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Regelwerk

Richtlinien für Feststellanlagen

Fassung Oktober 1988
(DIBT Heft 1/1989)


s. MVV TB - Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen, Anhang 7: "Anforderungen an Feststellanlagen"

Siehe Fn. *

Teil 1: Anwendungsbereich, Begriffe und Montage

1 Anwendungsbereich und Zweck

Diese Richtlinien beschreiben Anwendung und Montage von Feststellanlagen für bewegliche Raumabschlüsse, die die Eigenschaft "selbstschließend" aufweisen müssen.

Feststellanlagen, die gemäß diesen Richtlinien angewendet und montiert werden, gewährleisten bei angemessenem Wartungsaufwand die Eigenschaft "selbstschließend" von Raumabschlüssen im Brandfall.

Feststellanlagen sind geeignet für bewegliche Raumabschlüsse, wie Feuerschutzabschlüsse, Rauchschutztüren und andere Abschlüsse, die selbstschließend sein müssen (im folgenden kurz "Abschlüsse" genannt).

2 Begriffe

2.1 Feststellanlagen

Feststellanlage sind Geräte oder Gerätekombinationen, die geeignet sind, die Funktion von Schließmitteln kontrolliert unwirksam zu machen. Beim Ansprechen der zugehörigen Auslösevorrichtung im Fall eines Brandes oder bei anderweitiger Auslösung werden offenstehende Abschlüsse selbsttätig durch die Schließmittel geschlossen.

Eine Feststellanlage besteht aus mindestens einem Brandmelder, einer Auslösevorrichtung, einer Feststellvorrichtung und einer Energieversorgung.

2.2 Brandmelder

Brandmelder sind die Teile einer Feststellanlage, die eine geeignete physikalische und/oder chemische Kenngröße zur Erkennung eines Brandes in dem zu überwachenden Bereich ständig oder in aufeinanderfolgenden Zeitintervallen messen und an die Auslösevorrichtung melden.

2.3 Auslösevorrichtungen

Die Auslösevorrichtung verarbeitet die von den Brandmeldern abgegebenen Signale und löst bei Überschreiten eines bestimmten Schwellenwertes einer Brandkenngröße die angeschlossene Feststellvorrichtung aus.

2.4 Feststellvorrichtungen

Feststellvorrichtungen sind Vorrichtungen, die die zum Schließen erforderliche Energie in gespeichertem Zustand halten.

Gebräuchliche Feststellvorrichtungen sind elektromagnetische Systeme wie Haftmagnete, Magnetventile und Magnetkupplungen.

2.5 Energieversorgung

Die Energieversorgung dient der elektrischen Versorgung von Brandmeldern, Auslösevorrichtungen, Feststellvorrichtungen und ggf. Zusatzeinrichtungen.

2.6 Brandmeldeanlagen

Brandmeldeanlagen sind Anlagen, in denen Signale von Brandmeldern selbstständig ausgewertet werden.

Teile einer Brandmeldeanlage können als Auslösevorrichtung dienen.

2.7 Meldergruppe

Meldergruppe (früher: Melderlinie) ist die Zusammenfassung von Brandmeldern, für die an der Anzeigeeinrichtung eine eigene Anzeige für Meldungen und Störungen vorgesehen ist.

Die Meldergruppe kann auch aus nur einem Melder bestehen.

2.8 Schließmittel

Schließmittel sind Geräte, die dazu geeignet sind, bewegliche Abschlüsse gegebenenfalls auch nach Ausfall von Fremdenergie selbsttätig zu schließen.

Gebräuchliche Geräte sind

3 Voraussetzungen

3.1 Feststellanlagen bedürfen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.

3.2 Für Abschlüsse von Räumen, in denen mit einer explosionsfähigen Atmosphäre durch brennbare Stäube gerechnet werden muss (Zonen 10 und 11 DIN VDE 0165), dürfen Feststellanlagen nicht verwendet werden.

Für Abschlüsse von Räumen, in denen mit einer explosionsfähigen Atmosphäre durch brennbare Gase, Dämpfe oder Nebel gerechnet werden muss (Zonen 0-2) DIN VDE 0165), dürfen Feststellanlagen nur verwendet werden, wenn die Feststellvorrichtungen zusätzlich durch Melder einer Gaswarnanlage ausgelöst werden. Gaswarnanlage und Feststellanlage müssen elektrisch verträglich sein. Teile von Feststellanlagen, die in diesen Räumen eingebaut werden, müssen ex-geschützt sein.

3.3 Bei Abschlüssen, die durch Feststellanlagen offengehalten werden, muss der für den Schließvorgang erforderliche Bereich ständig freigehalten werden. Dieser Bereich muss durch Beschriftung, Fußbodenmarkierung o.a. deutlich gekennzeichnet sein.

Erforderlichenfalls ist durch konstruktive Maßnahmen sicherzustellen, dass Leitungen, Lagergüter oder Bauteile (z. B, Unterdecken oder deren Bestandteile) nicht in den freizuhaltenden Bereich hineinfallen können.

3.4 Nach den örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten ist anhand der nachfolgenden Kriterien zu entscheiden, ob Brandmelder für die Brandkenngröße Rauch und/oder Wärme verwendet werden.

Soweit möglich, sollten für Feststellanlagen Rauchmelder verwendet werden. Für Feststellanlagen für Abschlüsse in Rettungswegen müssen Rauchmelder verwendet werden.

Die Auswahl des Rauchmeldertyps ist von der voraussichtlichen Brandentwicklung am Einsatzort abhängig:

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(Stand: 04.07.2022)

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