umwelt-online: M-PPVO - Muster-Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen nach § 85 Abs. 2 MBO (2)

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Sechster Teil
Vergütung

Erster Abschnitt
Vergütung für die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen für Standsicherheit

§ 26 Allgemeines

(1) Die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen für Standsicherheit erhalten für ihre Leistungen eine Vergütung. Die Vergütung besteht

  1. bei den Prüfingenieuren aus der Gebühr,
  2. bei den Prüfsachverständigen aus dem Honorar sowie den notwendigen Auslagen.

(2) Die Gebühr und das Honorar richten sich nach den anrechenbaren Bauwerten ( § 27 Abs. 1 und 2) und der Bauwerksklasse ( § 27 Abs. 4), soweit die Leistungen nicht nach dem Zeitaufwand ( § 29 Abs. 5) zu vergüten sind. Der zeitliche Prüfaufwand ist für jeden Auftrag festzuhalten.

(3) Wird die Prüfung aus Gründen abgebrochen, die vom Prüfingenieur oder vom Prüfsachverständigen für Standsicherheit nicht zu vertreten sind, so wird die Prüfung entsprechend der anteilig erbrachten Leistung vergütet.

(4) Schuldner der Vergütung ist, wer die Prüfung in Auftrag gegeben hat.

(5) Ein Nachlass auf die Gebühr und das Honorar ist unzulässig. § 29 bleibt unberührt.

§ 27 Anrechenbare Bauwerte und Bauwerksklassen

(1) Für die in der Anlage 1 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der baulichen Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen. Die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 1 basieren auf der Indexzahl 1,000 für das Jahr 2000. Für die folgenden Jahre sind die dort angegebenen anrechenbaren Bauwerte jährlich mit einer Indexzahl, die sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden ohne Umsatzsteuer errechnet, zu vervielfältigen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde * gibt jeweils die Indexzahl und die fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte bekannt.

(2) Für die nicht in der Anlage 1 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte die Kosten nach § 62 Abs. 4 bis 6 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992, 2994). 2Zu den anrechenbaren Bauwerten zählen auch die nicht in den Kosten nach Satz 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss, ausgenommen die Kosten für Außenwandbekleidungen und für Fassaden. Bei Umbauten sind auch die Kosten für Abbrucharbeiten anrechenbar. Nicht anrechenbar sind die auf die Kosten nach den Sätzen 1 bis 3 entfallende Umsatzsteuer und die in § 62 Abs. 7 HOAI genannten Kosten. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte ist von den Kosten der Kostenberechnung auszugehen, die ortsüblich im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Herstellung der baulichen Anlagen erforderlich sind. Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Die anrechenbaren Bauwerte sind jeweils auf volle eintausend Euro aufzurunden.

(4) Die zu prüfenden baulichen Anlagen werden entsprechend ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad in fünf Bauwerksklassen nach Anlage 2 eingeteilt. Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang einzustufen.

(5) Mit dem Prüfauftrag teilt die untere Bauaufsichtsbehörde dem Prüfingenieur die anrechenbaren Bauwerte, die für die Gebührenberechnung anzuwendende Bauwerksklasse und etwaige Zuschläge mit.

§ 28 Berechnungsart der Vergütung

(1) Die Grundgebühr und das Grundhonorar errechnen sich in Abhängigkeit von den anrechenbaren Bauwerten ( § 27 Abs. 1 und 2) und der Bauwerksklasse ( § 27 Abs. 4) nach Maßgabe der Gebührentafel bzw. der Honorartafel nach Anlage 3. Für Zwischenwerte der anrechenbaren Bauwerte sind die Grundgebühr und das Grundhonorar durch geradlinige Interpolation zu ermitteln. **

(2) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere in statischkonstruktiver Hinsicht unterschiedliche bauliche Anlagen, so ist die Gebühr und das Honorar für jede einzelne bauliche Anlage getrennt zu ermitteln. Gehören bauliche Anlagen jedoch der gleichen Bauwerksklasse an, so sind, wenn sie auch im Übrigen in statischkonstruktiver Hinsicht weitgehend vergleichbar sind und die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden, die anrechenbaren Bauwerte dieser baulichen Anlagen zusammenzufassen; die Gebühr und das Honorar sind danach wie für eine einzige bauliche Anlage zu ermitteln. Absätze 3 und 4 bleiben unberührt.

(3) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen einschließlich gleichen Nachweisen der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile, so ermäßigen sich die Gebühren und die Honorare nach § 29 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4, sowie nach Abs. 2 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel.

(4) Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen durch Dehnfugen unterteilten Abschnitten, für welche zumindest derselbe rechnerische Standsicherheitsnachweis und dieselben Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile gelten sollen, so ermäßigen sich die Gebühr und das Honorar nach § 29 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 für den zweiten und jeden weiteren gleichartigen Abschnitt auf die Hälfte. Das gilt nicht, wenn nur Deckenfelder, Stützenzüge oder Binder in einer baulichen Anlage gleich sind.

(5) Traggerüste und Baugruben, für deren Sicherung Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte bauliche Anlagen.

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(Stand: 16.06.2018)

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