Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Bau- und Prüfgrundsätze für Absperrvorrichtungen gegen Feuer und Rauch in Lüftungsleitungen (Brandschutzklappen) zum Einbau in feuerwiderstandsfähigen Unterdecken

- Fassung Juni 1988 -
(Mitteilungen des IfBt Heft 6/1988)


Vorbemerkung

Nach den Vorschriften der Landesbauordnungen 1 müssen Lüftungsanlagen in bestimmten Gebäuden und Lüftungsanlagen. die Brandwände überbrücken, so hergestellt sein, daß Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse oder Brandabschnitte übertragen werden können.

1 Geltungsbereich

Diese Bau- und Prüfgrundsätze gelten für Absperrvorrichtungen gegen Feuer und Rauch in Lüftungsleitungen (Brandschutzklappen), von deren Beschaffenheit in Verbindung mit öffnungslosen Lüftungsleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen die Erfüllung vorgenannter Anforderungen während der Feuerwiderstandsdauer abhängt. Der lichte Querschnitt des Anschlußstutzens für die Lüftungsleitung darf nicht größer als 800 cm2 sein. Die Absperrvorrichtungen sind zum Einbau in Unterdecken bestimmt, die als selbständiges Bauteil den Anforderungen einer Feuerwiderstandsdauer bei Brandbeanspruchung von oben und unten genügen. Die Unterdeckenausschnittsfläche zum Einbau der Absperrvorrichtungen darf nicht größer als 1.0 m2 sein.

2 Einteilung der Absperrvorrichtungen

Die Absperrvorrichtungen werden nach der Feuerwiderstandsklasse klassifiziert in Absperrvorrichtungen der Widerstandsklasse K 30 U, K 60 U oder K 90 U. Die Widerstandsklasse muß der Feuerwiderstandsdauer der zu verwendenden Unterdecken entsprechen.

3 Anforderungen

Die Baustoffe, insbesondere Lager, Gelenke und Federn. müssen alterungsbeständig und korrosionsbeständig oder gegen Korrosion geschützt sein. Bei Absperrvorrichtungen der Feuerwiderstandsklasse K 90 U müssen Gehäuse und Absperrelement (Absperrklappe) aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sofern die Absperrvorrichtungen mit lüftungstechnischen Einbauten (z.B. Gitter. Lamellen) versehen werden sollen, müssen diese einen Abstand von 5 mm zu den inneren Gehäuseflächen haben.

SAbsperrvorrichtungen müssen gegenüber mechanischer Beanspruchung (z.B. Transport. Einbau. Wartung und gewöhnliche Gebäudenutzung) widerstandsfähig sein. Innere Besichtigung, Wartung und Reinigung müssen im eingebauten Zustand ohne Entfernung der anschließenden Lüftungsleitung oder Unterdeckenbauteile möglich sein; dies gilt auch für Absperrvorrichtungen mit außenliegender Auslöseeinrichtung. Absperrvorrichtungen müssen dauerhaft funktionsfähig und so ausgebildet sein, daß Ablagerungen (Staub oder Verschmutzung) die Funktion nicht beeinträchtigen können. Für den Einbau, die Wartung und die Reinigung ist vom Hersteller eine Anweisung beizubringen.

Die Absperrvorrichtungen müssen Abhängungen haben, die etwa in Höhe der angrenzenden Unterdeckenkonstruktion angeordnet sind. Die statische Auslastung der Abhängungen muß so gering sein, daß eine rechnerische Spannung von 6 N/mm2 nicht überschritten wird. Beim Versuch nach Abschnitt 4.2 dürfen an den Absperrvorrichtungen keine wesentlichen Beschädigungen auftreten; insbesondere dürfen die Dichtheit und die übrigen brandschutztechnischen Eigenschaften nicht beeinträchtigt werden.

Die Absperrvorrichtungen müssen Vorkehrungen (z.B. Kompensatoren) zum Ausgleich der Längendehnung der anschließenden Lüftungsleitung bzw. der Verformung der verwendeten Unterdecke haben. Die Lüftungsleitungen müssen über diese Vorkehrungen angeschlossen werden können.

Die Absperrvorrichtungen müssen Schließvorrichtungen haben, die die Absperrklappen nach Funktion der Auslöseeinrichtung durch in der Absperrvorrichtung dauerhaft gespeicherte Energie bei jedem Betriebszustand der Lüftungsanlage - auch bei Strömungsgeschwindigkeiten von 10 m/s im Anschlußquerschnitt - selbsttätig und sicher in die Schließstellung bringen. Die Schließvorrichtungen dürfen auch Vorrichtungen zur Betätigung von Hand haben. Außerdem muß eine Einrichtung vorhanden sein, mit der nach Einbau der Absperrvorrichtung die Schließenergie von außen eingetragen und gleichzeitig oder danach die Absperrklappe in Offenstellung gebracht werden kann. Die Absperrvorrichtungen müssen leicht, sicher und so dicht schließen, daß beim Versuch nach Abschnitt 4.3 ein Luftvolumenstrom von 10m3/Stunde bei einer Druckdifferenz von 200 Pa nicht überschritten wird.

Absperrvorrichtungen müssen dauerhaft zuverlässige temperaturgesteuerte Auslöseeinrichtungen haben, die die Schließvorrichtung nach Ausbruch eines Brandes in dem Geschoß oder Brandabschnitt, aus dem Feuer oder Rauch nicht in andere Geschosse oder Brandabschnitte übertragen werden dürfen, betätigen Bei Beschädigung der Auslöseeinrichtung muß diese die Schließvorrichtung betätigen. Bei den Versuchen nach Abschnitt 4.5.2 bzw. 4.5.3 müssen die Absperrvorrichtungen jeweils innerhalb von 1 Minute nach Versuchsbeginn schließen.

Temperaturgesteuerte Auslöseeinrichtungen müssen auslösen, während die Temperatur gleichmäßig innerhalb von 4 Minuten von 20 auf 100 °C ansteigt; bei einer gleichbleibenden Temperatur von 65 °C dürfen sie jedoch nicht vor Ablauf einer Stunde auslösen. Dabei ist vorausgesetzt, daß die Luft die Auslöseeinrichtung mit einer mittleren Geschwindigkeit von 1 m/s umströmt. Während dieser Zeit ist die Auslöseeinrichtung in Richtung des Auslösevorgangs mit der doppelten Kraft der im geplanten Betriebs zustand auftretenden Kraft zu belasten.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 27.01.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion