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Regelwerk

ETAG 022 - Teil 2: Bausätze mit Abdichtungsbahnen
Leitlinie für die europäische technische Zulassung für Abdichtungen für Wände und Böden in Nassräumen

Ausgabe November 2010

Vom 12. September 2011
(BAnz. Nr. 184a vom 07.12.2011 S. 1)


Diese Leitlinie für die europäische technische Zulassung wird in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Bauproduktenrichtlinie als eine Grundlage für die Vorbereitung und Erteilung von europäischen technischen Zulassungen gemäß Artikel 9 (1) der Bauproduktenrichtlinie erstellt und veröffentlicht.

Europäische technische Zulassungen werden von Zulassungsstellen erteilt, die gemäß Artikel 10 der Bauproduktenrichtlinie ermächtigt und notifiziert sind. Diese Stellen sind in der EOTa zusammengeschlossen.

Die europäische technische Zulassung ist nach der Bauproduktenrichtlinie eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Bauprodukts sowie die technische Spezifikation des beurteilten Produkts, die als Grundlage für die CE-Kennzeichnung dieses Produkts dient, wenn eine harmonisierte Norm nach der Richtlinie nicht bzw. noch nicht vorliegt.

Aufgrund technischer Innovationen und dem Fortschritt des Stands der Technik kann es sein, dass Leitlinien für die technische Zulassung nicht den letzten Stand der Entwicklungen und der in den Zulassungsverfahren gewonnenen Erfahrungen widerspiegeln. Der Leser dieser Leitlinie saute sich daher bei einem EOTA-Mitglied erkundigen, ob es weitere Bestimmungen gibt, die in der Anwendung der Leitlinie zu berücksichtigen sind.

[Urheberrecht: EOTA]

Anmerkung: Das Urheberrecht bezieht sich auf die durch EOTa erstellte englische Bezugsfassung. Für Veröffentlichungen nach Artikel 11 (3) der Bauproduktenrichtlinie gelten die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats.

1 Geltungsbereich der ETAG

1.1 Definition des Bauprodukts

Ein Bausatz ist eine spezielle Form eines Bauproduktes im Sinne der BPR. Er besteht aus mehreren Komponenten, die

Einzelne Komponenten eines Bausatzes können auch einzeln auf dem Markt erhältlich sein. Diese Komponente kann selbst aus eigenem Recht aufgrund einer harmonisierten Produktnorm (hEN) oder einer ETa als ein Bauprodukt im Sinne der BPR eine CE-Kennzeichnung tragen. Dennoch kann es erforderlich werden, dass sie erneut als eine Komponente des Bausatzes beurteilt werden muss.

Die Leitlinie erfasst Bausätze für Abdichtungen für Baden und/oder Wände in Nassräumen innerhalb von Gebäuden. Die Abdichtung wird auf die Oberfläche von Boden oder Wand des Nassraumes aufgebracht. Auf der Abdichtungsbahn können als Nutzschicht ein Estrich oder eine Putzschicht oder ein anderer Belag wie z.B. Keramikfliesen aufgebracht werden. Die Nutzschicht ist nicht Teil des Bausatzes. (Siehe auch Leitpapier C der Kommission über Bausätze und Systeme.)

Komponenten, die in dieser Leitlinie erfasst sind, können aus eigenem Recht in Übereinstimmung mit EN 14041, EN 13967, EN 13956, EN 13969 oder EN 13707 bereits eine CE-Kennzeichnung tragen. Daraus folgt, dass einige Komponenteneigenschaften bereits bekannt sind. Dennoch ist eine Beurteilung der Komponenten als Teil des Bausatzes in Übereinstimmung mit dieser Leitlinie notwendig.

Der vorliegende Teil 2 der Leitlinie erfasst Bausätze, die als ein- oder mehrlagige Abdichtungsbahnen mit möglichen zugehörigen Klebern, Schweißmateriallen usw. geliefert werden können.

Die Bahnen können teilweise oder vollflächig verklebt oder lose verlegt sein.

Die Bahnen können mit und ohne Bewehrung und/oder Oberflächenbehandlung zur besseren Haftung am Untergrund und/oder zu anderen zusätzlichen Komponenten, z.B. Keramikfliesen, versehen sein. Darüber hinaus können die Bahnen eine glatte Oberfläche oder unterschiedliche Oberflächenprofilierungen aufweisen.

Die Bahnen werden an den Überlappungsnähten z.B. verschweißt oder verklebt.

Weitere Teile der Leitlinie erfassen folgende marktrelevante Bausätze:

Die Bausätze enthalten jede vom Antragsteller spezifizierte Komponente, wie z.B. Kleber, Schweißbänder, Abdichtungen für ggf. vorhandene Fugen und mögliche Verstärkungseinlagen für Durchdringungen, Bodenabläufe usw. Wenn eine Nutzschicht aus Fliesen vorgesehen ist, ist/sind der Fliesenkleber/die Kleber zu spezifizieren und einer entsprechenden Bewertung zu unterziehen.

Rohre und Bodenabläufe sind nicht Teil des Bausatzes.

Keramikfliesen und ihr Verfugungsmaterial, z.B. Mörtel, sind nicht Teil des Bausatzes.

Die Abdichtung von Durchdringungen kann mit dem Abdichtungsprodukt selbst, mit besonderem Dichtungsmaterial, Dichtungsstreifen oder Manschetten in Verbindung mit dem Abdichtungsprodukt erfolgen.

Der Bausatz soll mindestens Beanspruchungen aus Bewegungen der Konstruktionselemente, die als Untergrund dienen, sowie dem Einfluss von Wasser, Temperaturschwankungen und der Alkalitat von Beton- und Keramikfliesenmörtel widerstehen.

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