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Regelwerk

DIN 18516-1 - Anforderungen, Prüfgrundsätze
Außenwandbekleidungen, hinterlüftet

Vom 5. April 2004
(Nds.MBl. Nr. 14 vom 05.05.2004 S. 265aufgehoben)
Gl.-Nr.: 21072



Zur Nachfolgeregelung

Ersatz für Ausgabe 1990-01

Veröffentlichung: Bek. d. MS. v. 05.04.2004 - 53.2-24 012/0-1 -
- VORIS 21072 -MBl. Nr. 14 vom 05.05.2004 S. 265

Vorwort

Diese Norm wurde vom NABau-Arbeitsausschuß "Außenwandbekleidungen, hinterlüftet, Anforderungen, Prüfgrundsätze" erarbeitet.

DIN 18516 "Außenwandbekleidungen, hinterlüftet" besteht aus:

Änderungen

Gegenüber der Ausgabe Januar 1990 wurden folgende Änderungen vorgenommen:

  1. Der Anwendungsbereich der Norm wurde präzisiert.
  2. Die Abschnitte 5.1.2 und 6.7.2 wurden ergänzt.
  3. Der Abschnitt 6.4.6 wurde hinzugefügt.
  4. In Abschnitt 7.2.1 wurde Titanzink ergänzt.
  5. Der Abschnitt 7.4 Wärmedämmung wurde neu formuliert.
  6. Die Norm wurde insgesamt redaktionell überarbeitet.

Frühere Ausgaben

DIN 18515:1970-07
DIN 18515 Bbl: 1973-12
DIN 18516-1:1990-01

1 Anwendungsbereich

Diese Norm gilt für hinterlüftete Außenwandbekleidungen mit und ohne Unterkonstruktion einschließlich der Verankerungen, Verbindungen und Befestigungen.

Sie legt Planungs-, Bemessungs- und Konstruktionsgrundsätze für dauerhafte und standsichere hinterlüftete Außenwandbekleidungen fest.

Diese Norm gilt nicht für

  1. raumabschließende Bauteile und deren Bestandteile, z.B. Trapezprofilkonstruktionen nach DIN 18807,
  2. Außenwandbekleidungen (Produkte und Befestigungen) aus kleinformatigen Platten (2.1 aus Liste C Ausgabe 99/1) sowie aus Metall in Stehfalz- und in Leistendeckung, deren Produkte in DIN-Normen geregelt sind und deren Anwendung durch anerkannte und bewährte Handwerksregeln erfaßt werden, siehe auch Anhang C.
    Kleinformatige Platten sind Elemente mit einer Fläche von ≤ 0,4 m und einer Eigenlast von ≤ 5 kg.
  3. Wärmedämmverbundsysteme,
  4. angemörtelte Bekleidungen,
  5. für Fassaden, bei denen die Außenwandbekleidung mehr als 15 cm von der Dämmung bzw. der tragenden Außenwand entfernt angeordnet ist.

Für den Begriff "Außenwandbekleidung, hinterlüftet" findet auch der Begriff "Vorgehängte hinterlüftete Fassade" gleichbedeutend Anwendung.

2 Normative Verweisungen

Diese Norm enthält durch datierte oder undatierte Verweisungen Festlegungen aus anderen Publikationen. Diese normativen, Verweisungen sind an den jeweiligen Stellen im Text zitiert, und die Publikationen sind nachstehend aufgeführt. Bei datierten Verweisungen gehören. spätere Änderungen oder Überarbeitungen dieser Publikationen nur zu dieser Norm, falls sie durch Änderung oder Überarbeitung eingearbeitet sind. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe der in Bezug genommenen Publikation.

DIN 1052-1

Holzbauwerke - Berechnung und Ausführung

DIN 1052-2

Holzbauwerke - Mechanische Verbindungen

DIN 1055-1

Lastannahmen für Bauten - Lagerstoffe, Baustoffe und Bauteile, Eigenlasten und Reibungswinkel

DIN 1055-4

Lastannahmen für Bauten - Verkehrslasten, Windlasten bei nicht schwingungsanfälligen Bauwerken

DIN 1055-5

Lastannahmen für Bauten - Verkehrslasten, Schneelast und Eislast

DIN 4113-1 :1980-05

Aluminiumkonstruktionen unter vorwiegend ruhender Belastung - Berechnung und bauliche Durchbildung

DIN 17455

Geschweißte kreisförmige Rohre aus nichtrostenden Stählen für allgemeine Anforderungen - Technische Lieferbedingungen

DIN 17456

Nahtlose kreisförmige Rohre aus nichtrostenden Stählen für allgemeine Anforderungen - Technische Lieferbedingungen

DIN 18165-1

Faserdämmstoffe für das Bauwesen - Dämmstoffe für die Wärmedämmung

Normen der Reihe DIN 18807

Trapezprofile im Hochbau

DIN 55928-8 :1994-07

Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungen und Überzüge - Teil 8: Korrosionsschutz von tragenden dünnwandigen Bauteilen

DIN 68800-1

Holzschutz im Hochbau - Allgemeines

DIN 68800-2

Holzschutz - Teil 2: Vorbeugende bauliche Maßnahmen im Hochbau

DIN 68800-3

Holzschütz - Vorbeugender chemischer Holzschutz

DIN 68800-5

Holzschutz im Hochbau - Vorbeugender chemischer Schutz von Holzwerkstoffen

DIN EN 485-2

Aluminium und Aluminiumlegierungen - Bänder, Bleche und Platten - Teil 2: Mechanische Eigenschaften; Deutsche Fassung EN 485-2:1994

DIN EN 573-3

Aluminium und Aluminiumlegierungen - Chemische Zusammensetzung und Form von Halbzeug - Teil 3: Chemische Zusammensetzung; Deutsche Fassung EN 573-3:1994

DIN EN 573-4

Aluminium und Aluminiumlegierungen - Chemische Zusammensetzung und Form von Halbzeug - Teil 4: Erzeugnisformen; Deutsche Fassung EN 573-4 :1994

DIN EN 988

Zink und Zinklegierungen - Anforderungen an gewalzte Flacherzeugnisse für das Bauwesen; Deutsche Fassung EN 988:1996

DIN EN 1652

Kupfer und Kupferlegierungen - Platten, Bleche, Bänder, Streifen und Ronden zur allgemeinen Verwendung; Deutsche Fassung EN 1652:1997

DIN EN 10025

Warmgewalzte Erzeugnisse aus unlegierten Baustählen - Technische Lieferbedingungen (enthält Änderung A1 :1993); Deutsche Fassung EN 10025 :1990

DIN EN 10088-1

Nichtrostende Stähle - Teil 1: Verzeichnis der nichtrostenden Stähle; Deutsche Fassung EN 10088-1 :1995

DIN EN 10088-2

Nichtrostende Stähle - Teil 2: Technische Lieferbedingungen für Blech und Band für allgemeine Verwendung; Deutsche Fassung EN 10088-2:1995

DIN EN 10088-3

Nichtrostende Stähle - Teil 3: Technische Lieferbedingungen für Halbzeug, Stäbe, Walzdraht und Profile für allgemeine Verwendung; Deutsche Fassung EN 10088-3:1995

DIN EN 10147

Kontinuierlich feuerverzinktes Band und Blech aus Baustählen - Technische Lieferbedingungen (enthält Änderung A1 :1995); Deutsche Fassung EN 10147:1991 und A1 :1995

DIN EN 10214

Kontinuierlich schmelztauchveredeltes Band und Blech aus Stahl mit Zink-Aluminium-Überzügen (ZA) - Technische Lieferbedingungen; Deutsche Fassung EN 10214:1995

DIN EN 12163

Kupfer und Kupferlegierungen - Stangen zur allgemeinen Verwendung; Deutsche Fassung EN 12163:1998

DIN EN 12164

Kupfer und Kupferlegierungen - Stangen für die spanende Bearbeitung; Deutsche Fassung EN 12164:1998

DIN EN 12165

Kupfer und Kupferlegierungen - Vormaterial für Schmiedestücke; Deutsche Fassung EN 12165:1998

DIN EN 12166

Kupfer und Kupferlegierungen - Drähte zur allgemeinen Verwendung; Deutsche Fassung EN 12166 :1998

DIN EN 12167

Kupfer und Kupferlegierungen - Profile und Rechteckstangen zur allgemeinen Verwendung; Deutsche Fassung EN 12167:1998

DIN EN 12168

Kupfer und Kupferlegierungen - Hohlstangen für die spanende Bearbeitung; Deutsche Fassung EN 12168:1998

DIN EN ISO 3506-1

Mechanische Eigenschaften von Verbindungselementen aus nichtrostenden Stählen - Teil 1: Schrauben (ISO 3506-1 :1997); Deutsche Fassung EN ISO 3506-1 :1997

DIN EN ISO 3506-2

Mechanische Eigenschaften von Verbindungselementen aus nichtrostenden Stählen - Teil 2: Muttern (ISO 3506-2 :1997); Deutsche Fassung EN ISO 3506-2:1997

DIN EN ISO 3506-3

Mechanische Eigenschaften von Verbindungselementen aus nichtrostenden Stählen - Teil 3: Gewindestifte und ähnliche nicht auf Zug beanspruchte Schrauben (ISO 3506-3:1997); Deutsche Fassung EN ISO 3506-3:1997

DIN EN ISO 12944-5:1998-07

Beschichtungsstoffe - Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungssysteme - Teil 5: Beschichtungssysteme (ISO 12944-5:1998); Deutsche Fassung EN ISO 12944-5 :1998

3 Definitionen

Für die Anwendung dieser Norm gelten die folgenden Definitionen:

3.1 Außenwandbekleidung

Sie setzt sich zusammen aus

  1. Bekleidung mit offenen oder geschlossenen Fugen oder sich überdeckenden Elementen bzw. Stößen;
  2. Unterkonstruktion, soweit erforderlich, bestehend aus Trag- und gegebenenfalls Wandprofilen aus Metall, z.B. Konsolen, mit Gleit- und Festpunkten, alternativ aus Holzlatten (Traglatten) oder Schalungen, z.B. aus Holzwerkstoffplatten, mit oder ohne Konterlatten (Grundlatten);
  3. Verankerungselemente, Verbindungselemente, Befestigungselemente;
  4. Ergänzungsteile, z.B.
  5. gegebenenfalls Dämmstoffschicht, Dämmstoffhalter.

3.2 Verankerungselement

Teil, das die Unterkonstruktion in der Wand mechanisch verankert. Teil, das die Bekleidung, sofern keine Unterkonstruktion vorhanden ist, unmittelbar in der Wand verankert.

3.3 Verbindungselement
(für Außenwandbekleidung)

Teil, das die Bekleidung oder Unterkonstruktion untereinander stets mit metallischen Mitteln mechanisch verbindet.

3.4 Befestigungselement
(für Außenwandbekleidung)

Teil, das die Bekleidung an der Unterkonstruktion stets mit metallischen Mitteln mechanisch befestigt.

4 Anforderungen

4.1 Allgemeines

Für Baustoffe und Konstruktion muß berücksichtigt werden:

4.2 Bauphysikalische Anforderungen

4.2.1 Beim Wärme-, Feuchte-, Schall- und Brandschutz ist das Zusammenwirken der Außenwand mit der Außenwandbekleidung zu berücksichtigen. Wärmebrücken, die durch Verankerungen oder Befestigungen entstehen, sind zu berücksichtigen1,2.

4.2.2 Zur Reduzierung von Feuchte, zur Ableitung von eventuell eindringendem Niederschlag, zur kapillaren Trennung der Bekleidungen von der Dämmstoffschicht bzw. der Wandoberfläche und zur Ableitung von Tauwasser an der Innenseite der Bekleidung ist eine Hinterlüftung erforderlich.

Diese Anforderung wird in der Regel erfüllt, wenn die Bekleidungen mit einem Abstand von mindestens 20 mm von der Außenwand bzw. Dämmstoffschicht angeordnet werden. Der Abstand darf z.B. durch die Unterkonstruktion oder durch Wandunebenheiten (siehe 6.1) örtlich bis auf 5 mm reduziert werden.

Bei vertikal angeordneten Trapez- oder Wellprofiltafeln darf die Bekleidung streifenförmig aufliegen, wobei sicherzustellen ist, daß der freie Hinterlüftungsquerschnitt mindestens 200 cm 2/m beträgt.

4.2.3 Für hinterlüftete Außenwandbekleidungen sind Be- und Entlüftungsöffnungen zumindest am Gebäudefußpunkt und am Dachrand mit Querschnitten von mindestens 50 cm 2 je 1 m Wandlänge vorzusehen.

4.3 Konstruktive Anforderungen

4.3.1 Um bei örtlichem Versagen ein fortlaufendes Abreißen der Bekleidung zu begrenzen, sind besondere Maßnahmen unter Berücksichtigung der dabei auftretenden Verformungen zu treffen; z.B. ist die Außenwandbekleidung in Flächen von etwa 50 m2 zu unterteilen - wie etwa in Abständen horizontal alle 8 m und vertikal alle zwei Geschosse - oder einzelne Befestigungs- bzw. Verankerungspunkte sind zu verstärken. Bei spröden Bekleidungsteilen sind diese Maßnahmen nicht erforderlich.

4.3.2 Die Außenwandbekleidung ist technisch zwängungsfrei zu montieren.

4.3.3 Bei Gleitpunkten (z.B. von Unterkonstruktionen) ist zwischen gleitenden Teilen ein ausreichendes Spiel unter Berücksichtigung der Herstellungstoleranzen vorzusehen. Korrosionsschutzschichten dürfen durch Gleitvorgänge nicht zerstört werden.

4.3.4 Beanspruchungen infolge Formänderung nach 5.2 dürfen in Verbindungs- und Befestigungsstellen keine Schädigungen in der Bekleidung oder Unterkonstruktion verursachen (Zerstörung der Korrosionsschutzschicht durch Langlochbildung, Versagen der Verbindungen und Befestigungen).

4.3.5 Bekleidungen müssen gewartet werden können, z.B. über Anlegeleitern oder Arbeitsbühnen. Verankerungsmöglichkeiten für Standgerüste sind so anzuordnen, daß möglichst keine Bekleidungselemente bei der Gerüstmontage demontiert werden müssen.

4.3.6 Im Bereich von Bewegungsfugen im Bauwerk müssen in der Unterkonstruktion und in der Bekleidung die gleichen Bewegungen möglich sein; dies gilt sinngemäß auch für Bewegungsfugen in der Unterkonstruktion.

4.3.7 Der Randabstand von Verbindungen und Befestigungen in der Bekleidung und in der Unterkonstruktion muß mindestens 10 mm betragen.

4.3.8 Dämmstoffe sind dauerhaft, lückenlos und formstabil, auch unter Beachtung einer möglichen Feuchtbbelastung durch Witterungseinflüsse, anzubringen, siehe auch 7.4.

4.4 Anforderungen an die Montage

Die geometrischen Angaben des Standsicherheitsnachweises sind bei der Montage einzuhalten.

Unterlegplatten oder Keile müssen in ihrer Lage gesichert sein. Bei der Montage des Tragprofils und der Bekleidung sind vorgesehene Gleitmöglichkeiten zu beachten.

5 Lastannahmen und Formänderungen

5.1 Lastannahmen

5.1.1 Eigenlast

Falls der Rechenwert der Eigenlast eines Baustoffs nicht DIN 1055-1 entnommen werden kann, muß dessen Eigenlast unter Berücksichtigung einer möglichen Feuchteaufnahme durch ein bauaufsichtliches Prüfzeugnis nachgewiesen werden.

5.1.2 Windlast

5.1.2.1 Für den Nachweis der Windlasten gilt DIN 1055-4.

5.1.2.2 Für Gebäude mit hinterlüfteten Außenwandbekleidungen müssen im Randbereich die erhöhten Windsoglasten nach DIN 1055-4 nicht angesetzt werden, wenn die Außenwandbekleidung winddurchlässig ist, zum Beispiel aufgrund offener Fugen zwischen den Bekleidungsplatten.

Hierbei gilt:

  1. Die relative Winddurchlässigkeit der Außenwandbekleidung einschließlich der Unterkonstruktion muß nach Gleichung (1)
    ε ≥ 0,75 % (1)

    bezogen auf die betrachtete Gebäudeseitenfläche sein. Für die Ermittlung von e gilt Gleichung (2)

    ε = AF/ AW x 100 % (2)

    Dabei ist:

    AFdie Fläche der allseits durchgängig offenen Fugen;

    AW die Fläche der Außenwandbekleidung.

    Die Fugen sollten jedoch nicht breiter als 20 mm sein, wenn nicht aus Witterungsgründen geringere Breiten erforderlich sind.

  2. Der Stömungswiderstand muß Gleichung (3) entsprechen
    ρ = s/A ≤ 0,005 (3)

    Dabei ist:

    r = der Strömungswiderstand;

    s = die Tiefe des Hinterlüftungsspaltes;

    ρ = die Länge der Gebäudeschmalseite.

  3. Entlang der vertikalen Gebäudekanten ist eine dauerhafte und formstabile vertikale Windsperre über die gesamte Gebäudehöhe anzuordnen, um den Strömungswiderstand im Luftspalt zu bewirken, siehe Bild D.1.

Nur wenn die in a) bis c) genannten Bedingungen erfüllt sind, können die reduzierten Windsoglasten angesetzt werden.

5.1.3 Schnee- und Eislasten

Schnee- und Eislasten nach DIN 1055-5 sind bei besonderen klimatischen Verhältnissen sowie bei möglicher Ablagerung an oder auf der Bekleidung in der Regel mit 0,1 kN/m2 zu berücksichtigen. Bei Außenwandbegrünungen sind die Auswirkungen von Schnee- und Eislasten auf die Außenwandbekleidung in jedem einzelnen Fall zu untersuchen.

5.1.4 Sonderlasten

Sonderlasten, z.B. aus Werbeanlagen, Außenwandbegrünungen, Sonnenschutzvorrichtungen, Gerüstankern, sind unabhängig von der Außenwandbekleidung in die tragende Wand einzuleiten oder beim Standsicherheitsnachweis zu berücksichtigen.

5.2 Formänderungen

5.2.1 Allgemeines

Formänderungen dürfen Außenwandbekleidungen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigen.

5.2.2 Temperatureinfluß, Quellen und Schwinden

Bei Außenwandbekleidungen sind im Regelfall Schwerpunktstemperaturdifferenzen zwischen der Temperatur bei der Montage (im allgemeinen + 10°C) und Grenztemperaturen von -20°C und +80°C zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist ein Temperaturunterschied zwischen der äußeren und inneren Oberfläche der Bekleidungsplatten zu berücksichtigen: Näherungsweise gilt für mineralische Baustoffe ΔT = 1,5 x d (Plattendicke d in Zentimeter, ΔT in Kelvin).

Quellen und Schwinden muß gegebenenfalls auch bei Ansatz der im ersten Absatz angegebenen Temperaturdifferenzen berücksichtigt werden.

Baustoffe, die keinem Quellen und keinen Schwindbeanspruchungen unterliegen, dürfen unter Nachweis der tatsächlichen Temperaturverhältnisse berechnet werden.

5.2.3 Formänderungen des Bauwerks und des Baugrunds

Formänderungen des Bauwerks und des Baugrunds sind bei der Außenwandbekleidung statisch und konstruktiv zu berücksichtigen.

6 Standsicherheitsnachweis

6.1 Allgemeines

Beim Standsicherheitsnachweis ist zur Berücksichtigung von Maßabweichungen der raumabschließenden Wand ein Zuschlag von mindestens 20 mm zum geplanten Abstand zwischen Außenwand und Bekleidung anzusetzen. Es kann davon abgewichen werden, wenn vor Ort geringere Maßabweichungen festgestellt worden sind.

6.2 Lastfälle

Sofern Haupt- und Zusatzlasten zu unterscheiden sind, sind dem Standsicherheitsnachweis der Außenwandbekleidung die Lasten nach 5.1 mit Eigen- und Windlast als Hauptlast (Lastfall H) zugrunde zu legen.

Falls Formänderungen nach 5.2 nicht konstruktiv aufgefangen werden können, ist für die Bekleidung, Unterkonstruktion, die Verankerungen, Verbindungen und Befestigungen die Aufnahme der Zwangbeanspruchung nachzuweisen.

6.3 Bemessung

6.3.1 Alle Teile der Außenwandbekleidung sind mit den Sicherheiten bzw. zulässigen Spannungen zu bemessen, die in den entsprechenden Normen festgelegt sind.

6.3.2 Die Tragfähigkeit von Verbindungen und Befestigungen, die nicht in Normen oder bauaufsichtlichen Zulassungen geregelt sind, ist aufgrund von Prüfungen nach A.3 nachzuweisen. Auf die Bauregelliste a Teil 2 wird verwiesen. Die zulässigen Lasten sind aus dem 5 %Quantil der Bruchlasten bei einem Vertrauensniveau von 75 % und einer Sicherheit von, γ = 3 zu ermitteln.

6.3.3 Für Prüfanforderungen für Außenwandbekleidungen mit kleinformatigen Platten außerhalb der Handwerksregeln gilt Anhang C.

6.4 Bekleidung

6.4.1 Jedes Bekleidungselement muß einzeln befestigt sein.

6.4.2 Bei rechnerischer Ermittlung der Schnittgrößen sind die Lagerungsbedingungen - starr oder nachgiebig gestützt - zu berücksichtigen.

Wird die Außenwandbekleidung durch mehrere Befestigungselemente gehalten, so dürfen für den vertikalen Lastabtrag nur zwei Befestigungselemente in Ansatz gebracht werden.

6.4.3 Die Bekleidung darf bei Verformungen weder die Befestigung des Dämmstoffes, den Dämmstoff selbst noch die Wand berühren (siehe jedoch 4.2.2).

6.4.4 Scheibenspannungen, z.B. durch Eigenlast, brauchen im Regelfall nicht nachgewiesen zu werden.

6.4.5 Für die Bekleidung gelten nicht die in den Normen für tragende Bauteile festgelegten Mindestdicken und Maße.

6.4.6 Beim Nachweis der Biegespannungen in den Bekleidungsplatten für statisch unbestimmte Lagerung ist das Steifigkeitsverhältnis zwischen Unterkonstruktion und Außenwandbekleidung zu berücksichtigen3.

6.5 Unterkonstruktion

6.5.1 Für die Ermittlung der Schnittgrößen darf eine starre Lagerung der Unterkonstruktion zugrunde gelegt werden. Ein Mittragen der Bekleidung darf beim Standsicherheitsnachweis für die Unterkonstruktion im allgemeinen nicht berücksichtigt werden (Plattenbalkenwirkung).

Ein Mittragen der Bekleidung ist möglich, bedarf jedoch eines Nachweises der Brauchbarkeit für den Verwendungszweck, z.B. durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung.

6.5.2 Die Belastung der Unterkonstruktion durch die Bekleidung und die von ihr übertragenen Lasten darf unter Annahme einer starren Lagerung ermittelt werden. Bei benachbarten mehr als 0,8fach unterschiedlichen Feldweiten oder bei einer Zweifeld-Lagerung der Bekleidung ist die Durchlaufwirkung zu berücksichtigen.

Die Berechnung der Holz-Unterkonstruktion einschließlich erforderlicher Holzlatten (Traglatten) oder Schalungen, auch z.B. aus Holzwerkstoffplatten mit oder ohne Konterlatten (Grundlatten), erfolgt nach DIN 1052-1.

6.6 Verbindungen und Befestigungen

6.6.1 Die Kräfte in den Befestigungen und eventuell in den Verbindungen der Bekleidung sind unter Berücksichtigung der Nachgiebigkeit der Unterkonstruktion zu ermitteln').

6.6.2 Für die Beanspruchungen in den Verbindungen und Befestigungen infolge Windsog bei starrer Unterkonstruktion gilt auch 6.5.2, zweiter Satz. Dies trifft auch für die Verankerungen von Bekleidungen (ohne Unterkonstruktion) zu.

6.6.3 Bei Unterkonstruktionen aus Holz dürfen zur Verbindung von Hölzern miteinander, z.B. Traglatten an Grundlatten, nur für dauernde Zugbeanspruchung geeignete Verbindungselemente verwendet werden.

Die Berechnung der Unterkonstruktion einschließlich erforderlicher Holzlatten (Traglatten) oder Schalungen, auch z.B. aus Holzwerkstoff platten mit oder ohne Konterlatten (Grundlatten), erfolgt nach DIN 1052-1.

6.6.4 Abweichend von den in den Normen für tragende Bauteile angegebenen Mindestdicken dürfen Verbindungselemente, wenn ihre Tragfähigkeit nach Anhang A geprüft worden ist, mit abweichenden Maßen verwendet werden.

6.7 Verankerungen

6.7.1 Für Verankerungen gelten die Mindestreindabstände von Bolzen nach DIN 1052-2, wobei für db der tragende Querschnitt des Verankerungselementes einzusetzen ist, z.B. ist bei Kunststoff-Dübelhülsen-Schraubenkombinationen nur der Schraubendurchmesser ds maßgebend.

6.7.2 Dübel, Ankerschienen usw. dürfen nur angewendet werden, wenn deren Verwendbarkeit nachgewiesen worden ist, z.B. durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung.

7 Schutz der Baustoffe und Bauteile

7.1 Allgemeines

Bauteile, die nach Fertigstellung der Außenwandbekleidung ohne Teilabbau zu späteren Kontrollzwecken nicht zugänglich sind, müssen auf Dauer gegen biologische und chemische Einflüsse, z.B. Korrosion, geschützt sein. Wenn

dürfen ohne besonderen Nachweis nur die in 7.2.1 bis 7.2.3 angeführten Baustoffe verwendet werden.

7.2 Bauteile aus Metall

7.2.1 Bekleidung

Folgende Metalle dürfen ohne besonderen Korrosionsschutznachweis verwendet werden:

  1. nichtrostende Stähle nach DIN EN 10088-1 bis DIN EN 10088-3, DIN 17455 oder DIN 17456, Werkstoffnummern 1.4301, 1.4541, 1.4401, 1.4571,
  2. Aluminium nach DIN 4113-1 und DIN EN 485-2, AlMn 1, AlMnCu, AlMn 1 Mg 0,5, AlMn 1 Mg 1, AlMg 1, AlMg 1,5 und AlMg 2,5,
  3. Kupfer nach DIN EN 1652, SF-Cu Werkstoffnummer 2.0090 und CuZn20 Werkstoffnummer 2.0250 sowie Kupfer nach DIN EN 12167 und DIN EN 12168, CuZn40Mn2 Werkstoffnummer 2.0572,
  4. Stahlsorten nach DIN EN 10147 und DIN EN 10214 mit einem Korrosionsschutz - zumindest auf der Rückseite - nach Tabelle 3 von DIN 55928-8:1994-07, Schutzsystem-Kennzahlen 3-600.1, 3-600.5 und 3-205.1, sowie Tabelle 4, Schutzsystem-Kennzahlen 4-310.2 und 4-200.3. Stahlsorten nach DIN EN 10025 und Korrosionschutz auf der Rückseite nach Tabelle A.1 von DIN EN ISO 12944-5:1998-07, Beschichtungssystem-Nr. S1.15, S1.27 und S128, Feuerverzinkung mindestens 275 g/m2 und Deckbeschichtung nach Tabelle 4 von DIN 55928-8 :1994-07, Schutzsystem-Kennzahlen 4-200.2.
    Für Stahl mit einer Dicke über 3 mm gelten die entsprechenden Festlegungen in 7.2.2.
    Für andere Korrosionsschutzsysteme ist ein Eignungsnachweis einer amtlichen Materialprüfanstalt vorzulegen.
    Zum Schutz des Bohrlochrandes von dünnwandigen Bekleidungen aus unlegiertem Stahlblech muß zwischen dem Kopf des Verbindungselementes bzw. der Unterlegscheibe und dem Bekleidungselement eine
    Elastomerscheibe eingelegt werden. Sie darf durch das Anzugsmoment der Schrauben nicht geschädigt werden (Rißbildung).
  5. Titanzink (legiertes Zink) nach DIN EN 988, Werkstoffkurzzeichen D-ZN, Werkstoffnummer 2.2203.


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