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Regelwerk

Richtlinie zur Überwachung des Herstellens und Einpressens von Zementmörtel in Spannkanäle

(DIBt Mitteilung Nr. 3. vom 17. Juni 2002 S. 81)


1 Grundlagen, allgemeine Anforderungen

Einpressmörtel für Spannglieder ist in den Normen DIN EN 445 bis DIN EN 447 [1], [2], [3] geregelt, sie wurden durch Aufnahme in die Bauregelliste a Teil 1 (BRL) in Deutschland bauaufsichtlich eingeführt, wobei bei ihrer Anwendung die Anlagen 1.11 (1998/1) und 1.15 (2000/1) der Bauregelliste zu beachten sind.

Nach MÜTVO [4] wird für das Herstellen und Einpressen von Zementmörtel in Spannkanäle die Überwachung durch eine dafür anerkannte Überwachungsstelle gefordert. Dies steht in Übereinstimmung mit DIN EN 446, Abschnitt 8.1, worin für das Einpressen eine Fremdüberwachung festgelegt wird.

Die für das Herstellen und Einpressen von Zementmörtel in Spannkanäle anerkannten Überwachungsstellen sind dem beim Deutschen Institut für Bautechnik geführten "Verzeichnis der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach den Landesbauordnungen", Teil V zu entnehmen.

Ergänzend zu den obengenannten Bestimmungen wird in Übereinstimmung mit den ZTV-K [5] festgelegt, im Rahmen der Überwachung (nach DIN EN 446, Abschnitt 8.4:

Güteüberwachung) mindestens bei den ersten drei ausgepressten Spannkanälen eines Einpressvorganges das Fließvermögen zu prüfen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Unterscheiden sich die Spannglieder um mehr als 100% in ihrer Länge oder dem zu verpressenden Querschnitt, ist eine Prüfung an diesen Spanngliedern im o.a. Umfang zu wiederholen.

Nach Bauregelliste a Teil 1, Anlage 1.11 darf das Fließvermögen von Einpressmörtel mit Einpresshilfe mit dem Trichterversuch nur nach vorheriger Kalibrierung mit dem Eintauchversuch bestimmt werden. Da in Deutschland bisher kaum Erfahrungen hiermit vorliegen, muss diese Kalibrierung im Beisein der anerkannten Überwachungsstelle durchgeführt werden. Treten dabei Zweifel an der Zuverlässigkeit des Trichterversuches bei einem Einpressmörtel auf, darf der Trichterversuch nicht zur Prüfung des Fließvermögens herangezogen werden.

2 Grundlagen der Überwachung

2.1 Überwachung durch das ausführende Unternehmen

Grundlage für die erfolgreiche Ausführung von Einpressarbeiten ist die Überwachung durch das ausführende Unternehmen nach den o.a. Technischen Baubestimmungen. Für die Planung, Durchführung und Überwachung der Einpressarbeiten ist ausreichend qualifiziertes Personal einzusetzen.

Die als Anlagen beigefügten vier Musterformulare für Einpressarbeiten, Einpressprotokoll, Eignungsprüfung/Überwachung und Druckfestigkeitsprüfung können als Unterstützung für die Durchführung der Einpressarbeiten verwendet werden, ihre Anwendung wird den ausführenden Unternehmen empfohlen, jedoch können auch gleichwertige Formulare verwendet werden. Die nach DIN EN 446 mindestens durchzuführenden Arbeitsschritte und Kontrollen und die nach ZTV-K zusätzlich durchzuführende Prüfung und Dokumentation des Fließvermögens (siehe Abschnitt 1) sind darin aufgeführt.

Folgende Musterformulare liegen vor:

Musterformular 1: Überwachung von Einpressarbeiten,

Musterformular 2: Einpressprotokoll,

Musterformular 3: Eignungsprüfung/Überwachung (Güteüberwachung),

Musterformular 4: Druckfestigkeitsprüfung.

Im Formular 1 sind alle mindestens erforderlichen Arbeitsschritte für die Planung und Durchführung der Einpressarbeiten enthalten, es nimmt entsprechend dem Arbeitsfortschritt mit der Angabe der Dokumentennummer Bezug auf die übrigen Formulare.

2.2 Überwachung durch die anerkannte Überwachungsstelle

Aufgabe der Überwachungsstelle ist es, die Einhaltung der für das Einpressen und den Einpressmörtel in Abschnitt 1 dieser Richtlinie genannten Regelungen (geltende Technische Baubestimmungen und zusätzlich erforderliche Regelungen gemäß Abschnitt 1) durch das ausführende Unternehmen zu kontrollieren. Sie überwacht die Einpressarbeiten auf der Baustelle und kontrolliert und bewertet fortlaufend die Dokumentation der Überwachung durch das Unternehmen. Die Überwachung durch die Überwachungsstelle" baut somit auf der Überwachung durch das ausführende Unternehmen" auf.

Die Einpressarbeiten müssen mindestens einmal pro Bauwerk oder in 10 % der Einpressvorgänge des Bauwerks (größere Anzahl ist maßgebend) durch die Überwachungsstelle auf der Baustelle begleitet und kontrolliert werden. Ein Einpressvorgang ist dabei das zeitlich eng zusammenhängende Einpressen von Spanngliedern (in der Regel beträgt die Dauer eines Einpressvorganges einen Tag bzw. nicht mehr als einen Tag). Die erste Überwachung (Erstinspektion) auf der Baustelle sollte möglichst frühzeitig (zum ersten oder zumindest zu einer der ersten Einpressvorgänge) erfolgen.

3 Inhalt der Überwachung

3.1 Verantwortlichkeiten, Ablauf

Das folgende Diagramm zeigt die wesentlichen Arbeitsschritte, die Verantwortungszuordnung sowie die Beziehungen zwischen ausführendem Unternehmen, Überwachungsstelle und zuständiger Bauaufsichtsbehörde.

3.2 Überwachung durch das ausführende Unternehmen

3.2.1 Überwachungsvertrag, Erstanzeige, Baustellenakte

Das die Einpressarbeiten ausführende Unternehmen muss mit einer anerkannten Überwachungsstelle einen Überwachungsvertrag abschließen. Dieser kann entweder bauvorhabenunabhängig (meist gebietsweise) oder für jedes Bauvorhaben neu abgeschlossen werden. Jede Baustelle ist rechtzeitig vor Beginn der Einpressarbeiten bei der Überwachungsstelle schriftlich anzumelden (Erstanzeige).

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(Stand: 04.07.2022)

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