umwelt-online: DIN EN 206-1 Beton; Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität (4)

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6 Festlegung des Betons

6.1 Allgemeines

Der Verfasser der Festlegung des Betons muss sicherstellen, dass alle relevanten Anforderungen für die Betoneigenschaften in der dem Hersteller zu übergebenden Festlegung enthalten sind. Der Verfasser der Festlegung muss auch alle Anforderungen an Betoneigenschaften festlegen, die für den Transport nach der Lieferung, das Einbringen, die Verdichtung, die Nachbehandlung oder weitere Behandlungen erforderlich sind. Die Festlegung muss, falls erforderlich, alle besonderen Anforderungen (z.B. zur Erzielung einer Oberflächengestaltung) enthalten.

N41) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 6.1.

Der Verfasser der Festlegung muss Folgendes berücksichtigen:

N42) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 6.1.

Anmerkung 1: Die am Ort der Verwendung des Betons geltenden Regeln können Anforderungen für einige dieser zu berücksichtigenden Punkte enthalten.

Beton ist entweder als Beton nach Eigenschaften (siehe 6.3) unter allgemeiner Berücksichtigung der Klasseneinteilung nach Abschnitt 4 und der Anforderungen nach 5.3 bis 5.5 (siehe 6.2) oder als Beton nach Zusammensetzung (siehe 6.3) durch Vorgabe der Betonzusammensetzung festzulegen. Grundlage für Entwerfen oder Vorgeben einer Betonzusammensetzung sind die Ergebnisse der Erstprüfungen (siehe Anhang A) oder Erkenntnisse aus Langzeiterfahrungen mit vergleichbarem Beton unter Berücksichtigung der Grundanforderungen für Ausgangsstoffe (siehe 5.1) und der Betonzusammensetzung (siehe 5.2 und 5.3.2).

Bei Beton nach Zusammensetzung ist der Verfasser der Festlegung dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die Festlegung mit den allgemeinen Anforderungen nach EN 206-1 übereinstimmt und dass die festgelegte Zusammensetzung in der Lage ist, die beabsichtigte Leistungsfähigkeit des Betons sowohl im frischen als auch im erhärteten Zustand zu erzielen. Der Verfasser der Festlegung muss unterstützende Unterlagen über die vorgegebene Zusammensetzung für die vorgesehene Leistungsfähigkeit, siehe 9.5, aufbewahren und aktualisieren. Bei Standardbeton obliegt dies der Verantwortung der nationalen Normungsorganisationen.

Anmerkung 2: Bei Beton nach Zusammensetzung bezieht sich der Nachweis der Konformität ausschließlich auf die Erzielung der festgelegten Zusammensetzung und nicht auf eine vom Verfasser der Festlegung beabsichtigte Leistungsfähigkeit.

N43) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 6.1.

6.2 Festlegung für Beton nach Eigenschaften

6.2.1 Allgemeines

Beton nach Eigenschaften muss in allen Fällen durch die grundlegenden Anforderungen nach 6.2.2 und, falls erforderlich, durch zusätzliche Anforderungen nach 6.2.3 festgelegt werden.

Für die in der Festlegung verwendeten Abkürzungen siehe Abschnitt 11.

6.2.2 Grundlegende Anforderungen

Die Festlegung muss Folgendes enthalten:

  1. eine Anforderung nach Übereinstimmung mit EN 206-1;
  2. Druckfestigkeitsklasse;
  3. Expositionsklasse (siehe Abschnitt 11 hinsichtlich der Abkürzung);
  4. Nennwert des Größtkorns der Gesteinskörnung;
  5. Klasse des Chloridgehalts nach Tabelle 10.
  6. Für Leichtbeton gilt zusätzlich:
  7. Rohdichteklasse oder Zielwert der Rohdichte.
  8. Für Schwerbeton gilt zusätzlich:
  9. Zielwert der Rohdichte.
  10. Für Transportbeton und Baustellenbeton gilt zusätzlich:
  11. Konsistenzklasse oder, in besonderen Fällen, Zielwert der Konsistenz.

N44) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 6.2.2.

6.2.3 Zusätzliche Anforderungen

Die folgenden Punkte dürfen, falls zutreffend, als Leistungsanforderungen mit entsprechenden Prüfverfahren festgelegt werden:

N45) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 6.2.3.

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