umwelt-online: ETAG 018_3: Leitlinie für die europäische technische Zulassung für Brandschutzprodukte (3)

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6 Beurteilung der Brauchbarkeit der Produkte oder Bausätze für einen vorgesehenen Verwendungszweck

6.0 Allgemeines

Die Beurteilung und Bewertung sollte gemäß Kapitel 6 von Teil 1 "Allgemeines" durchgeführt werden, soweit dies im Folgender nicht geändert oder anders angegeben ist.

Sofern in diesem Kapitel keine anderen Festlegungen getroffen wurden, ist in der ETa unter der Verantwortlichkeit der Zulassungsstelle die erweiterte Anwendung der Prüfergebnisse (sofern vorliegend) anzugeben.

Die Zulassungsstelle beurteilt und bewertet die Brauchbarkeit de; Bausatzes für jede nachgewiesene Eigenschaft. Jede Erklärung in der ETa stellt eine unter der Verantwortung der Zulassungsstelle abgegebene positive Beurteilung der Leistung des Bausatzes unter Berücksichtigung des vorgesehenen Verwendungszwecks dar.

Der Mittelwert der Dichte der Prüfkörper für die Brandprüfung ist als Nennwert der Dichte zu nehmen und mit einer Toleranz von ± 15 % gültig für den Bereich der direkten Anwendung, der in der ETa zu nennen ist.

Eine Aufweitung der Toleranzobergrenze ist möglich auf de Grundlage weiterer Betrachtungen zu den Folgen des steigenden Gewichtes. Dies berührt aber den Bereich der erweiterten Anwendung (siehe auch Abschnitt 9.1.4).

6.1 ER 1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Für diese Produkte nicht relevant; siehe Teil 1 "Allgemeines" Abschnitt 6.1.

6.2 ER 2: Brandschutz

Siehe Teil 1 "Allgemeines", Abschnitt 6.2.

6.2.1 Brandverhalten

Für die Brandschutzputzbekleidung muss eine Klassifikation des Brandverhaltens in Übereinstimmung mit EN 13.501-1 vorliegen.

6.2.2 Feuerwiderstand

Der Feuerwiderstand ist gemäß EN 13.501-2 oder EN 13.501-3, je nach Anwendbarkeit, zu klassifizieren, und es sind die zu schützenden Elemente (Untergrund) und die Spezifikation für dies Elemente (z.B. Stahlprofil) anzugeben.

Da die Putzbekleidung selbst keinen eigenständigen Feuerwiderstand aufweist, gilt die Klassifikation für das zu schützende Element einschließlich der Putzbekleidung, nicht aber für den Schutz selbst. Die ETa muss die Charakterisierungsdaten und den jeweilige Anwendungsbereich enthalten.

6.3 ER 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Siehe Teil 1 "Allgemeines", Abschnitt 6.3.

6.3.1 Abgabe gefährlicher Stoffe

Siehe Teil 1 "Allgemeines", Abschnitt 6.3.2.

6.4 ER 4: Nutzungssicherheit

Siehe Teil 1 "Allgemeines", Abschnitt 6.4.

6.5 ER 5: Schallschutz

Siehe Teil 1 "Allgemeines", Abschnitt 6.5.

6.6 ER 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz

6.6.1 Wärmedämmung

Siehe Teil 1 "Allgemeines", Abschnitt 6.6.

Es ist der tabellarisierte oder gemessene Wert der Wärmedurchlasswiderstands oder der Wärmeleitfähigkeit anzugeben.

6.6.2 Wasserdampfdurchlässigkeit

Es ist der Beiwert für die Wasserdampfdurchlässigkeit anzugeben.

6.7 Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung

6.7.1 Dauerhaftigkeit

6.7.1.1 Allgemeines

6.7.1.2 UV-Beständigkeit

Relevant für Umgebungsbedingungen Typ X

Nach Beanspruchung durch die Bedingungen nach 5.7.1.2 darf die Haftfähigkeit nicht weniger als 80% derjenigen von unbeanspruchten Prüfkörpern betragen. Falls das Ergebnis außerhalb dieses Kriteriums liegt, sind 4 weitere Probekörper zu beanspruchen, zu prüfen und zu beurteilen. Alle 4 Prüflinge müssen das "bestanden" Kriterium erfüllen.

6.7.1.3 Beständigkeit gegen Hitze und Regen Relevant für Umgebungsbedingungen Typ X

Nach Beanspruchung durch die Bedingungen nach 5.7.1.3 darf weder die Haftfähigkeit weniger als 80% derjenigen von unbeanspruchten Prüfkörpern sein, noch darf die Dämmwirkung weniger als 85% vom Mittelwert derjenigen von unbeanspruchten Prüfkörpern betragen. Falls das Ergebnis außerhalb dieses Kriteriums liegt, sind 4 weitere Probekörper zu beanspruchen, zu prüfen und zu beurteilen. Alle 4 Prüflinge müssen das "bestanden"-Kriterium erfüllen.

6.7.1.4 Beständigkeit gegen hohe Feuchtigkeit Relevant für Umgebungsbedingung Typ Y und Typ Z1

Nach Beanspruchung durch die Bedingungen nach 5.7.1.4 darf weder die Haftfähigkeit weniger als 80% derjenigen von unbeanspruchten Prüfkörpern sein, noch darf die Dämmwirkung weniger als 85% vom Mittelwert derjenigen von unbeanspruchten Prüfkörpern betragen. Falls das Ergebnis außerhalb dieses Kriteriums liegt, sind 4 weitere Probekörper zu beanspruchen, zu prüfen und zu beurteilen. Alle 4 Prüflinge müssen das "bestanden"-Kriterium erfüllen.

6.7.1.5 Beständigkeit gegen Hitze und Kälte Relevant für Umgebungsbedingung Typ X und Typ Y

Nach Beanspruchung durch die Bedingungen nach 5.7.1.5 darf weder die Haftfähigkeit weniger als 80% derjenigen von unbeanspruchten Prüfkörpern sein, noch darf die Dämmwirkung weniger als 85% vom Mittelwert derjenigen von unbeanspruchten Prüfkörpern betragen. Falls das Ergebnis außerhalb dieses Kriteriums liegt, sind 4 weitere Probekörper zu beanspruchen, zu prüfen und zu beurteilen. Alle 4 Prüflinge müssen das "bestanden"-Kriterium erfüllen.

6.7.1.6 Frost-Tauwechsel-Beständigkeit

Relevant für Umgebungsbedingung Typ X und Typ Y

Nach Beanspruchung durch die Bedingungen nach 5.7.1.6 darf weder die Haftfähigkeit weniger als 80% derjenigen von unbeanspruchten Prüfkörpern sein, noch darf die Dämmwirkung weniger als 85% vom Mittelwert derjenigen von unbeanspruchten Prüfkörpern betragen. Falls das Ergebnis außerhalb dieses Kriteriums liegt, sind 4 weitere Probekörper zu beanspruchen, zu prüfen und zu beurteilen. Alle 4 Prüflinge müssen das "bestanden"-Kriterium erfüllen.

6.7.1.7 Korrosionsbeständigkeit des Untergrunds

Es ist der Wert des Gewichtsverlusts anzugeben. Die Option "Keine Leistung festgestellt" ist zulässig.

6.7.1.8 Korrosionsbeständigkeit der Befestigungen

Die Verträglichkeit von Befestigungen und Putzbekleidung wird durch die gesonderte Prüfung für die exakte Kombination vor Befestigung/Putzbekleidung ermittelt.

Bei verzinkten Befestigungen/Bewehrung ist die Dicke der Zinkbeschichtung anzugeben.

6.7.1.9 Nachweis der 10-jährigen positiven Nutzungserfahrung

Wenn der ETA-Antragsteller die Option eines dokumentierten Belegs nutzt, um zu zeigen, dass das betrachtete Produkt bereits mindestens 10 Jahre auf zufriedenstellende Weise verwendet wurde, muss in der ETa angegeben werden, welche Nachweise dafür der Zulassungsstelle vorgelegt wurden. Die Zulassungsstelle kann die Nutzung des Produkts entsprechend der Angaben in der ETa einschränken. Diese Entscheidung hängt auch davon ab, dass sich die Zusammensetzung des Produkts in dem Zeitraum von 10 Jahren nicht wesentlich geändert hat. Wenn die Zulassungsstelle die vorgelegten Beweise als ausreichend erachtet, ist in der ETa eine Lebensdauer von 10 Jahren anzugeben. Die vorgelegten Nachweise werden von der Zulassungsstelle als vertrauliche Informationen behandelt.

6.7.2 Gebrauchstauglichkeit

Siehe Teil 1 "Allgemeines", Abschnitt 6.7.

Die in Abschnitt 6.7.1 angegebenen Eigenschaften hinsichtlich der Dauerhaftigkeit können auch zum Definieren der Gebrauchstauglichkeit verwendet werden.

6.7.2.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

6.7.2.1.1 Ausziehwiderstand von diskontinuierlichen Befestigungen (in Holz und Beton)

Der Wert, in N, ist in der ETa anzugeben.

Die Option "keine Leistung festgestellt" ist zulässig.

6.7.2.1.2 Biegefestigkeit von diskontinuierlichen Befestigungen (auf Stahl)

Der Wert, in N, ist in der ETa anzugeben.

Die Option "keine Leistung festgestellt" ist zulässig.

6.7.2.1.3 Ausziehwiderstand der Putzträgerbefestigungen

Der Wert, in N, ist in der ETa anzugeben.

Die Option "keine Leistung festgestellt" ist zulässig.

6.7.2.1.4 Abziehfestigkeit der Putzbekleidung

Siehe 6.7.2.6 Haftzugfestigkeit.

6.7.2.2 Festigkeit gegenüber Stoß/Bewegung

6.7.2.2.1 Festigkeit gegenüber funktionalem Versagen durch harte Stoßbelastung (0,5-kg-Stahlkugel)

Der Wert der Stoßenergie (Nm), die ohne Schaden aufgenommen wurde, ist anzugeben.

Die Option "keine Leistung festgestellt" ist zulässig.

6.7.2.2.2 Festigkeit gegenüber funktionalem Versagen durch weiche Stoßbelastung (50-kg-Sack)

Der Wert der Stoßenergie (Nm), die ohne Schaden aufgenommen wurde, ist anzugeben.

Die Option "keine Leistung festgestellt" ist zulässig.

6.7.2.2.3 Biegeverhalten

Da sich Brandschutzprüfkörper durchbiegen, ist das Erreichen des erforderlichen Feuerwiderstands der Nachweis einer angemessenen Biegefestigkeit.

Für Anwendungen, bei denen die mehrfache Biegebewegungen auftreten, sind die Prüfkörper der in Anhang G beschriebenen Prüfung zu unterziehen und dürfen danach keine sichtbaren Schäden an der Putzbekleidung in Form von Rissen, Abplatzungen, Kohäsions- oder Haftversagen aufweisen.

Die Option "keine Leistung festgestellt" ist zulässig.

6.7.2.3 Luftstromerosion

Angenommener Wert als Gewichtsverlust in g/m2/24 h.

Die Option "keine Leistung festgestellt" ist zulässig.

6.7.2.4 Wasserdampfdurchlässigkeit

Es ist der gemessene Wert oder der Tabellenwert der Wasserdampfdiffusionswiderstandszahl (µ-Wert) anzugeben.

Die Option "keine Leistung festgestellt" ist zulässig.

6.7.2.5 Wasseraufnahme (Kapillartest)

Die Wasseraufnahme der Brandschutzputzbekleidung muss nach 1 h kleiner als 1 kg/m2 sein.

Die Option "keine Leistung festgestellt" ist zulässig.

6.7.2.6 Haftfestigkeit

6.7.2.6.1 Putzbekleidungen, ohne Verwendung von Putzträgern oder mechanischen Befestigungen

Bei Putzbekleidungen, die keinen Putzträger, Bewehrungen oder diskontinuierliche Befestigungen enthalten, ist die Haftfestigkeit in N/mm2 anzugeben.

Die Option "keine Leistung festgestellt" ist nicht zulässig.

Es muss ein Wert für die Haftzugfestigkeit der Putzbekleidung am Untergrund ermittelt werden, da es erforderlich ist, die genauen Bedingungen festzulegen, unter denen der Feuerwiderstand erreicht wird.

6.7.2.6.2 Putzbekleidungen mit diskontinuierlichen Befestigungen

Bei Putzbekleidungen, die durch diskontinuierliche Befestigungen haften, ist die Biegefestigkeit oder der Ausziehwiderstand der Befestigungen anzugeben (siehe Abschnitt 6.7.2.1).

Die Option "keine Leistung festgestellt" ist zulässig.

6.7.2.6.3 Putzbekleidungen mit Putzträger

Für die Putzbekleidungen mit Putzträger wird kein Wert gefordert. Daher ist die Option "keine Leistung festgestellt" zulässig.

6.7.3 Identifizierung

Produkte und Materialien, die in Brandschutzputzbekleidungen und Bausätzen für Brandschutzputzbekleidungen verwendet werden, sind mittels europäischer Produktnormen oder europäischer technischer Zulassungen oder wie in dieser Leitlinie beschrieben zu identifizieren.

Die Putzbekleidung ist durch geeignete ausgewählte Mittel aus den in Abschnitt 5.7.3 angegebenen zu charakterisieren, wobei die Werte und Toleranzen anzugeben sind.

7 Annahmen und Empfehlungen zur Beurteilung der Brauchbarkeit der Produkte

7.0 Allgemeines

Im vorliegenden Kapitel sind die Voraussetzungen und Empfehlungen für die Bemessung, den Einbau und die Ausführung, für die Verpackung, den Transport und die Lagerung sowie für Instandhaltung und die Reparatur für die vorgesehene Nutzung aufgeführt, denen zufolge die Beurteilung der Brauchbarkeit nach der ETA-Leitlinie vorgenommen werden kann (nur wenn erforderlich und soweit sie einen Einfluss auf die Beurteilung oder auf die Produkte haben).

7.1 Bemessung des Bauwerks

Siehe ETA-Leitlinie, Teil 1 "Allgemeines".

Brandschutzputzbekleidungen und Bausätze für Brandschutzputzbekleidungen sind unter der Grundannahme zu beurteilen, dass das zu schützende Element, der Untergrund, für die Verwendung der Putzbekleidung gemäß ihrem vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist und vollständig mit der ETa übereinstimmt, so dass das Bauwerk bei ordnungsgemäßer Montage der Putzbekleidung alle relevanten Wesentlichen Anforderungen (ER) erfüllt.

Die Zulassungsstelle sollte die vorhandenen Risiken beurteilen und, sofern dies als notwendig erachtet wird, die erforderlichen Prüfungen gemäß Abschnitt 5 durchführen oder Beschränkungen vorsehen, damit die Putzbekleidung oder der Bausatz für Putzbekleidungen für den vorgesehenen Verwendungszweck eingesetzt werden kann.

Der ETA-Inhaber darf Säcke mit Trockenmischung nur für die Verwendung ohne zusätzliche Komponenten, wie Befestigungen oder Verstärkung (das ist Option 1 nach Abschnitt 2.1), in den Verkehr bringen. Andere Komponenten, die benötigt aber von anderen geliefert werden, wie z.B. Befestigungen, Putzträger,

Zusätze, werden in der ETa mit Hinweis auf die verfügbaren technischen Spezifikationen (z.B. EN oder ETA) beschrieben und wenn dies nicht möglich ist, mit Verweis auf Eigenschaften, physikalische Kennwerte und Materialausführung oder in Übereinstimmung mit den relevanten Produktspezifikationen festgelegt. (Das ist Option 3 nach Abschnitt 2.1.) Es wird daher angenommen, dass bei der Bemessung des Bauwerks die richtigen Komponenten verwendet werden.

Alternativ darf ein ETA-Inhaber Säcke mit Trockenmischung plus einer oder mehrerer Komponenten, wie z.B. Klebemittel, Putzträger, Befestigungen, Zusätze, in Verkehr bringen. Das bildet einen Bausatz, und in diesem Fall ist der Bausatz durch die ETa abgedeckt und der Hersteller ist sowohl für die Spezifikation als auch für die Übereinstimmung all seiner Komponenten, die er als Teil des Bausatzes liefert, mit der Spezifikation verantwortlich (das ist Option 2 nach Abschnitt 2.1).

Es wird davon ausgegangen, dass der Bausatz entsprechend seiner Lieferung in die Bemessung des Bauwerks eingeht und das der Bausatz entsprechend den Festlegungen eingebaut wird.

Es wird angenommen, dass die möglichen Auswirkungen von anderen Brandschutzmaßnahmen auf die Putzbekleidung, etwa von Sprinklern, beim Bemessen des Gebäudes berücksichtigt werden.

Es wird davon ausgegangen, dass für den Fall, dass das Bauwerk während der Bauphase oder während der Nutzung Erschütterungen ausgesetzt ist, Vorkehrungen getroffen werden, z.B. die Verwendung von Putzträgern.

Biologischer Befall

In seltenen Fällen können an diesen Produkten Schäden durch biologischen Befall auftreten, z.B. Schimmelbildung auf den Produkten und/oder die Produkte werden durch Insekten oder Säugetiere angegriffen. Die vorliegende ETA-Leitlinie sieht keine Produktbeurteilung hinsichtlich der Beständigkeit gegenüber biologischem Befall vor, wenn aber die Zulassungsstellen erwarten, dass ein biologischer Befall für bestimmte Produkte von besonderer Bedeutung sein könnte, sollte eine zusätzliche individuelle Beurteilung vorgenommen werden (siehe 4.7.1.1).

Produktschädigende Schimmel und andere Pilze erfordern warme (10 °C bis 35 °C), feuchte Bedingungen (relative Luftfeuchte > 70%) und eine geeignete Nahrungsquelle. Schimmelbildung wird durch lichtarme Bedingungen und Mangel an Luftbewegung gefördert. Bemessungslösungen sollten die Möglichkeit von Schimmelbildung dadurch verhindern, dass sie sicherstellen, dass Bereiche, in denen diese Produkte verwendet werden, ausreichend belüftet werden können. Nutzer sollten sicherstellen, dass ausreichende Be- und Entlüftung vorhanden ist, um keine Schimmel- und Pilzbildung entstehen zu lassen.

Korrekte Wasserdichtheit der Gebäudehülle durch entsprechende Bemessungsgrundsätze und -details ist wichtig. Während der ausgesetzten und teilweise umschlossenen Bauphasen ist es wichtig, damit möglichst keine Schimmelbildung entsteht, das Risiko von Wasserschäden und nassen Oberflächen infolge externer Faktoren, z.B. Regen, Schnee, Überflutung und hoher relativer Feuchtigkeit, minimal zu halten. Während des Bauens sollte hierfür Folgendes beachtet werden: Innenbauteile möglichst nicht Außenbedingungen auszusetzen; gelagerte Materialien vor Feuchtigkeit zu schützen; möglichst keine Feuchtigkeitsansammlungen innerhalb des Gebäudes aufkommen zu lassen; Verschütten von Wasser innerhalb des Gebäudes zu verhindern; die Unversehrtheit der Komponenten der Gebäudehülle durch fortlaufende Überwachung und Inspektionen aufrechtzuerhalten; eine Steuerung der Bilanz zwischen wärmetechnischem Komfort und relativer Feuchtigkeit in dem Gebäude zu erzielen; sämtliche Materialprüfungen zu überprüfen, um sicherzugehen, dass alle Komponenten trocken und sauber sind; nasse und schimmlige Materialien abzuweisen und Einbauten so zu überwachen, dass sichergestellt wird, dass sie sauber und trocken bleiben (einschließlich Heizung, Lüftung und Klimaanlagen).

Zusätzlich sollte in den Fällen, wo Tiere (Insekten, Säugetiere) diese Produkte angreifen könnten, durch Bemessungslösungen verhindert werden, dass Tiere in die Bereiche, wo die Produkte verwendet worden sind, vordringen können. Hohlräume, die von Tieren bewohnt werden könnten, sollten entweder vermieden oder versiegelt werden.

7.2 Verpackung, Transport und Lagerung

Siehe ETA-Leitlinie, Teil 1 "Allgemeines".

7.3 Ausführung der Arbeiten

Es wird angenommen, dass Umweltbedingungen hinsichtlich Beanspruchung durch Temperatur und Feuchtigkeit auf der Baustelle innerhalb der für die Verwendung der Putzbekleidung beschriebenen Parameter liegen.

Putzbekleidungen für die Verwendung in Innenräumen können kurzzeitig vor dem Schließen der Gebäudehülle bewittert sein. Wenn die Putzbekleidung eine Kurzzeitbeanspruchung aushält, ist dies in der ETa darzulegen und es sollten Empfehlungen gegeben werden, wie mit dieser Situation umzugehen ist. Das sollte z.B. beinhalten, wie nass gewordenes Material zu trocknen ist; Einzelheiten für die Begutachtung von Rissen, Abplatzungen und Schimmelbildung; Einzelheiten für die Messung der Dicke und Haftfestigkeit sowie das Vorgehen beim Ausbessern beschädigter Stellen.

Darüber hinaus wird angenommen, dass die zu schützenden Elemente (Untergründe) in geeigneter Weise für die in der ETa angegebenen Anforderungen vorbereitet werden und dass gegebenenfalls ein geeigneter Korrosionsanstrich/Haftvermittler aufgetragen wird.

Der in den Zulassungsprüfungen verwendete Primer ist in der ETa festgelegt. Die ETa kann auch Grundierungsfamilien erfassen, für die der Nachweis der Verträglichkeit und genügenden Haftung durch Prüfungen erbracht wurden.

Wird die Putzbekleidung auf bereits grundierten Stahl aufgebracht, sollte die Verträglichkeit mit der Grundierung festgestellt werden. Sind deren Kennung oder Familienzugehörigkeit nicht bekannt, sollte die Haftfestigkeit zwischen Grundierung und Putzbekleidung, mit einem Haftmittel, falls verwendet, geprüft werden.

Bei Grundierungen auf Zementbasis sollte der pH-Wert der zu verwendenden Grundierung geprüft werden und innerhalb der für die Putzbekleidung vorgeschriebenen Grenzen liegen.

Die ETA-Leitlinie erfasst nicht das Aufbringen einer Putzbekleidung auf eine bereits vorhandene Beschichtung (z.B. "alte" Anstriche) oder Putze.

Es wird daher angenommen, dass

  1. jeglicher vorhandene Anstrich oder Putz vorher vollständig entfernt wurde, oder
  2. wenn er nicht entfernt wird, sichergestellt ist, dass Verträglichkeit besteht und die Haftfestigkeit zwischen der neuen Putzbekleidung und dem vorhandenen Anstrich bzw. Putz nicht geringer ist als 80% derjenigen zwischen der neuen Putzbekleidung und dem Untergrund; oder
  3. mechanische Befestigungen verwendet werden, z.B. Putzträger (z.B. Gittergewebe) zur Verankerung, die unabhängig von einem vorhandenen Anstrich oder Putz direkt am Untergrund befestigt sind.

Es wird angenommen, dass vom vorhandenen Untergrund kein Beitrag auf die Leistung ausgeht.

Es wird angenommen, dass besondere Aufmerksamkeit allen erforderlichen Zusätzen geschenkt wird; im Besondern ihrer detaillierten technischen Beschreibung, Menge, Mischungsverhältnis und Verwendungsbedingungen wie sie im Einzelnen in der ETa und in den Anwenderhinweisen der ETa erläutert sind.

Die Vorbereitung des Produkts sowie das Aufbringen sind entscheidend für die Leistung der Putzbekleidungen und ihre Fähigkeit, die wesentlichen Anforderungen zu erfüllen. Der Zulassungsinhaber hat erläuternde Hinweise zum Aufbringen vorzulegen, die eindeutige Kriterien für das ordnungsgemäße Aufbringen der Putzbekleidung bzw. des Bausatzes für eine Putzbekleidung und Qualifikationsanforderungen für die Ausführenden festlegen. Diese Dokumentation sollte dem Produkt als begleitende oder dazugehörige Dokumentation beigegeben werden und als Minimum die Informationen enthalten, die in Abschnitt 9.1.4 Montage und 9.1.5 Instandhaltung und Reparatur genannt werden.

7.3.1 Baustellenprüfungen

Wo die Verwendung von Befestigungen gefordert wird, stellen die in Abschnitten 5.7.2.1.1, 5.7.2.1.2 und 5.7.2.1.3 beschriebenen zerstörungsfreien Beurteilungsprüfungen für Stifte und Putzträger geeignete Verfahren zur Prüfung der Wirksamkeit von Befestigungen auf der Baustelle dar. Diese Verfahren werden empfohlen, um sicherzustellen, dass in der Praxis dieselbe Leistung erreicht wird wie in der Zulassungsprüfung.

Wo die Putzbekleidung selbsthaftend ohne weitere Befestigungen mit dem Untergrund verbunden ist, ist das in Abschnitt 5.7.2.6.1 beschriebene Verfahren geeignet, um sicherzustellen, dass in der Praxis mindestens 80% der Haftfestigkeit der Zulassungsprüfung erreicht wird.

Die Dicke sollte ausreichend häufig gemessen werden, um die mittlere und Mindestdicke bestimmen zu können. Ein geeignetes Verfahren für die Messung der Dicke ist in Abschnitt 5.0.2 beschrieben.

Die Dichte der Putzbekleidung sollte nach einem vom ETA-Inhaber empfohlenen Verfahren gemessen werden und innerhalb der in der ETa festgelegten Toleranzen liegen. Ein geeignetes Verfahren für die Messung der Dichte ist in Abschnitt 5.0.2 beschrieben, mit der Ausnahme, dass die Anzahl der Proben angemessen reduziert werden kann.

Bei einigen Putzverkleidungen kommt es während des Trocknens oder der Behandlung zu einem gewissen Maß an unvermeidbarem Schwinden des Materials mit nachfolgender Rissbildung. Dieses Verhalten ist in bestimmten Grenzen akzeptabel. Haarrisse sind bis zu der Größe und Anzahl hinnehmbar, die für die Prüfkörper der Brandprüfung vor der Prüfung festgestellt wurden. Der für eine Putzbekleidung zulässige Höchstgrad an Rissbildung ist in der ETa festzulegen.

7.4 Instandhaltung und Reparatur

Siehe ETA-Leitlinie, Teil 1 "Allgemeines".

Kleinere, durch Unfall oder Missgeschick anderer Gewerke verursachte kleinflächige Beschädigungen von Putzbekleidungen können im Allgemeinen repariert werden. Für die Reparatur ist zu fordern: Form und maximale Reparaturfläche, Vorbereitung, Material, Befestigungen, Bewehrungen und das Auftragsverfahren sind in den Herstelleranweisungen anzugeben. Besondere Aufmerksamkeit ist auf die Haftungsprobleme zwischen Reparaturputz und altem Putz zu richten.

7.5 Zusatzteile

Siehe ETA-Leitlinie, Teil 1 "Allgemeines".

Abschnitt 3:
Konformitätsbescheinigung

8 Konformitätsbescheinigung

8.1 Entscheidung der Europäischen Kommission

Die Entscheidung der Europäischen Kommission ist in Teil 1 "Allgemeines", Abschnitt 8.1, aufgeführt.

8.2 Zuständigkeiten

Sofern nachstehend nicht geändert oder ergänzt, gelten die in Teil 1 "Allgemeines", Abschnitt 8.2 angegebenen Zuständigkeiten.

8.2.1 Aufgaben des ETA-Inhabers

8.2.1.1 Werkseigene Produktionskontrolle (WPK)

Siehe ETA-Leitlinie, Teil 1 "Allgemeines".

8.2.1.2 Inspektion und Prüfung

8.2.1.2.1 Allgemeines

Der ETA-Inhaber trägt die Verantwortung für das Produkt und jegliche Bestandteile eines Bausatzes, obwohl er nicht Hersteller jedes dieser Bestandteile zu sein braucht. Die werkseigene Produktionskontrolle (WPK) des ETA-Inhabers sollte eine Bewertung beinhalten, die vorzunehmen ist, um zu sichern, dass gleichmäßig hergestellt wird und entsprechendes Vertrauen in alle Bestandteile gesetzt werden kann, und um gleichzeitig zu klären, wer (z.B. Händler oder ETA-Inhaber) für die Durchführung und Beurteilung verantwortlich ist.

Falls das Produkt oder der Bausatz vom Zulieferer an den ETA-Inhaber geliefert wird, muss der Zulieferer den Anforderungen nach Tabelle 8.1 entsprechen und der ETA-Inhaber hat die Übereinstimmung mit den Übereinstimmungserklärungen des Zulieferers sicherzustellen, z.B. durch Probenbegutachtung der eingehenden Produkte und Bestandteile.

Anmerkung 1: Die Übereinstimmungserklärung des Zulieferers sollte den Prinzipien der EN ISO 17.050-1 und -2 entsprechen.

8.2.1.2.2 Inspektion und Prüfung von Bausatzbestandteilen

Wenn der ETA-Inhaber einen Bausatz für Putzbekleidungen anbietet, muss die WPK für alle Bestandteile des Bausatzes eine geeignete Konformitätsprüfung oder Begutachtung aller Einzelheiten des Bausatzes vorsehen, damit eine gleichbleibende Leistung der Putzbekleidung gesichert ist. Eine chargenweise Probennahme von Bestandteilen kann je nach Produktionsumfang dieser Teile geeignet sein.

Falls unter Umständen Komponenten des Bausatzes im Auftrag des Herstellers gefertigt werden, sollte die WPK auf die Stichprobenkontrollen beim Eingang dieser Komponenten gerichtet sein. Wenn das Material, aus dem die Komponenten hergestellt sind, von entscheidender Bedeutung für die Verwendbarkeit der Komponente ist oder wenn die Komponente eines Korrosionsschutzanstrichs bedarf, um keine schädlichen Auswirkungen am Primärprodukt, mit dem es zusammen verwendet wird, hervorzurufen, sind diese Kriterien in der WPK zu behandeln. Sind solche Kriterien von entscheidender Bedeutung für die Gesamtleistung des Bausatzes, muss der ETA-Inhaber die Vorlage der Konformitätserklärungen für die extern hergestellten Komponenten verlangen.

Wenn eingehendes Material für dringende Produktionszwecke vor Überprüfung freigegeben wird, ist es zu kennzeichnen und zu protokollieren, um im Falle des Nichtübereinstimmens einen unverzüglichen Rückruf zur erleichtern.

8.2.1.2.3 Produktprüfung

Die laufende Produktprüfung von Halbfertig- und Fertigprodukten ist in Übereinstimmung mit der vom Hersteller dokumentierten WPK durchzuführen, um die kontinuierliche Übereinstimmung mit der Produktspezifikation nachzuweisen. Alle Materialien, Halbfertig- und Fertigprodukte, die einer Prüfung und Begutachtung unterzogen werden, müssen durch Chargennummern oder durch andere Produktionsreferenzen des Herstellers rückverfolgbar sein.

Diese produktionsbezogenen Prüfungen sind von hinreichend geschultem bzw. qualifiziertem Personal durchzuführen, das entweder direkt vom Hersteller angestellt ist oder für eine externe Stelle im Auftrag des Herstellers arbeitet.

Die Aufzeichnungen über Produktinspektion und -prüfung von Halbfertig- und Fertigprodukten müssen eine Rückverfolgung der Übereinstimmung bis zu den Rohmaterialien und Beimischungen erlauben.

Tabelle 8.1 - Eigenschaften und Prüfplan des Herstellers

Eigenschaft Abschnitt für das relevante Prüfverfahren Annahmegrundlage Mindesthäufigkeit von Prüfungen
Trockenmischung und Deckanstrich (hergestellt vom Hersteller der Putzbekleidung)
Eingehende Materialien Konformitätserklärung Spezifikation des ETA-Inhabers pro geliefertem Los
Schüttdichte der Zuschlagstoffe   Spezifikation des ETA-Inhabers pro Charge (des Zuschlagstoffs)
Schüttdichte der Trockenmischung   Spezifikation des ETA-Inhabers ein Mal pro Charge oder fünf Mal pro Tag (alle 24 Stunden) in regelmäßigen Zeitabständena
Putzbekleidung (Frischmörtel)
Dichte   wie bei den Zulassungsprüfungen nachgewiesen ein Mal pro Charge oder fünf Mal pro Tag (alle 24 Stunden) in regelmäßigen Zeitabständen
Abbindezeit / Verarbeitungszeit   Spezifikation des ETA-Inhabers ein Mal pro Charge oder fünf Mal pro Tag (alle 24 Stunden) in regelmäßigen Zeitabständen
Putzbekleidung (Festmörtel)
Dichte   wie bei den Zulassungsprüfungen nachgewiesen ein Mal im Monat
Haftfestigkeit     ein Mal im Monat
Dämmwirkung oder eine alternative Prüfung, die die Gleichmäßigkeit der Brandschutzleistung nachweist (ist zwischen Zulassungstelle, notifizierter Stelle und Hersteller abzustimmen) Anhang E t500°C-Zeit ein Mal im Jahr
Haftmittel, Deckanstrich (von anderen hergestellt)
Vereinbarte Spezifikation auf der Grundlage von z.B. Beschreibung, Materialart, Viskosität, pH-Wert, Farbe, flüchtigem Gehalt   Spezifikation des ETA-Inhabers bei jeder Lieferung
Befestigungen, Putzträger und Bewehrung
Vereinbarte Spezifikation z.B. auf der Grundlage von Beschreibung, Materialart, Beschichtung, Abmessungen, Geometrie und Bemessung   Spezifikation des ETA-Inhabers bei jeder Lieferung
a) Als Alternative für die Überwachungsprüfung kann der ETA-Antragsteller die Produktionsüberwachung mit anderen Mitteln nachweisen, z.B. eine automatisch aufgezeichnete Einwaage und Verarbeitung.

8.2.1.2.4 Status von Inspektion und Prüfung

In der WPK des ETA-Inhabers sind im Einzelnen die Verfahren aufzuführen, die angewendet werden, um den Status von Inspektion und Prüfung der Rohmaterialien oder der Beimischungen der Halbfertig- und der Fertigprodukte nachzuweisen.

8.2.2 Aufgaben der Zulassungsstelle

8.2.2.1 Erstprüfung des Produktes

Siehe Teil 1 "Allgemeines".

8.2.2.2 Beurteilung der werkseigenen Produktionskontrolle - Erstinspektion und laufende Überwachung

Die werkseigene Produktionskontrolle ist der Erstinspektion und mindestens zweimal jährlich der laufenden Überwachung durch eine notifizierte Stelle zu unterziehen, um eine kontinuierliche Einhaltung der ETa zu gewährleisten.

8.2.2.3 Konformitätsbescheinigung

Die notifizierte Stelle muss eine Konformitätsbescheinigung für das Produkt ausstellen.

8.3 Dokumentation

Die Dokumentation ist in Teil 1 "Allgemeines", Abschnitt 8.3 beschrieben.

8.4 CE-Kennzeichnung und Angaben

Die allgemeinen Anforderungen für die CE-Kennzeichnung und Anweisungen zu den erforderlichen Angaben sind in Teil 1 "Allgemeines", Abschnitt 8.4, aufgeführt.

Die CE-Kennzeichnung ist unmittelbar auf der Verpackung anzubringen.

Andere Komponenten von Bausätzen als die Säcke mit Trockenmischung sollten keine CE-Kennzeichnung erhalten, da sie als Bestandteil des Bausatzes der ETa unterliegen; aber sie sind in der den Säcken mit der Trockenmischung beiliegenden Begleitdokumentation aufzuführen.

"CE"-Kennzeichen

Nummer der notifizierten Stelle

Name und Adresse (der juristischen Person, die für die Herstellung verantwortlich ist)

Die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.

Nummer des EG-Konformitätszertifikats (wo relevant)

Nummer der ETA

Verweis auf ETAG

Relevante Leistungsmerkmale bzw. Bezeichnungscode.*

xxxx
Unternehmen XX
Herstellerstr.
Land

xx

xxxx-CPD-xxxx

ETA-Nr. XX/XXXX
ETAG 018, Teile 1 und 3
Brandschutzprodukt
Typ ...

*Anmerkungen:

Abschnitt 4:
Inhalt der ETA

9 Der Inhalt der ETA

9.1 Der Inhalt der ETA

Die Anforderungen an den Inhalt der ETa sind in Teil 1 "Allgemeines", Abschnitt 9, aufgeführt.

Die ETa muss alle Komponenten spezifizieren, die zusätzlich zum Produkt (Trockenmischung) mitgeliefert oder vom ETA-Inhaber als Bestandteil eines Bausatzes geliefert werden und damit durch dieselbe CE-Kennzeichnung geregelt werden sollen.

Die Spezifikationen von Bestandteilen, die nicht vom ETA-Inhaber geliefert werden, sind im Hinblick auf ihre Eigenschaften oder durch Verweis auf spezifische Einzelheiten anzugeben.

In der ETa sind die Ergebnisse der Beurteilung gemäß Kapitel 6.9.1.1 Lebensdauer anzugeben.

Die ETa muss eine Angabe zur angenommenen Lebensdauer der behandelten Putzbekleidung enthalten.

9.1.1 Identifizierung von Materialien

Siehe Teil 1 "Allgemeines", Abschnitt 9.1.2.3.

9.1.2 Leistung

Siehe Teil 1 "Allgemeines", Abschnitt 9.1.2.4.

Darüber hinaus müssen in der ETa die unterschiedlichen erforderlichen Dicken der Putzbekleidung bei verschiedenen Untergründen und die dazugehörigen Feuerwiderstandsdauern aufgeführt werden. Für die Anwendung an Tragwerkselementen aus Stahl wird empfohlen, dies in Form einer Matrix auszudrücken, bei der der Querschnittsfaktor U/a der Feuerwiderstandsdauer gegenübergestellt wird.

9.1.3 Zeichnungen

Siehe Teil 1 "Allgemeines", Abschnitt 9.1.2.5.

9.1.4 Montage

Die Beschreibung der Bestandteile des Bausatzes, z.B. der Befestigungen und Bewehrungen, müssen gemeinsam mit einer Beschreibung, wie sie einzusetzen sind, erfolgen.

Die Einbau- und Montageanweisungen haben Mindestanforderungen für eine befriedigende Montage des Produktes hinsichtlich Schulung, Sachkundigkeit und Erfahrung zu enthalten.

Falls der Verkauf des Produktes vom ETA-Inhaber an spezialisierte Vertragspartner der Brandschutzindustrie beschränkt ist, sollte das eindeutig auf der Verpackung vermerkt sein, zusätzlich zu den Angaben in den Einbau- und Montageanweisungen.

Die Einbau- und Montageanweisungen müssen eindeutig die richtigen Werkzeuge und Geräte für das Aufbringen der Brandschutzputzbekleidung oder den Bausatz in allen Varianten aufführen (eindeutige Benennung/Angaben zu Geräten, die für bestimmte Arten der Anwendung zusätzlich zur "normalen" einzusetzen sind).

Die ETa muss darlegen, ob eine Putzbekleidung, die für Innen- oder teilbeanspruchte Anwendung zugelassen ist, vorübergehend, bevor die bauliche Hülle vollständig geschlossen ist, der Witterung ausgesetzt werden darf. Die Einbau- und Montageanweisungen müssen alle Sondermaßnahmen aufführen, wie zeitweiligen Schutz der Putzbekleidung oder Trocknung, Haftfestigkeitsprüfung und Begutachtung, wenn eine Beanspruchung stattgefunden hat.

In den Einbau- und Montageanweisungen muss eindeutig das Montageverfahren für das Produkt oder den Bausatz beschrieben werden. Das schließt unter anderem mindestens folgende Hinweise mit ein:

Die Leistungskennwerte sind nur gültig für den in der ETa angegebenen Mittelwert der Dichte aus den Zulassungsprüfungen Ein Toleranzbereich von ± 15% dieses genannten Mittelwertes ist für den Bereich "Direktanwendung" zulässig, für den davor ausgegangen wird, dass die aufgeführten Leistungsangaben gelten. Anerkanntermaßen ist es in der Praxis schwierig, die Dichte vor Material, das aufgespritzt wird, gezielt zu beeinflussen, jedoch sollte die Rohdichte der aufgespritzten Putzbekleidung nicht außerhalb der unteren Toleranzgrenze liegen. Wenn die Dichte die obere Toleranzgrenze überschreitet, ist es erforderlich, weitere Parameter zu bewerten. Dies begründet den Bereich der erweiterten Anwendung. Obwohl die Leistungskennwerte bei höheren Dichten wahrscheinlich nicht zu vergleichen sind, muss der Einfluss des zusätzlichen Gewichtes berücksichtigt werden. Folglich muss die Haftfestigkeit (bei Putzbekleidungen ohne Putzträger oder mechanische Befestigungen), die Dicke der Putzschicht und die Art des Untergrundes, z.B. eben oder ablaufinvariante Winkel, geprüft werden, um die Zulässigkeit oder neue Kennwerte für die höhere Dichte zu ermitteln.

Als Richtwert könnten + 20% des Nennwertes der Dichte angesehen werden, ausgenommen an der oberen Grenze der Schichtdicke (z.B. eine hohe Feuerwiderstandsdauer verbunden mit einem schlanken Stahlprofil mit hohem U/A-Verhältnis), wo das zusätzliche Gewicht der Putzbekleidung Anlass zur Sorge gibt.

Ähnlich verhält es sich, wenn eine höhere Schichtdicke als die angegebene aufgespritzt wurde, während eine Beeinträchtigung der Leistung durch das zusätzliche Gewicht unbeachtet bleibt, besonders wenn die höhere Dicke zusammen mit einer höheren Dichte auftritt.

Die Einbau- und Montageanweisungen sollten auch klare Angaben zu Beschränkungen bei der Nutzung des Produkts enthalten, etwa eine Unverträglichkeit des Produkts mit bestimmten Umgebungsklimaten oder bei bestimmten Brandszenarien.

Wenn das Produkt mechanischen Beschädigungen nicht ohne eine zusätzliche Art Verkleidung widerstehen kann, sollte dies angegeben werden.

Es sollten Empfehlungen für die Reihenfolge der Gewerke gegeben werden, z.B., dass die Putzbekleidung erst dann aufzubringen ist, wenn benachbarte Arbeiten, die die Putzbekleidung beschädigen könnten, fertiggestellt sind.

Ferner sollte die Empfehlung gegeben werden, das fertiggestellte Bauwerkteil so zu belüften, dass es zu keinem biologischen Befall, wie z.B. Schimmelbildung, kommen kann.

Könnte das Bauwerk z.B. Erschütterungen ausgesetzt sein, müssen Vorkehrungen, z.B. die Verwendung von Gittergewebe, getroffen werden, die anzugeben sind.

Darf das Produkt wegen einer Unverträglichkeit nicht zusammen mit einem anderen Brandschutzprodukt verwendet werden, um eine wirksame Brandschutzkonstruktion zu erhalten, ist dies anzugeben.

Darüber hinaus sollten die Anweisungen zum Umgang mit Verbindungen zwischen Elementen und zwischen Bereichen mit alter und neuer Putzverkleidung gegeben werden.

Es sind Hinweise zum Überspritzen von bereits vorhandener Putzbekleidung zu geben (sofern dies ein in der Praxis übliches Vorgehen darstellt).

9.1.5 Instandhaltung und Reparatur

Der ETA-Inhaber hat in den Montageanweisungen für das Aufbringen der Putzbekleidung genaue Anweisungen hinsichtlich der Instandhaltung und Reparatur der Putzbekleidung zu geben.

Dies hat Routineüberprüfungen der Putzbekleidung zu umfassen, um Schäden zu erkennen, und (wenn erforderlich) Reinigungsarbeiten und das erneute Aufbringen des Decklacks bzw. Versiegelungsanstrichs zu beinhalten.

In den Anweisungen zum Reparaturverfahren müssen die Kontrollmaßnahmen genannt werden, die hinsichtlich der Reparatur zu ergreifen sind und die sich auf folgende Maßnahmen beziehen:

9.2 Zusätzliche Angaben

Für zusätzliche Angaben siehe Teil 1 "Allgemeines", Abschnitt 9.2.

9.3 Ausnahmen

Von den in Kapitel 9, Teil 1 "Allgemeines" aufgeführten Informationen hinsichtlich des Inhalts gibt es keine Ausnahmen.

weiter .

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