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Zu § 18 Stände und Arbeitsgalerien für Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen
( §§ 40 Abs. 2, 42, 51 Abs. 13 - 14, 54, 60 Abs. 5, 80 und 81 VStättVO 1978)

§ 18 fasst die bisher über zahlreiche Vorschriften der VStättVO 1978 verteilten und stark differenzierten Bestimmungen zusammen und ist aus Gründen der Übersichtlichkeit auf das unabdingbar Notwendige gestrafft. Die Regelung des Absatzes 2 Satz 1 stellt klar, dass es ausreicht, wenn von Arbeitsgalerien die Rettungswege des Raumes erreichbar sind, in denen sich die Arbeitsgalerie befindet. Für Arbeitsgalerien der Hauptbühne gelten dagegen die strengeren Anforderungen des Satzes 2. Die Regelung entspricht der der bisherigen VStättVO 1978. Satz 3 regelt den Schutz der Besucher vor herabfallenden Gegenständen. Bauaufsichtlich erforderlich ist lediglich eine Regelung, die die Gefährdung in den den Besuchern zugänglichen Bereichen abdeckt. Für die Bühnen und Szenenflächen sind die Sicherheitsbelange ausreichend durch die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften und Versicherungsträger (VBG 70 = GUV 6.15) abgedeckt.

Zu § 19 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen
( §§ 8, 9, 28, 34, 42, 54 und 62 VStättVO 1978)

Die Regelung fasst die bisher über zahlreiche Vorschriften der VStättVO 1978 verteilten Bestimmungen zusammen. Für Großbühnen gelten zusätzlich die besonderen Bauvorschriften der §§ 22 bis 25.

Die Bestimmung der Anzahl sowie der geeigneten Stellen für Feuerlöscher nach Absatz 1 sowie für Wandhydranten nach Absatz 2 ergibt sich aus der Beurteilung des konkreten Bauvorhabens durch die Brandschutzdienststelle und ist gegebenenfalls durch Auflagen im Baugenehmigungsverfahren sicherzustellen.

Zweck der Regelung des Absatzes 3 ist es, eine schnelle Brandausbreitung zu verhindern und damit die Rauchentwicklung in geschlossenen Räumen zu begrenzen. Für große Raumstrukturen schreibt Absatz 3 zwingend eine automatische Feuerlöschanlage vor, die nach den Regeln der Technik errichtet sein muss und, wie die anderen sicherheitstechnischen Einrichtungen in Versammlungsstätten, der wiederkehrenden Prüfung unterliegt. Überdachte Tribünen von Sportstadien mit nicht überdachten Spielflächen fallen nicht unter diese Raumstrukturen; sind Tribünen und Spielflächen überdacht z.B. auch mit einem zeitweise zu öffnenden Dach, handelt es sich um geschlossene Versammlungsräume in der Art einer Mehrzweckhalle.

Für Versammlungsräume unter 400 m² räumt der 2. Halbsatz eine Erleichterung ein, da die Rettungswege in diesen Räumen maximal ca. 20 m betragen. Diese Erleichterung greift vor allen für Seminarräume in Hochschulen oder Tagungsstätten. Aus der Systematik der Regelung ergibt sich, dass bei Versammlungsstätten mit mehr als 3600 m² Grundfläche, die sowohl Versammlungsräume unter 400 m² Grundfläche als auch größere Versammlungsräume haben, die Erleichterung des 2. Halbsatzes nur greift, wenn sich die Räume unter 400 m² in einem von den größeren Versammlungsräumen getrennten Gebäudeabschnitt befinden und die Gebäudeabschnitte getrennte Rettungswege haben. Ist die Raumstruktur nach der Größe gemischt, muss die Versammlungsstätte insgesamt über eine automatische Feuerlöschanlage verfügen.

Absatz 4 schreibt Feuerlöschanlagen zwingend vor. Foyers und Hallen sind selbst Versammlungsräume und können größere Brandlasten haben. Die Führung baulich ungeschützter Gänge und notwendiger Treppen durch eine Halle oder ein Foyer ( § 6 Abs. 3) ist nur vertretbar, wenn das Brandrisiko in dieser Halle und dem Foyer durch eine automatische Löschanlage minimiert wird.

Die Regelungen der §§ 8 und 9 VStättVO 1978 machen bisher die Höhenlage von Versammlungsräumen von der Anzahl der Personen abhängig. Da die Rettungswege ausreichend im § 7 geregelt sind, wird in den Absätzen 5 und 6 die Zulässigkeit von Versammlungsräumen über 22 m Höhe und im Keller nicht mehr von der Anzahl der zu rettenden Personen abhängig gemacht. Bisher waren Versammlungsräume über 22 m Höhenlage nur mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 400 Personen zulässig. Diese Einschränkung ist nicht notwendig, wenn die Brandausbreitung im gesamten Gebäude schon im Entstehungsstadium durch automatische Feuerlöschanlagen verhindert wird. Für die Ausführung und Bemessung der Sprinkleranlagen sind die allgemein anerkannten Regelungen der Technik maßgeblich. Die Regelung stellt insbesondere für Versammlungsräume unter 400 Personen Fassungsvermögen eine Verschärfung dar. Angesichts der besonderen Gefahrenlage, insbesondere von Versammlungsräumen in Hochhäusern und der Tatsache, dass das Rettungswegkonzept eine Evakuierung dieser Versammlungsräume über die notwendigen, auch durch nicht als Versammlungsstätte genutzten Geschosse führenden Treppen erfordert, ist eine Sprinklerung des gesamten Gebäudes unabdingbar.

Die VStättVO 1978 ließ Versammlungsräume in Kellergeschossen, deren Fußboden tiefer als 5 m unter der Geländeoberfläche lag, nicht zu. Die Regelung des Absatzes 6 unterscheidet in ihren Anforderungen nach der Lage des Kellergeschosses unter der Geländeoberfläche und der Größe der Versammlungsräume. Die Regelung zieht die Erfahrung aus den Großbränden, insbesondere in Discotheken, und der Tatsache, dass die Brandbekämpfung in Kellerräumen besonders schwierig ist. Die Anforderungen beziehen sich auf die automatische Feuerlöschanlage und zusätzlich auf die Rauchableitung ( § 16

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(Stand: 16.06.2018)

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