umwelt-online: ETAG 013 - Leitlinie für Bausätze zur Vorspannung von Tragwerken (3)

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8.2.1.2.2 Kontrolle der Zubehörteile und Materialien des Spannverfahrens

Die Eigenschaften eingehender Materialien, die einer harmonisierten europäischen technischen Spezifikation genügen und die die entsprechende Konformitätsbescheinigung erhalten haben, sind als zufriedenstellend zu betrachten und bedürfen außer bei berechtigten Zweifeln keiner weiteren Überprüfung. Sämtliche Materialien müssen den Anforderungen der ETa oder den entsprechenden Spezifikationen des Verfahrensherstellers entsprechen.

Wenn keine harmonisierten technischen Spezifikationen vorliegen, sind Materialien nach den am Einsatzort geltenden Spezifikationen zu verwenden, sofern ihr Einsatz mit den Ergebnissen der Zulassungsprüfungen vereinbar ist.

Andernfalls sind die Spezifikationen in der ETa anzugeben.

8.2.1.2.3 Inspektion und Prüfung

Die Gültigkeit der Art und Häufigkeit von Kontrollen/Prüfungen, die während der Produktion und am fertigen Produkt durchgeführt werden, ist in Abhängigkeit vom Herstellungsprozess zu betrachten. Dies schließt die Kontrollen ein, die während der Herstellung im Hinblick auf später nicht inspizierbare Eigenschaften durchgeführt werden, sowie Kontrollen am Endprodukt. Normalerweise erstrecken sich diese auf:

Alle Prüfungen sind gemäß den schriftlich niedergelegten Verfahrensabläufen mit geeigneten und kalibrierten Messgeräten durchzuführen. Alle Prüfergebnisse müssen konsequent und systematisch aufgezeichnet werden.

In Anhang E.1 sind die Mindestprüfhäufigkeiten angegeben, die im Rahmen des vorgeschriebenen Prüfplans durchzuführen sind.

8.2.1.2.4 Kontrolle nichtkonformer Produkte

Produkte, die nicht als ETA-konform gelten, sind unverzüglich zu kennzeichnen und von den Produkten, die den Anforderungen entsprechen, zu trennen. Im vorgeschriebenen Prüfplan soll die Kontrolle nichtkonformer Produkte vorgesehen sein.

8.2.1.2.5 Mängel

Im vorgeschriebenen Prüfplan sind Vorkehrungen zur Aufzeichnung der Verfahrensmängel vorzusehen.

8.2.2 Aufgaben der Zertifizierungsstelle

8.2.2.1 Allgemeines

Die Zertifizierungsstelle kann mit eigenen Ressourcen arbeiten oder Inspektions- und Prüfaufgaben an Inspektionsstellen und Prüflabors auslagern, sofern diese die im Leitpapier "A" [3] aufgeführten Anforderungen erfüllen.

8.2.2.2 Erstprüfung

Zulassungsprüfungen werden von der Zulassungsstelle oder unter ihrer Verantwortung gemäß Kapitel 5 dieser ETAG durchgeführt, wobei ein Teil von einer anerkannten Prüfstelle oder vom Hersteller, überwacht durch die Zulassungsstelle, durchgeführt werden kann. Die Zulassungsstelle hat die Ergebnisse gemäß Kapitel 6 dieser ETAG als Teil des Zulassungsverfahrens zu beurteilen.

Diese Prüfungen dienen dem Zweck der Erstprüfung und müssen von der Zertifizierungsstelle zur Zertifizierung der Konformität bestätigt werden.

Anmerkung: Erstprüfungen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Zertifizierungsstelle. Zulassungsprüfungen hingegen unterliegen der Zuständigkeit der Zulassungsstelle.

8.2.2.3 Stichprobenprüfung

Stichprobenprüfungen werden in Abb. 8.1 , Punkt (8), unter der Überschrift "Laufende Überwachung" eingehend beschrieben.

8.2.2.4 Zertifizierung

Die Beurteilung des werkseigenen Produktionskontrollsystems liegt in der Zuständigkeit der Zertifizierungsstelle. Um die ETA-Konformität der WPK aufzuzeigen, ist eine Bewertung durchzuführen. Verläuft der Zertifizierungsprozess erfolgreich, stellt die Zertifizierungsstelle ein Zertifikat über die Produktkonformität aus.

Abb. 8.1 zeigt den Ablauf eines typischen Zertifizierungsprozesses.

 

Legende zu Abb. 8.1:

{1} Antrag
Der Verfahrenshersteller reicht bei der Zertifizierungsstelle eine Kopie der ETa und die erforderliche technische Dokumentation ein - siehe Kapitel 8.3 (1) bis (3).

(2) Entscheidung durch die Zertifizierungsstelle
Die Zertifizierungsstelle prüft die technische Dokumentation und entscheidet über ihre Vollständigkeit und Plausibilität.

{3} Mängelbeseitigung
Erneutes Einreichen des Antrags.
Wenn die technische Dokumentation die Zertifizierungsstelle nicht überzeugt, wird der Antrag abgelehnt und vom Antragsteller überarbeitet.

{4} Erstbeurteilung
Die Zertifizierungsstelle beurteilt die werkseigene Produktionskontrolle des Verfahrensherstellers. Die Prüfergebnisse der während des Zulassungsverfahrens durchgeführten Prüfungen gelten als Erstprüfungen.

{5} Entscheidung durch die Zertifizierungsstelle
Die Zertifizierungsstelle überprüft die Ergebnisse der Erstbeurteilung und entscheidet über die Konformität mit der ETA.

{6} Mängelbeseitigung
Der Verfahrenshersteller beseitigt alle von der Zertifizierungsstelle beanstandeten Mängel.

{7} Zertifizierung
Wenn die Ergebnisse der Erstbeurteilung den Anforderungen der ETa genügen, stellt die Zertifizierungsstelle das Konformitätszertifikat aus und informiert die Zulassungsstelle.

{8} Laufende Überwachung
Überwachungsinspektionen, Inspektionen beim Zubehörteilehersteller und die Entnahme von Stichproben aus dem Werk oder von der Baustelle zum unabhängigen Prüfen unter der Zuständigkeit der Zertifizierungsstelle.
Mindesthäufigkeit:
Überwachungsinspektion einschließlich unabhängiges Prüfen:

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