umwelt-online: DIN 1072 Straßen- und Wegbrücken; Lastannahmen (2)

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4.2 Windlasten

Die Festlegungen gelten für Brücken, deren Überbauten unter Windeinwirkung als nicht schwingungsanfällig anzusehen sind. Für schwingungsanfällige Überbauten (dies können z.B. Hängebrücken, seilverspannte Balkenbrücken, schmale Balkenbrücken mit großen Spannweiten sein) sind - auch in besonderen Bauzuständen - weitergehende Untersuchungen angezeigt (siehe Beiblatt 1 zu DIN 1072).

4.2.1 Windrichtung und Windlast

(1) Die Windrichtung ist waagerecht anzunehmen 2). Auch die Windlast darf im allgemeinen als waagerecht wirkend angenommen werden (siehe Beiblatt 1 zu DIN 1072).

(2) Die Größe der Windlast auf Brücken einschließlich Pfeilern und Stützen ist nach Tabelle 4 anzunehmen. Bei Überbauten gilt als Höhenlage der Windangriffsfläche der Höhenunterschied zwischen der Fahrbahnoberkante und dem tiefsten Punkt des Talgrundes bzw. der Wasserspiegelhöhe bei Mittelwasser (siehe Beiblatt 1 zu DIN 1072).

(3) Die Windlast ist - ohne Überlagerung beider Fälle - jeweils in Brückenquerrichtung und in Brückenlängsrichtung anzusetzen.

(4) Die Windlast für den Überbau darf zur Vereinfachung im allgemeinen als auf die gesamte Windangriffsfläche gleichmäßig verteilte Last angesetzt werden. Sie ist mit dem jeweils ungünstigsten Zustand aus den sonstigen Lasten zu überlagern. Bei Untersuchungen der Brücke mit Verkehr können die lotrechten Verkehrslasten entlastend wirken; sie sind in diesem Fall als Streckenlast mit höchstens 5 kN/m in der Achse der Hauptspur anzunehmen.

(5) Für die Berechnung von Füllstäben der Windverbände ist die Windlast als Wanderlast anzusetzen.

4.2.2 Windangriffsflächen

(1) Die vom Wind getroffenen Flächen sind nach den wirklichen Maßen der Brückenteile näherungsweise zu bestimmen. Für die Windangriffsflächen gelten die nachfolgenden Festlegungen (siehe Beiblatt 1 zu DIN 1072).

(2) Windangriffsflächen bei Lastfällen ohne Verkehrslasten:

  1. für Überbauten mit vollwandigen Hauptträgern die Ansichtsflächen des vorderen Hauptträgers, der darüber hinausragenden Teile der anderen Hauptträger und des etwa darüber hinausragenden Fahrbahnbandes;
  2. für Überbauten mit gegliederten Hauptträgern die Ansichtsflächen des Fahrbahnbandes und der über und unter dem Fahrbahnband liegenden Teile sämtlicher Hauptträger, jedoch insgesamt nicht mehr als die Ansichtsfläche des Fahrbahnbandes und der über und unter dem Fahrbahnband liegenden Teile des vollwandig angenommen Überbaues;
  3. für Überbauten mit Lärmschutzwänden zusätzlich die Ansichtsflächeeiner Lärmschutzwand je Überbau, soweit sie die genannten Flächen überragt;
  4. für Überbauten mit mehreren Hauptträgern im Bauzustand, soweit noch keine geschlossene Fahrbahnplatte vorhanden ist, die Ansichtsflächen von zwei Hauptträgern.

Tabelle 4. Windlasten auf Brücken

  1 2 3 4
Höhenlage der Windangriffsfläche über Gelände Lastfall ohne Verkehr Lastfall mit Verkehr
Überbau ohne Lärmschutz wand, Pfeiler, Stützen Überbau mit Lärmschutzwand Überbau mit oder ohne Lärmschutzwand, Pfeiler, Stützen
1 0 bis 20m 1,75 kN/m2 1,45 kN/m2 0,90 kN/m2
2 über 20 bis 50m 2,10 kN/m2 1,75 kN/m2 1,10 kN/m2
3 über 50 bis 100 m 2,50 kN/m2 2,05 kN/m2 1,25 kN/m2

(3) Windangriffsflächen bei Lastfällen mit Verkehrslasten:

  1. für Überbauten mit vollwandigen Hauptträgern die Ansichtsflächen des vorderen Hauptträgers, der darüber hinausragenden Teile der anderen Hauptträger und des etwa darüber hinausragenden Fahrbahn- und Verkehrsbandes;
  2. für Überbauten mit gegliederten Hauptträgern die Ansichtsflächen des Fahrbahn- und Verkehrsbandes und der darüber- und darunter liegenden Teile sämtlicher Hauptträger, jedoch insgesamt nicht mehr als die Ansichtsflächen des Fahrbahn- und Verkehrsbandes und der darüber- und darunter liegenden Teile des vollwandig angenommenen Überbaues. Bogenträger mit aufgeständerter oder angehängter Fahrbahn sind wie gegliederte Hauptträger zu behandeln;
  3. für das Verkehrsband bei Straßenbrücken ohne und mit Schienenverkehr eine Höhe von 3,50 m und bei Geh- und Radwegbrücken eine Höhe von 1,80m. Ist eine Lärmschutzwand höher als das Verkehrsband, ist deren Höhe maßgebend.

(4) Bei Brücken mit getrennten Überbauten ist jeder Überbau für die volle Windlast aus beiden Richtungen zu bemessen.

(5) Die für das Tragwerk anzusetzenden Windangriffsflächen sind auch für die Berechnung der Widerlager und Pfeiler zu berücksichtigen. Außerdem sind die Flächen aller vom Wind getroffenen Wände der Pfeiler und Hubtürme anzusetzen.

(6) Es ist anzunehmen, dass die Windlast im Schwerpunkt der Windangriffsfläche angreift (Bauzustand siehe jedoch Abschnitt 4.2.3, Absatz 4), bei Deckbrücken (auch solchen mit Lärmschutzwänden) jedoch nicht tiefer als in Höhe der Fahrbahnoberkante (siehe Beiblatt 1 zu DIN 1072).

4.2.3 Bauzustände

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