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Regelwerk

ETAG 015 - Leitlinie für die europäische technische Zulassung für Blechformteile

Ausgabe November 2012
Vom 30. September 2013
(Banz AT 04.11.2013 B5)



Archiv 2002

Diese Leitlinie für die europäische technische Zulassung wird in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Bauproduktenrichtlinie als eine Grundlage für die Vorbereitung und Erteilung von europäischen technischen Zulassungen gemäß Artikel 9 (1) der Bauproduktenrichtlinie erstellt und veröffentlicht.

Europäische technische Zulassungen werden von Zulassungsstellen erteilt, die gemäß Artikel 10 der Bauproduktenrichtlinie ermächtigt und notifiziert sind. Diese Stellen sind in der EOTa zusammengeschlossen.

Die europäische technische Zulassung ist nach der Bauproduktenrichtlinie eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Bauprodukts sowie die technische Spezifikation des beurteilten Produkts, die als Grundlage für die CE-Kennzeichnung dieses Produkts dient, wenn eine harmonisierte Norm nach der Richtlinie nicht bzw. noch nicht vorliegt.

Aufgrund technischer Innovationen und dem Fortschritt des Stands der Technik kann es sein, dass Leitlinien für die technische Zulassung nicht den letzten Stand der Entwicklungen und der in den Zulassungsverfahren gewonnenen Erfahrungen widerspiegeln. Der Leser dieser Leitlinie sollte sich daher bei einem EOTA-Mitglied erkundigen, ob es weitere Bestimmungen gibt, die in der Anwendung der Leitlinie zu berücksichtigen sind.

Anmerkung:

Das Urheberrecht bezieht sich auf die durch die EOTa erstellte englische Bezugsfassung. Für Veröffentlichungen nach Artikel 11 (3) der Bauproduktenrichtlinie gelten die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates.

Diese Fassung ersetzt die Fassung der ETAG 015 vom September 2002.

1 Geltungsbereich der ETAG

1.1 Beschreibung des Bauprodukts

Diese Leitlinie umfasst vorgeformte Blechformteile aus Stahl oder Aluminium mit festgelegten Verbindungsmitteln. Zu den festgelegten Verbindungsmitteln gehören zum Beispiel Nägel, Schrauben, Bolzen, Stifte und Stabdübel.

Diese ETAG soll alle Arten von Blechformteilen umfassen; eine nicht vollständige Liste an Beispielen ist in Abbildung 1 und mögliche Konfigurationen in Abbildung 2 dargestellt. Ist jedoch ein bestimmtes Blechformteil nicht von den Bestimmungen dieser ETAG ausreichend erfasst, so kann das in Abschnitt 1.5 beschriebene Konsensverfahren angewandt werden.

Diese ETAG umfasst nur Produkte mit einer Oberfläche oder Beschichtung, die durch die Entscheidung der Kommission 96/603/EG, geändert durch die Entscheidung der Kommission 2000/605/EG (Brandverhalten, Klasse A1 ohne Prüfung), abgedeckt sind.

Folgendes ist durch die ETAG nicht abgedeckt:

Erteilte ETAs können Folgendes abdecken: Entweder

oder

Anmerkung:

Wird ein Blechformteil mit Verbindungsmitteln geliefert, so ist dies als Bausatz zu klassifizieren. Dieses Dokument bezieht sich jedoch nur auf das Produkt.

Abbildung 1 - Beispiele für Blechformteile

Abbildung 2 - Mögliche Anordnungen von Holzbauteilen

Anordnung und Beanspruchung von Holzbauteilen mit Hirnholz-Seitenholzanschluss

Anordnung und Beanspruchung von Holzbauteilen mit Seitenholz-Seitenholzanschluss

1.2 Vorgesehener Verwendungszweck des Bauprodukts

Diese ETAG umfasst Blechformteile mit festgelegten Verbindungsmitteln für Verbindungen in tragenden Holzkonstruktionen und deren Auflager, für die Angaben zu Tragfähigkeit und, wo zutreffend, Steifigkeit gemacht werden.

1.3 Angenommene Nutzungsdauer des Bauprodukts

Die Vorschriften sowie die Nachweis- und Beurteilungsverfahren, die in dieser ETAG enthalten sind, wurden auf der Basis der angenommenen Nutzungsdauer der Blechformteile von 50 Jahren bei Einbau in das Bauwerk verfasst, vorausgesetzt, dass der Einbau, die Nutzung und die Unterhaltung der Blechformteile vorschriftsmäßig erfolgen (siehe Abschnitt 4.4). Diese Vorschriften basieren auf dem gegenwärtigen Stand der Technik sowie dem vorhandenen Kenntnisstand und den vorliegenden Erfahrungen.

"Angenommene Nutzungsdauer" heißt, dass wenn eine Beurteilung anhand der ETAG erfolgt und diese Nutzungsdauer abgelaufen ist, die tatsächliche Nutzungsdauer unter normalen Gebrauchsbedingungen wesentlich länger sein kann, ohne dass größere Mängel auftreten, die die wesentlichen Anforderungen nachteilig beeinflussen. 1)

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