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Regelwerk, Bau

MHAVO - Muster-Hersteller- und Anwender-VO Muster-Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten

Stand März 1998
(ARGEBAUaufgehoben)



zur akutellen Fassung =>

Zur Begründung der Fassung September 2008

Aufgrund des § 20 Abs. 5 MBO in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 4 MBO wird verordnet:

§ 1

Für

  1. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile,
  2. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile,
  3. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen,
  4. die Ausführung von Leimarbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz,
  5. die Herstellung von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften auf Baustellen (Beton BII), Transportbeton, vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton BII,
  6. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,

muß der Hersteller und der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich in den Fällen des Satzes 1

  1. Nr. 1 nach DIN 18800-7:1983-05; Richtlinie zur Ausführung von Stahlbauten und Herstellung von Bauprodukten aus Stahl: 1996-03 (Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik, Mai 1996, Sonderheft Nr. 11 /1)
  2. Nr. 2 nach DIN 4113-1:1980-05; Richtlinie zum Schweißen von tragenden Bauteilen aus Aluminium 1986-10 (nach Landesrecht)
  3. Nr. 3 nach DIN 4099:1985-11
  4. Nr. 4 nach DIN 1052-1:1988-04; DIN 1052-1/A1:1996-10
  5. Nr. 5 nach DIN 1045:1988-07
  6. Nr. 6 nach der Richtlinie für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen, Teil 3:1991-02.

§ 2

Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 1 und danach für Tätigkeiten nach

  1. Nr. 1 bis 3, 5 und 6 in Abständen von höchstens drei Jahren
  2. Nr. 4 in Abständen von höchstens fünf Jahren

gegenüber einer nach § 24c Abs. 1 Nr. 6 MBO *) anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, daß sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.

Für die in § 1 aufgeführten Bauprodukte gelten die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 24 c Abs. 1 MBO und die Stellen, die bisher als anerkannte Stellen in Einführungserlassen zu technischen Regeln nach § 1 Nrn. 1 - 3 genannt und tätig waren, auch als Prüfstelle nach § 24c Abs. 1 Nr. 6 MBO.

§ 3

Die Oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall zulassen, daß Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den in §§ 1 und 2 hergestellt werden, wenn nachgewiesen ist, daß Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 MBO nicht zu erwarten sind.

§ 4

Die Verordnung tritt am ..................................... in Kraft.

") In den Ländern, die die MBO (Juni 1996) noch nicht umgesetzt haben, gilt: § 24c Abs. 1 Nr. 4.

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(Stand: 11.03.2022)

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