt werden sollen, erhöht und den besonderen Verhältnissen angepasst werden.

Bei Verwendung verschiedener Pfahlarten ist diese Festlegung auf jede Pfahlart getrennt anzuwenden.

7. Anordnung der Pfähle

7.1. Rammtiefe

Die Pfähle sollen bei ausreichend tragfähigen nichtbindigen Böden im allgemeinen mindestens 3 m in den tragfähigen Baugrund einbinden, sofern nicht aus anderen Gründen ein höheres Maß erforderlich oder bei sehr festgelagerten Böden im Hinblick auf die Gefahr des Abrammens oder Stauchens der Pfähle ein geringeres Maß empfehlenswert ist.

7.2. Pfahlabstände

Die Pfahlabstände müssen so groß und die Reihenfolge des Rammens der Pfähle muß derart gewählt werden, daß durch die Verdichtungs- oder Verdrängungswirkung beim Rammen keine schädlichen Rückwirkungen auf benachbarte Pfähle oder Bauten auftreten können. Deshalb sind die im Bild 1 angegebenen Mindestabstände einzuhalten.

7.3. Pfahlneigung

Rammpfähle können in jeder Neigung gerammt werden, sofern hierfür geeignetes Rammgerät eingesetzt wird. Bei Festlegung des Neigungswinkels für eine bestimmte Pfahlart ist ein möglicher Einfluß aus Setzung und Seitenbewegung des Bodens zu berücksichtigen.

8. Tragfähigkeit und zulässige Belastung von Druck- und Zugpfählen

Die allgemeinen Gesichtspunkte, die bei der Bemessung von Pfahlgründungen zu beachten sind, wurden in DIN 1054, Entwurf April 1975, Abschnitt 5 festgelegt.

8.1. Erfahrungswerte

8.1.1. Druckpfähle

8.1.1.1. Die in den Tabellen 2, 3 und 4 genannten zulässigen Belastungen sind Erfahrungswerte 6) 7) und gelten für Druckpfähle, die mindestens 5 m in den Baugrund einbinden, unter der Voraussetzung, dass ausreichend tragfähige nichtbindige Böden oder annähernd halbfeste bindige Böden in ausreichender Mächtigkeit den tragfähigen Baugrund bilden.

8.1.1.2. Die in den Tabellen 2, 3 und 4 genannten zulässigen Belastungen können ohne Probebelastung bis zu 25 % überschritten werden, wenn die tragenden Schichten aus besonders tragfähigen nichtbindigen Böden oder festen bindigen Böden bestehen.

8.1.1.3. Die Tragfähigkeit kann bei Untergrundverhältnissen, die nicht mindestens denjenigen des Abschnittes 8.1.1.1 entsprechen, erheblich abnehmen. In solchen Fällen ist die Tragfähigkeit an Hand von Probebelastungen festzulegen (siehe Abschnitt 8.4).

Bild 1. Mindestabstände

8.1.2. Zugpfähle

Gerammte Zugpfähle dürfen, soweit sie mehr als 5 m tief in mindestens ausreichend tragfähigen nichtbindigen Böden stehen, in diesen Schichten mit einer zulässigen Reibungskraft am Pfahlumfang (abgewickelte Mantelfläche) von 25 kN/m2 (2,5 Mp/m2) belastet werden, sofern keine nennenswerten Erschütterungen auf den Pfahl einwirken. Dieses gilt auch für mindestens annähernd halbfeste bindige Böden.

Die Tragfähigkeit von Zugpfählen kann bei Untergrundverhältnissen, die nicht mindestens dem vorstehend Genannten entsprechen, erheblich abnehmen (siehe Abschnitt 8.1.1.1). Dann ist die zulässige Belastung an Hand von Probebelastungen festzulegen (siehe Abschnitt 8.4).

8.2. Rammformeln

Die Tragfähigkeit von Druckpfählen darf aus Rammformeln nur bei nichtbindigen Böden und nur dann ermittelt werden, wenn die betreffende Rammformel auf Grund örtlicher Erfahrungen unter genau festgelegten Voraussetzungen anerkannt ist oder im Einzelfall auf Grund von Probebelastungen als zuverlässig nachgewiesen wird. Zum Feststellen der Rammenergie dürfen nur Rammbare mit freifallendem Gärkörper verwendet werden.

Die Anwendung von Rammvorschriften zur Überprüfung bzw. Festlegung der Tragfähigkeit von bestimmten Rammpfahlarten auf Grund örtlich überprüfter Verhältnisse ist zweckmäßig.

8.3. Erdstatische Berechnungsverfahren

Die Tragfähigkeit von Rammpfählen darf nicht mit erdstatischen Berechnungsverfahren ermittelt werden.

8.4. Probebelastungen

8.4.1. Die zulässigen Belastungen für Druck- und Zugpfähle nach Abschnitt 8.1 dürfen überschritten werden, wenn die größere Tragfähigkeit durch Probebelastungen auf der Baustelle nachgewiesen wird.

Bei nachweislich vergleichbaren Untergrundverhältnissen und Pfählen können an anderer Stelle ausgeführte Probebelastungen zum Nachweis mit herangezogen werden.

Für Durchführung und Auswertung der Probebelastungen gilt DIN 1054 (Folgeausgabe z. Z. noch Entwurf), soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist.

8.4.2. Maßgebend für die Tragfähigkeit von Rammpfählen ist die Grenzlast, die sich aus der Lastsetzungslinie der Probebelastung ergibt.

Die Grenzlast ist jene Last, unter welcher der Pfahl merkbar zu versinken bzw. bei Zugpfählen sich zu heben beginnt. In der Lastsetzungslinie bezeichnet sie jene Stelle, bei welcher der flache Ast, nach einem Obergangsbereich mit zunehmend größer werdenden Setzungen, in den steil abfallenden Ast übergeht.

Gibt der Verlauf der Lastsetzungslinie keinen genügenden Anhalt für diese Stelle, so gilt als Grenzlast jene Last, die eine bleibende Setzung bzw. Hebung des Pfahles von 0,025d (d = Durchmesser bzw. mittlere Seitenlänge des Pfahles bzw. des Pfahlfußes in cm) hervorruft (siehe Bild 2).

Tabelle 2. Zulässige Druckbelastung von Rammpfählen aus Holz
(Zwischenwerte sind geradlinig einzuschalten)

Einbindetiefe in den tragfähigen Boden
m
Zulässige Belastung in kN1)
dFuß in cm
15 20 25 1 30 35
3 100 150 200 300 400
4 150 200 300 400 500
5 - 300 400 500 600
1) 1 kN ≈ 0,1 Mp

Kann bei einem Versuch die Grenzlast nicht erreicht werden, so gilt die aufgebrachte höchste Last als solche. Wird die Probebelastung nach einiger Zeit wiederholt und ergibt sie eine höhere Grenzlast, so gilt diese.

Bild 2

_____________________

1) siehe z.B. Grundbau-Taschenbuch Band 1, 2. Auflage, Wilhelm Ernst & Sohn, Berlin-München 1966, 5.579, Tafel 1 und 5.637.

2) Zu beziehen beim Beuth-Vertrieb GmbH, 1 Berlin 30, 5 Köln 1, 6 Frankfurt/M.

3) Empfehlungen des Arbeitsausschusses "Ufereinfassungen", 5. Auflage, Wilhelm Ernst & Sohn, Berlin-München-Düsseldorf 1975

4) Technische Lieferbedingungen für Stahlspundbohlen, Fassung 1967, Verkehrs- und Wirtschaftsverlag Dr. Borgmann, Dortmund, Best.-Nr. 3035

5) Wollin, G.: "Korrosion im Grund- und Wasserbau", Bericht des Ausschusses für Korrosionsfragen der HTG e. V., BAUTECHNIK 1963, S.37

6) Petermann, Lackner, Schenck: "Tragfähigkeit von Pfählen, Großversuchen und ihre Auswertung", 2. Versuchsreihe 1958/59, Berichte aus der Bauforschung, Heft 49, Berlin 1967, Vertrieb durch Verlag von Wilhelm Ernst & Sohn, Berlin.

7) Grundbau-Taschenbuch, Band 1, 2. Auflage, Verlag von Wilhelm Ernst & Sohn, Berlin-München 1966, Abschnitt2.6, Pfahlgründungen (Schenck).

weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 19.08.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion