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Regelwerk

Muster für Richtlinien über die bauaufsichtliche Behandlung von Hochhäusern

Fassung vom Mai 1981aufgehoben
(ARGEBAU)



Zur aktuellen Fassung

1. Begriffe

Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt (§ 2 Abs. 4 MBO) *.

2. Flächen für die Feuerwehr

Bei Hochhäusern muss eine für Feuerwehrfahrzeuge befahrbare Zufahrt bis zu den für die Feuerwehr geeigneten Eingängen zu den Treppenräumen und bis zu den Einspeisungsstellen der Steigleitungen angelegt werden. Sie muss im Bereich der Eingänge zu den Treppenräumen und der Einspeisungsstellen der Steigleitungen als ausreichend große Bewegungsfläche für die Feuerwehr ausgebildet werden. Es kann gestattet werden, dass die Flächen für die Feuerwehr bis zu 15 m von den Eingängen zu den Treppenräumen oder den Einspeisungsstellen entfernt bleiben, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Werden für Außenwandverkleidungen nach Nr. 3.1.3 brennbare Baustoffe verwendet, so müssen vor diesen Wänden Aufstellflächen für Feuerwehrfahrzeuge vorhanden sein. Die Flächen für die Feuerwehr sind zu kennzeichnen.

3. Bauliche Ausführung

3.1 Wände

3.1.1 Tragende Wände

Tragende Wände müssen mindestens feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen *. In Hochhäusern, bei denen das Maß nach § 2 Abs. 4 MBO * mehr als 60 m beträgt, müssen sie mindestens 120 Minuten widerstandsfähig gegen Feuer nach der Norm DIN 4102 Teil 2 Abschnitt 5.5 sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bei Hochhäusern, die eine Nutzung mit größerer Brandlast als z.B. in Wohnungen oder Büros aufweisen, kann gefordert werden, dass die tragenden Wände eine höhere Widerstandsfähigkeit gegen Feuer haben. Die Anforderungen für tragende Wände gelten auch für aussteifende Wände, für Unterstützungen von tragenden Wänden und für Stützen.

3.1.2 Außenwände

Nichttragende Außenwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Das gilt auch für Umwehrungen, Verglasungen, Blenden und Sonnenschutzvorrichtungen.

Bei Außenwänden müssen zwischen den Geschossen Bauteile so angeordnet werden, dass der Überschlagsweg für Feuer mindestens Im beträgt; diese Bauteile müssen mindestens 90 Minuten widerstandsfähig gegen Feuer nach der Norm DIN 4102 Teil 3 Abschnitt 5.2 sein und einschließlich der Halterungen und Befestigungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Statt dessen können die Geschosse auch durch feuerbeständige Bauteile getrennt werden, die mindestens 1,5 m über die Außenwände hinauskragen; für nichttragende Außenwände genügen dann mindestens schwerentflammbare Baustoffe.

Ein größerer Feuerüberschlagsweg kann verlangt werden zwischen Geschossen mit großflächigen Nutzräumen, zwischen Geschossen mit unterschiedlichen Nutzungen und zwischen Geschossen, die eine größere Brandlast als z.B. Geschosse mit Wohnungen oder Büros aufweisen.

Es kann verlangt werden, dass für Verglasungen Glas mit besonderen Eigenschaften (z.B. Sicherheitsglas, gegen Feuer widerstandsfähiges Glas) verwendet wird.

3.1.3 Außenwandverkleidungen

Verkleidungen an Außenwänden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; schwer-entflammbare Baustoffe sind zulässig bei Wänden ohne Öffnungen, sofern dies nicht Wände von Sicherheitstreppenräumen sind. Die Unterkonstruktion der Verkleidungen, die Halterungen und Befestigungen sowie Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Gegen die Verwendung normal- oder schwerentflammbarer Baustoffe für stabförmige Unterkonstruktionen bestehen keine Bedenken, wenn der Hohlraum zwischen Außenwand mit etwaiger Dämmschicht und Verkleidung im fertigen Zustand nicht breiter als 4 cm ist. Fenster- und Türleibungen sind gegen den Hohlraum, abgesehen von Lüftungsöffnungen, durch nicht-brennbare Baustoffe abzuschließen.

Bei Hochhäusern, bei denen das Maß nach § 2 Abs. 4 MBO * mehr als 30 m beträgt, müssen alle Verkleidungen einschließlich der Unterkonstruktion, der Halterungen und Befestigungen sowie der Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

3.1.4 Trennwände

Trennwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Trennwände zwischen allgemein zugänglichen Fluren und anderen Räumen müssen feuerbeständig sein und aus nicht-brennbaren Baustoffen bestehen; Türen in diesen Wänden müssen mindestens dichtschließend und vollwandig sein. Türen zu Wohnungen und Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe sowie zu Beherbergungsräumen müssen selbstschließend und mindestens feuerhemmend sein.

3.1.5 Räume mit erhöhter Brandgefahr

Räume mit erhöhter Brandgefahr wie Lagerund Abstellräume müssen feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen und selbstschließende und mindestens feuerhemmende Türen haben; sie dürfen einzeln nicht größer als 150 m2 sein. Unterteilungen in diesen Räume müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Räume müssen Einrichtungen zur Rauchabführung haben.

Lager- und Abstellräume sind an ihren Zugängen durch augenfällige und dauerhafte Schilder zu kennzeichnen.

3.2 Decken, obere Raumabschlüsse

3.2.1 Decken

Decken müssen mindestens feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Die Widerstandsfähigkeit gegen Feuer muss durch die Rohdecke allein erreicht werden. Bei Hochhäusern, die eine Nutzung mit größerer Brandlast als z.B. in Wohnungen oder Büros aufweisen, kann gefordert werden, dass die Decken eine höhere Widerstandsfähigkeit gegen Feuer haben.

3.2.2 Obere Raumabschlüsse

Sind unter der Geschossdecke über allgemein zugänglichen Fluren (oder anderen Rettungswegen) Leitungen oder Kabel verlegt, so ergeben sich für einen unterhalb der Leitungen und Kabel angebrachten oberen Raumabschluss (Unterdecke) folgende Anforderungen:

3.2.2.1 Die Trennwände des Flurs reichen bis an die Rohdecke.

  1. Die Leitungen oder Kabel bestehen aus nichtbrennbaren Baustoffen oder sind mit Putz oder einer anderen gleichwertigen Verkleidung geschützt. Eine Unterdecke muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
  2. Die Leitungen oder Kabel weisen eine Brandbelastung auf, die aber weniger als 7 kW/m2 beträgt. Es muss eine dichtschließende (rauchdichte) Unterdecke aus nichtbrennbaren Baustoffen angebracht sein.
  3. Die Leitungen oder Kabel weisen eine Brandbelastung von 7 kW/m2 und mehr auf. Es muss eine dicht schließende Unterdecke angebracht sein, die mindestens feuerhemmend sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen muss.

3.2.2.2 Die Trennwände des Flurs reichen nur bis an eine Unterdecke. Es muss über dem Flur eine dichtschließende Unterdecke angebracht sein, die feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen muss, oder es muss über dem gesamten Geschoss eine dichtschließende Unterdecke angebracht sein, die mindestens feuerhemmend sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen muss.

3.2.2.3 Aufhänge- und Tragemittel der Unterdecken müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; wird für Unterdecken eine Widerstandsfähigkeit gegen Feuer gefordert, gilt das auch für die Aufhänge- und Tragemittel. Trennwände, die bis an die Rohdecke geführt werden, dürfen oberhalb der Unterdecke nur die für die Leitungs- und Kabelabzweigungen erforderlichen Öffnungen haben; Zwischenräume müssen mit nichtbrennbaren Baustoffen dicht ausgefüllt sein.

3.2.2.4 Für Unterdecken, die nicht unter die Nrn. 3.2.2.1 und 3.2.2.2 fallen, gelten die Bestimmungen für Verkleidungen (Nr. 3.4) entsprechend.

3.2.3 Bodenbeläge

Bodenbeläge (Fußböden) einschließlich der Treppenbeläge müssen in Treppenräumen, in Sicherheitsschleusen und in Vorräumen vor Feuerwehraufzügen und innenliegenden Treppenhäusern aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bodenbeläge in allgemein zugänglichen Fluren müssen mindestens schwer entflammbar sein; es dürfen Bedenken wegen Rauchentwicklung und Toxizität nicht bestehen.

3.3 Dächer

3.3.1 Tragwerk, Dachschalung, Dachaufbauten

Das Tragwerk der Dächer (Binder, Pfetten, Sparren und sonstige tragende Teile), die Dachschalung sowie Dachaufbauten einschließlich der Verkleidungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

3.3.2 Begehbare Flachdächer

Flachdächer, die zum Begehen bestimmt sind, müssen feuerbeständig sein und aus nicht-brennbaren Baustoffen bestehen. Die Dachhaut muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder mit einer mindestens 5 cm dicken Schicht aus mineralischen Baustoffen bedeckt sein.

Die äußeren Umwehrungen der Dachflächen, die zum Begehen bestimmt sind, müssen mindestens bis zur Höhe von 90 cm geschlossen und mindestens 90 Minuten widerstandsfähig gegen Feuer sein; im übrigen müssen Umwehrungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

3.3.3 Dächer niedrigerer Gebäude oder Gebäudeteile

Die Dachdecken oder Dächer von niedrigeren Gebäudeteilen oder von angrenzenden niedrigeren anderen Gebäuden müssen innerhalb eines Abstandes von mindestens 5m von den Außenwänden höherer Gebäudeteile oder Gebäude feuerbeständig sein, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und ohne Öffnungen sein. Für die Dachhaut gilt Nr. 3.3.2 entsprechend. Ein größerer Abstand kann verlangt werden, wenn die Geschosse in den niedrigeren Gebäudeteilen oder Gebäuden großflächige Nutzräume oder eine größere Brandlast als z.B. Geschosse mit Wohnungen oder Büros haben.

3.3.4 Lichtbänder, Lichtkuppeln

Lichtbänder oder Lichtkuppeln, die die Anforderungen an harte Bedachung nicht erfüllen, können gestattet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

Die Lichtbänder dürfen dann höchstens 2 m breit und höchstens 20 m lang sein und müssen untereinander und von Dachrand einen Abstand von mindestens 2 m haben.

Die Lichtkuppeln dürfen dann höchstens 6 m2 Grundflächen haben, sie dürfen höchstens 20 v. H. der Dachfläche einnehmen und müssen untereinander und vom Dachrand einen Abstand von mindestens Im, von Lichtbändern einen Abstand von mindestens 2 m haben.

3.4 Verkleidungen, Dämmschichten, Dehnungsfugen

3.4.1 Wand- und Deckenverkleidungen

Unbeschadet der Anforderungen des Abschnitts 3.2.2 müssen Wand- und Deckenverkleidungen in Rettungswegen einschließlich ihrer Halterungen und Befestigungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Verkleidungen außerhalb von Rettungswegen müssen mindestens aus schwerentflammbaren Baustoffen bestehen; Wandverkleidungen dürfen aus normalentflammbaren Baustoffen bestehen, wenn die Unterseite der angrenzenden Decken aus nicht-brennbaren Baustoffen besteht. Anstriche, Tapeten und Beschichtungen sind in Rettungswegen bis zu 0,5 mm Dicke zulässig, wenn sie in eingebautem Zustand mindestens schwerentflammbar sind und wenn Bedenken wegen Rauchentwicklung und Toxizität nicht bestehen.

In Hochhäusern, bei denen das Maß nach § 2 Abs. 4 MBO * mehr als 30 m beträgt, müssen alle Wand- und Deckenverkleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Verkleidungen aus normal- oder schwerentflammbaren Baustoffen können in einzelnen Räumen wie Sitzungsräumen gestattet werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

3.4.2 Dämmschichten, Sperrschichten, Dehnungsfugen

Dämmschichten und Sperrschichten in und auf Wänden, Decken und Dächern sowie Dämmschichten von Rohren, Leitungen, Schächten und Kanälen müssen einschließlich der Halterungen und Befestigungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; das gilt nicht für Sperrschichten, wenn sie durch nichtbrennbare Baustoffe gegen Entflammen geschützt sind. Dämmschichten, die für sich allein geprüft schwerentflammbar sind, dürfen in vorgefertigten Bauteilen verwendet werden, wenn die Dämmschichten durch Schalen aus mineralischen Baustoffen von mindestens 6cm Dicke, an den Schmalseiten durch mindestens 2 cm dicke Streifen aus nichtbrennbaren Baustoffen vor Entflammen geschützt sind.

Dehnungsfugen dürfen - mit Ausnahme der äußeren Abdeckung - nur mit nichtbrennbaren Baustoffen ausgefüllt sein.

3.5 Rettungswege

3.5.1 Bemessung

Die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen (allgemein zugängliche Flure, Vorräume, Schleusen, Treppen, Ausgänge usw.) muss mindestens 1,25 m betragen. Dieses Maß darf durch Türen im Zuge von Rettungswegen eingeschränkt werden, aber 1,1 m nicht unterschreiten. Eine Folge von weniger als drei Stufen ist in Rettungswegen unzulässig.

Treppen dürfen keine Wendelstufen haben. Rampen im Verlauf von Rettungswegen dürfen nicht mehr als 6 v. H. geneigt sein.

3.5.2 Beleuchtung

Rettungswege müssen eine Anlage zur elektrischen Beleuchtung mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 30 lx haben. Bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung muss durch eine Ersatzstromanlage eine Beleuchtungsstärke von mindestens 1 lx gewährleistet sein.

3.5.3 Kennzeichnung

Die Rettungswege innerhalb der Gebäude sind durch grüne Hinweisschilder nach der Norm DIN 4844 Teil 3 so zu kennzeichnen, dass die notwendigen Treppen und Ausgänge ins Freie auch von Benutzern und Besuchern ohne nähere Ortskenntnisse sicher aufgefunden werden können.

In den Fluren sind die Schilder über den Türen zu den Treppenräumen so anzubringen, dass sie aus allen in Betracht kommenden Fluchtrichtungen gut erkennbar sind; die Schilder müssen beleuchtet oder hinterleuchtet und an die Ersatzstromversorgungsanlage angeschlossen sein. Der Verlauf der Rettungswege ist außer über den Türen, die im Zuge der Rettungswege liegen, auch durch Richtungspfeile an den Kreuzungen, Abzweigungen und sonstigen Richtungsänderungen der Flure sowie in Abständen von höchstens 15m im Verlauf längerer Flure zu kennzeichnen. Die Schilder sollen so angebracht sein, dass sie möglichst auch bei Rauch sichtbar bleiben und durch Personenströme nicht verdeckt werden; ihre Unterkante soll daher etwa 2 m über dem Fußboden liegen.

Die zu Rettungsbalkonen nach Nr. 3.7.3 oder zu anderen Rettungseinrichtungen führenden Zugänge oder Zutrittsmöglichkeiten sind, soweit erforderlich, durch entsprechende Schilder zu kennzeichnen. In Treppenräumen müssen Geschosskennzeichen auf jeder Geschossebene deutlich sichtbar angebracht sein. Führt der Rettungsweg innerhalb des Treppenraumes nicht nach unten, so ist die Rettungsrichtung durch Richtungspfeile mindestens auf jeder Geschossebene deutlich sichtbar zu kennzeichnen.

Der Ausgang aus dem Treppenraum oder einem Flur -ggf. durch einen Rettungstunnel - ins Freie ist besonders zu kennzeichnen. Führt der Ausgang nicht unmittelbar ins Freie, so ist der weitere Verlauf des Rettungswegs wie in Absatz 2 zu kennzeichnen. Soweit erforderlich, ist die Kennzeichnung bis zu einer öffentlichen Verkehrsfläche fortzusetzen.

3.5.4 Einbauten

Einbauten in Rettungswegen sind unzulässig mit Ausnahme von Sicherheitseinrichtungen und Hausbriefkästen aus nichtbrennbaren Baustoffen.

3.6 Treppenräume

3.6.1 Anzahl, Zugänglichkeit

In Hochhäusern sind mindestens zwei Treppen oder statt zweier Treppen eine Treppe in einem Sicherheitstreppenraum (§ 42 Abs. 2 Satz 1 MBO *) notwendig. Ist nur ein einziger Sicherheitstreppenraum vorhanden, muss dieser an der Außenwand liegen (Nr. 3.6.6.1). Sind zwei und mehr notwendige Treppen vorhanden, so müssen sie entgegengesetzt und in verschiedenen Rauchabschnitten nach Nr. 3.7.1.1 liegen. In Hochhäusern, bei denen das Maß nach § 2 Abs. 4 MBO * mehr als 60 m beträgt, müssen alle notwendigen Treppen in Sicherheitstreppenräumen liegen, mindestens müssen jedoch zwei Treppen mit Sicherheitstreppenräumen vorhanden sein. In jedem Geschoss müssen zwei Treppen oder eine Treppe in einem Sicherheitstreppenraum, in Hochhäusern nach Satz 4 zwei Treppen in Sicherheitstreppenräumen erreichbar sein.

Die Treppen sind so zu verteilen, dass die Rettungswege möglichst kurz sind. Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes muss der Treppenraum einer notwendigen Treppe in höchstens 25 m Entfernung erreicht werden können. Treppenräume dürfen Öffnungen nur zu allgemein zugänglichen Fluren, Sicherheitsschleusen, Vorräumen oder ins Freie (Nr. 3.8) haben.

3.6.2 Bauliche Beschaffenheit

Der Treppenraum muss

  1. mit Ausnahme der in der Außenwand erforderlichen Fenster und Türen (vergl. Nr. 3.6.3) von feuerbeständigen Wänden aus nichtbrennbaren Baustoffen, in der Dicke von Brandwänden, umschlossen sein. Für die Außenwände können Abweichungen gestattet werden, wenn der Treppenraum durch andere Öffnungen in der Außenwand des Gebäudes im Brandfall nicht gefährdet werden kann,
  2. auch in Wandteilen oberhalb von Türen im Innern des Gebäudes feuerbeständig aus nicht-brennbaren Baustoffen hergestellt sein. Verglasungen, die nach der Norm DIN 4102 Teil 5 Abschnitt 7 90 Minuten widerstandsfähig gegen Feuer sind, können in Türbreite oberhalb der Türen gestattet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

Treppenläufe und Podeste müssen geschlossen und feuerbeständig sein. Geländer müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Handläufe aus Holz können in dem für ihren Zweck erforderlichen Querschnitt gestattet werden. Geländer sind einschließlich der Handläufe so auszubilden, dass sie keine freien Enden haben.

Türen zu allgemein zugänglichen Fluren oder Vorräumen müssen selbstschließend und mindestens feuerhemmend sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Rauchdichte und selbstschließende Türen (falls verglast, nur in Stahlrahmen mit Drahtglas in einer Dicke von mindestens 7mm mit kreuzweise verschweißten Drähten oder gleichwertig) können gestattet werden, wenn Türen in dem Flur oder Vorraum außerhalb des Wärmestrahlungsbereichs liegen. Dies gilt als erfüllt wenn der Abstand zu seitlich liegenden Türen mindestens 5m beträgt.

Treppenräume müssen an ihrer obersten Stelle eine Rauchabzugsöffnung haben. Die Öffnung muss einen freien Querschnitt von mindestens 5 v. H. Grundfläche des zugehörigen Treppenraumes, mindestens jedoch 1 m2 haben; liegt die Öffnung in einer Wand, muss der freie Querschnitt jedoch mindestens 7,5 v. H., mindestens jedoch 1,5 m2 haben.

Die Vorrichtung zum Öffnen und Schließen der Rauchabzüge müssen im Treppenraum liegen und in jedem Geschoss bedient werden können. Die Bedienungsstellen müssen in jedem Geschoss mit der Aufschrift Rauchabzug" und im Erdgeschoss zusätzlich mit dem Schild Bei Betätigung Türen bis zum Freien öffnen" sowie mit den erforderlichen Hinweisen für das Öffnen und Schließen des Rauchabzugs gekennzeichnet sein. Die Stellung der Rauchabzugsklappe (-offen oder geschlossen-) muss jederzeit an den Bedienungsstellen erkennbar sein. Automatisch betätigte Rauchabzugsvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sie zusätzlich von Hand betätigt werden können.

3.6.3 Lage

3.6.3.1 Lage an der Außenwand

Treppenräume an der Außenwand sind in jedem Geschoss mit ausreichend großen öffenbaren Fenstern zu versehen. Die Fenster müssen eine freie Öffnung in zusammenhängender Fläche von mindestens 0,9 m Breite und mindestens 1,2 m Höhe haben; sie müssen von anderen Öffnungen in derselben Wand einen Abstand von mindestens 1,5 m, von Öffnungen in Wänden, die in einem Winkel von weniger als 120° anschließen, einen Abstand von mindestens 3 m haben.

3.6.3.2 Lage im Gebäudeinnern

Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MBO * können innenliegende Treppenräume gestattet werden, wenn ihre Benutzung durch Raucheintritt nicht gefährdet werden kann und wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn folgendes eingehalten wird:

  1. Die innenliegenden Treppenräume dürfen nur über Vorräume zugänglich sein; die Vorräume dürfen weitere Öffnungen nur zu allgemein zugänglichen Fluren, Aufzügen und Sanitärräumen haben. Türen zwischen Treppenraum und Vorräumen müssen selbstschließend und mindestens feuerhemmend sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Türen zwischen Vorräumen und allgemein zugänglichen Fluren müssen rauchdicht und selbstschließend sein. Zwischen Türen zum Treppenraum und Türen zu allgemein zugänglichen Fluren muss ein Abstand von mindestens 3 m bestehen. Liegen an den Vorräumen Aufzüge, so dürfen alte Haltestellen der Aufzüge nur über Vorräume zugänglich sein.
  2. Der Treppenraum ist mit einer Lüftungsanlage zu versehen, die auf Dauer einen mindestens einfachen Luftwechsel je Stunde erreicht. Im Brandfall muss diese oder eine andere Lüftungsanlage den Treppenraum mit einem Luftvolumenstrom von mindestens 10.000 m³/h von unten nach oben durchspülen. Der im Treppenraum durch diesen Luftvolumenstrom entstehende maximale Überdruck gegenüber der Atmosphäre darf 50 Pa nicht überschreiten. Dies kann z.B. durch ausreichend große Öffnungen im oberen Teil des Treppenraumes erreicht werden. Die verstärkte Lüftung muss durch Rauchschalter in jedem Geschoss selbsttätig in Betrieb gesetzt werden können. Die Rauchabzugsöffnungen sind entsprechend zu bemessen; ihre Größe muss jedoch mindestens Nr. 3.6.2 entsprechen. Die Lüftungsanlage für den Brandfall ist an die Ersatzstromversorgung anzuschließen; ihre Bemessung ist nachzuweisen. Sie ist einschließlich der Ansaugleitung vom Freien so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer und Rauch durch sie nicht in den Treppenraum übertragen werden können.
  3. Die Treppenläufe dürfen im Treppenraum nicht durch Wände oder Schächte voneinander getrennt sein. Die Treppenräume dürfen nicht in Rauchabschnitte unterteilt werden.

3.6.4 Maisonettetreppen

Nach § 43 Absatz 1 Satz 1 MBO * können in mehrgeschossigen Gebäuden innenliegende Treppen ohne eigenen Treppenraum für die innere Verbindung von höchstens zwei Geschossen derselben Wohnung gestattet werden, wenn die Rettung von Menschen aus den an ihnen liegenden Räumen im Brandfall noch auf andere Weise möglich ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn von jedem Geschoss ein Zugang zu einem Rettungsweg vorhanden ist.

3.6.5 Ausgänge und Treppen in Kellergeschossen

Kellergeschosse von Hochhäusern müssen in jedem Brandabschnitt mindestens zwei getrennte Ausgänge haben. Von diesen Ausgängen muss mindestens einer unmittelbar oder durch einen eigenen, an einer Außenwand liegenden Treppenraum, der mit anderen über dem Erdgeschoss liegenden Treppenräumen des Gebäudes nicht in Verbindung stehen darf, ins Freie führen, gemeinsame, an einer Außenwand liegende Treppenräume für übereinanderliegende Kellergeschosse sind zulässig. Kellergeschosse dürfen nur über Sicherheitsschleusen mit Treppenräumen, die vom Erdgeschoss aufwärts führen, in Verbindung stehen. Auf eigene oder gemeinsame Treppenräume kann verzichtet werden, wenn von jeder Stelle mindestens zwei weitere Treppenräume in verschiedenen Richtungen in anderen Brandabschnitten erreichbar sind und wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

3.6.6 Sicherheitstreppenräume

Sicherheitstreppenräume müssen mit ihren Zugängen so beschaffen sein, dass Feuer und Rauch nicht in sie eindringen können.

3.6.6.1 Lage an der Außenwand

Der Sicherheitstreppenraum, der an der Außenwand liegt oder vom Gebäude abgesetzt ist, darf in jedem Geschoss nur über einen unmittelbar davorliegenden offenen Gang erreichbar sein. Dieser Gang ist so im Windstrom anzuordnen, dass Rauch jederzeit ungehindert - und ohne in den Sicherheitstreppenraum zu gelangen - ins Freie entweichen kann; er darf daher nicht in Gebäudenischen oder -winkeln angeordnet sein. Ein Laubengang gilt als offener Gang zum Sicherheitstreppenraum nur in dem Bereich, in dem er die Anforderungen der Absätze 3 und 4 erfüllt. Die Wände des Sicherheitstreppenraumes dürfen Öffnungen nur zu den offenen Gängen und ins Freie haben; damit sind alle anderen Öffnungen, z.B. zu weiterführenden Treppen, zu Kellergeschossen und zu Aufzugs-, Installations- und Abfallschächten unzulässig.

Leitungen, die nicht der Brandbekämpfung oder dem Betrieb des Sicherheitstreppenhauses dienen, sowie Schächte dürfen in ihm nicht vorhanden sein. Die Verwendung brennbarer Baustoffe mit Ausnahme für Fensterrahmen sind unzulässig. Die erforderlichen Rauchabzugsöffnungen dürfen zur gelegentlichen Durchlüftung des Sicherheitstreppenraumes benutzt werden.

Der offene Gang muss mindestens so breit wie die Laufbreite der Treppe des Sicherheitstreppenraumes, mindestens doppelt so lang wie breit und mindestens auf einer Langseite offen sein. Er darf an seinen offenen Seiten nur durch eine geschlossen, 1,1 m hohe Brüstung und durch einen Sturz eingeschränkt sein. Die Unterkante des Sturzes darf höchstens 20cm unter der Unterkante der Decke und muss mindestens 30 cm über der Oberkante der Sicherheitstreppenraumtür liegen. Wetterschutzvorrichtungen können in der Deckenebene gestattet werden, wenn der Rauchabzug hierdurch nicht behindert ist.

Die Wände, welche die offenen Gänge begrenzen, müssen feuerbeständig sein, aus nicht-brennbaren Baustoffen bestehen und dürfen außer den für die Rettungswege erforderlichen Türen und den für die Belichtung des Sicherheitstreppenraumes und der Innenflure erforderlichen Fenster keine Öffnungen haben. Die Türen müssen rauchdicht und selbstschließend (falls verglast, nur in Stahlrahmen mit Drahtglas in einer Dicke von mindestens 7 mm mit kreuzweise verschweißten Drähten oder gleichwertig) sein und in Fluchtrichtung aufschlagen. Die Fenster dürfen nicht geöffnet werden können; ist eine Reinigung dadurch nicht möglich, so können mit Steckschlüsseln öffenbare Fenster gestattet werden; sie sind wie die Türen nach Satz 2 zu verglasen. Die Türen des Sicherheitstreppenraumes müssen bei dreiseitig offenen Gängen mindestens 1,5 m, bei weniger als dreiseitig offenen Gängen mindestens 3 m von den Türen der Innenflure bzw. den Einmündungen der Rettungswege in die offenen Gänge entfernt sein. Der seitliche Abstand zwischen Fenstern oder Fenstertüren anderer Räume und den Türen und Fenstern des Sicherheitstreppenraumes oder den Türen bzw. Einmündungen nach Satz 4 muss müssen 1,5 m betragen. Die Tragplatten der offenen Gänge müssen feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen, die Brüstungen geschlossen und 90 Minuten widerstandsfähig gegen Feuer sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, Entwässerungsöffnungen sind unbedenklich.

3.6.6.2 Lage an einem Schacht mit natürlicher Lüftung

Wird ein innenliegender Sicherheitstreppenraum an einem Schacht mit natürlicher Lüftung (Firetower) gestattet *, so darf dieser in jedem Geschoss nur über den Schacht über offene Gänge erreichbar sein. Der Ausgang aus dem Sicherheitstreppenraum darf nicht in den Schacht münden.

Der Schacht muss eine Grundfläche von mindestens 5 m x 5 m haben, allseitig umschlossen und nicht überdeckt sein, Wände wie Treppenraumwände (feuerbeständig aus nichtbrennbaren Baustoffen und so dick wie Brandwände) sowie eine Sohle aus feuerbeständigen Bauteilen aus nichtbrennbaren Baustoffen haben. Verkleidungen, Wände und Bodenbeläge sowie Wandoberflächen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Der Schacht muss an der Sohle außerdem eine Zuluftöffnung haben, die in Abhängigkeit vom Verhältnis der durchschnittlichen Höhe zur kürzesten Seite des Schachtes bei einem Verhältnis von mehr als

2 : 1 mindestens 2 v. H.

3 : 1 mindestens 4 v. H.

4 : 1 mindestens 6 v. H.

5 : 1 mindestens 8 v. H.

6 : 1 mindestens 10 v. H.

der Grundfläche des Schachtes beträgt. Die Schachtsohle darf nicht zum Abstellen oder Lagern von Gegenständen benutzt werden. Die offenen Gänge müssen auf der ganzen Länge an einer Schachtwand liegen und einseitig offen sein. Sie müssen eine feuerbeständige Bodenplatte aus nichtbrennbaren Baustoffen mit einer Breite von mindestens 1,25 m und einer feuerbeständigen Brüstung aus nichtbrennbaren Baustoffen mit einer Höhe von 1,1 m haben. Die Schachtwände dürfen, abgesehen von der Zuluftöffnung, nur Öffnungen zu offenen Gängen haben. Die Öffnungen auf einem Gang müssen voneinander einen Abstand von mindestens 3 m einhalten. Sie sind mit feuerbeständigen und selbstschließenden Türen zu versehen, die als Ausgangstüren zu kennzeichnen sind. Der offene Gang muss wie der Sicherheitstreppenraum beleuchtbar sein. Der Schacht darf nur durch die offenen Gänge und nur soweit eingeschränkt werden, dass durchgehend mindestens 15 m2 Querschnittfläche verbleiben.

3.6.6.3 Lage im Gebäudeinnern

Wird ein innenliegender Sicherheitstreppenraum gestattet *, so darf dieser in jedem Geschoss nur über eine Sicherheitsschleuse erreichbar sein. Die Sicherheitsschleuse muss selbstschließende, mindestens feuerhemmende Türen haben. Sie muss mindestens 1,5 m breit sein; die Türen müssen mindestens 3 m voneinander entfernt sein.

Jeder Treppenraum mit den zugehörigen Sicherheitsschleusen muss eine eigene Lüftungsanlage haben. Der Treppenraum muss mit seinen Zugängen und der Lüftungsanlage so beschaffen sein, dass Feuer und Rauch nicht in ihn eindringen können.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Lüftungsanlage des Treppenraumes nach Nr. 3.6.3.2 so eingerichtet oder durch eine zweite Lüftungsanlage für alle Schleusen ergänzt wird, dass im Brandfall bei geöffneten Schleusentüren in dem vom Brand betroffenen Geschoss und beim ungünstigsten Druck im Treppenraum von der Schleuse in den Brandraum ein Luftvolumenstrom

V' = k - b - h1,5 in m³/s

strömt. Darin sind b und h die Breite und Höhe der Tür in Meter. k ist ein Faktor, der von der Temperatur abhängig ist, die im Brandfall in dem an den Treppenraum angrenzenden Raum auftreten kann. Schließt an die Schleuse ein allgemein zugänglicher Flur an, so ist k = 1,5, in allen anderen Fällen k = 1,8 anzusetzen.

Die für diesen Volumenstrom erforderliche Druckdifferenz richtet sich nach der Art, wie die Rauchgase aus dem Brandraum ins Freie abgeführt werden. Werden die Rauchgase durch z.B. waagerechte Kanäle aus dem Brandraum gedrückt, so muss der Druck in der Schleuse entsprechend dem Strömungswiderstand erhöht werden, sind Schächte angeordnet oder Abzugsventilatoren, die im Brandraum einen Unterdruck erzeugen, so kann bei fensterlosen Räumen der Druck in der Schleuse um den Betrag des erzeugten Unterdrucks im Brandraum verringert werden. Bei Räumen mit Fenstern ist die Lüftungsanlage für einen Druck in der Schleuse von mindestens 10 Pa auszulegen.

Auf keine Tür darf ein höherer Druck als 50 Pa auftreten. Dies muss durch selbsttätig wirkende Vorrichtungen (z.B. Druckentlastungsklappen zum Freien oder zum Vorraum oder Flur mit Abluftöffnung zum Freien, Regelung des Zuluftstromes) sichergestellt sein.

Das Druckbelüftungssystem muss in jedem Geschoss durch Rauchschalter selbsttätig in Betrieb gesetzt werden können. Es muss im Erdgeschoss auch von Hand eingeschaltet werden können. Die Rauchabzugsklappen in den Schächten oder Kanälen müssen in Brandgeschoss vom Rauchschalter geöffnet werden können. Die Schächte müssen feuerbeständig sein. Die Klappen müssen ausreichend widerstandsfähig gegen Feuer sein.

Die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Druckbelüftungssystems ist durch ein Gutachten einer sachverständigen Stelle nachzuweisen. Die Lüftungsanlagen sind an die Ersatzstromversorgungsanlage anzuschließen.

3.7 Allgemein zugängliche Flure

3.7.1 Flure im Gebäudeinnern

3.7.1.1 Flure mit zwei Fluchtrichtungen

Die allgemein zugänglichen Flure, die zu zwei entgegengesetzt liegenden Treppenräumen oder in zwei Fluchtrichtungen zu nur einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen zwischen den Treppenraumzugängen höchstens 40 m lang sein. Sie müssen in Abschnitte (Rauchabschnitte) von höchstens 20 m Länge durch selbstschließende und mindestens rauchdichte Türen unterteilt (falls verglast, nur in Stahlrahmen mit Drahtglas in einer Dicke von mindestens 7 mm mit kreuzweise verschweißten Drähten oder gleichwertig) sein. Jeder Abschnitt muss einen unmittelbaren Zugang zu einem Treppenraum nach Satz 1 haben.

3.7.1.2 Flure mit einer Fluchtrichtung

Die allgemein zugänglichen Flure, die nur zu einem Treppenraum (Sicherheitstreppenraum) führen oder als Stichflure nur eine Fluchtrichtung haben, dürfen bis zur Einmündung in den Treppenraum, den davorliegenden offenen Gang oder in eine Schleuse höchstens 10 m lang sein. Der Flur darf höchstens 20m lang sein, wenn

  1. ein zweiter Rettungsweg - auch über einen Rettungsbalkon mit zwei Fluchtrichtungen (Nr. 3.7.3) - zu einem zweiten Treppenraum oder einem Sicherheitstreppenraum vorhanden ist oder
  2. er nur Öffnungen zu dem Raum hat, für den er als Rettungsweg bestimmt ist.

3.7.1.3 Lüftung

Der allgemein zugängliche Flur muss in allen Geschossen, sofern eine Fensterlüftung nicht möglich ist, in allen Flurabschnitten mechanisch be- und entlüftet werden; hierfür genügt ein einfacher Luftwechsel je Stunde mit etwa gleich großen Querschnitten für die Zuluft- und Abluftleitungen.

3.7.2 Laubengänge

Laubengänge sind auf einer Langseite offene, seitlich von Gebäudeaußenwänden und Brüstungen begrenzte Gänge; sie dienen in der Regel als einziger Rettungsweg zu einem Treppenraum oder Sicherheitstreppenraum. Die Öffnung oberhalb der Brüstung darf nur so weit geschlossen werden, dass Belichtung und Lüftung der angrenzenden Räume nicht beeinträchtigt werden und Rauch ungehindert abziehen kann. Die Gesamtheit dieser geschlossenen Teile darf 30 v. H., die Einzelbreite (z.B. gegenüber Wohnungseingangstüren) soll 2m nicht überschreiten.

3.7.2.1 Abmessungen

Der Laubengang muss

  1. mindestens 1,25 m breit sein,
  2. eine Brüstung von mindestens 90cm Höhe bei einer Absturzhöhe von mehr als 12 m von mindestens 1,1 m Höhe haben und
  3. zwei Fluchtrichtungen haben, die zu zwei entgegengesetzt liegenden Treppenräumen führen. Laubengänge oder Teile von Laubengängen, die nach längstens 15 m in einen Treppenraum münden, brauchen nur eine Fluchtrichtung zu haben.

3.7.2.2 Bauliche Beschaffenheit

Stürze o. ä. über der Brüstung des Laubenganges müssen mit ihrer Unterkante höher als die Oberkante der Türen liegen und dürfen nicht mehr als 20 cm unter die Unterkante der Decke reichen. Der Boden muss in seinen tragenden Teilen einschließlich der Decke über dem obersten Laubengang feuerbeständig hergestellt sein. Beläge müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Brüstung muss mindestens 90 Minuten widerstandsfähig gegen Feuer nach der Norm DIN 4102 Teil 3 Abschnitt 5 sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; sie muss geschlossen sein. Entwässerungsöffnungen in der Brüstung sind unbedenklich.

Die Außenwand muss feuerbeständig sein; sie darf innerhalb eines Abstandes von 2,5 m zum Treppenraumzugang keine Öffnungen haben. Die Oberkanten der Fensterbrüstungen müssen mindestens Im über dem Boden des Laubenganges liegen. Türen zu Wohnungen und zu Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe sowie zu Beherbergungsräumen müssen selbstschließend und mindestens feuerhemmend sein.

3.7.3 Rettungsbalkone

Rettungsbalkone können als weitere Rettungswege (siehe Nr. 3.7.1.2) dienen, wenn sie unmittelbar zu einem Treppenraum führen. Rettungsbalkone dürfen nicht quer unterteilt sein.

3.7.3.1 Abmessungen

Der Rettungsbalkon muss

  1. mindestens 80cm breit sein, einzelne Einengungen (z.B. durch einspringende Stützen) sind unbedenklich, wenn mindestens 60cm Breite verbleiben und
  2. ein Geländer von mindestens 90 cm Höhe, bei einer Absturzhöhe von mehr als 12 m von mindestens 1,1 m Höhe haben.

3.7.3.2 Bauliche Beschaffenheit

Der Boden muss

  1. bei zweiseitiger Fluchtrichtung aus nichtbrennbaren Baustoffen, die mindestens 90 Minuten bis mindestens 600 °C formbeständig sind, hergestellt sein,
  2. bei einseitiger Fluchtrichtung feuerbeständig sein, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und geschlossen hergestellt sein. Schlitze entlang der Außenwand bis zu 3 cm Breite sind unbedenklich.

Beläge müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Das Geländer muss

  1. bei zweiseitiger Fluchtrichtung aus nichtbrennbaren und bruchsicheren Baustoffen hergestellt sein. Der Abstand der Geländerstäbe darf bei Wohngebäuden nicht mehr als 12 cm, bei anderen Gebäuden nicht mehr als 25 cm in mindestens einer Richtung betragen. Außerdem ist eine Fußleiste von mindestens 5 cm Höhe anzubringen; hierauf kann verzichtet werden, wenn der unterste waagerechte Geländerstab oder eine im übrigen geschlossene Brüstung in nicht mehr als 10cm Höhe über dem Boden des Rettungsbalkons beginnt,
  2. bei einseitiger Fluchtrichtung aus nichtbrennbaren und bruchsicheren Baustoffen, die mindestens 90 Minuten bis mindestens 600 °C formbeständig sind, hergestellt und bis mindestens 70cm Höhe geschlossen sein.

Die Oberkante des Geländers muss mindestens 20 cm über der Oberkante der Brüstung von Fenstern liegen, die als Ausstieg auf den Rettungsbalkon in Betracht kommen. Hierauf kann verzichtet werden, wenn der Rettungsbalkon mehr als Im breit ist; jedoch müssen dann die Oberkanten der Fensterbrüstungen mindestens auf gleicher Höhe liegen. Der Höhenunterschied zwischen der Oberkante der Fensterbrüstungen und dem Boden des Rettungsbalkons darf nicht mehr als 90 cm betragen.

Die Außenwand muss bei einseitiger Fluchtrichtung bis zu einer Höhe von mindestens 70 cm über dem Boden des Rettungsbalkons mindestens 90 Minuten widerstandsfähig gegen Feuer nach der Norm DIN 4102 Teil 3 Abschnitt 5 sein. Fenster müssen Brüstungen in mindestens gleicher Höhe haben, Fenstertüren dürfen bis zu dieser Höhe nicht verglast sein.

Zugänge müssen von jeder Wohnung oder Nutzungseinheit ähnlicher Größe durch mindestens eine Fenstertür oder mindestens ein Fenster, das ohne Schlüssel oder Werkzeug zu öffnen sein muss, mit einer freien Öffnung in zusammenhängender Fläche von mindestens 0,9 m Breite und mindestens 1,2 m Höhe vorhanden sein. Türen und Fenster dürfen nicht in den Rettungsbalkon aufschlagen. Bei größeren Einheiten sind die Zahl der Zugänge und ihre Kennzeichnung im Einzelfall festzulegen.

3.7.4 Rettungstunnel

Rettungstunnel können als Ersatz für den unmittelbaren Ausgang ins Freie dienen.

3.7.4.1 Lage

Der Rettungstunnel muss ins Freie führen; Abschnitt 3.8.3 gilt entsprechend. Die Rettungstunnel dürfen ein Geschoss höher oder tiefer als das Geschoss angeordnet sein, in dem der unmittelbare Ausgang ins Freie nicht angeordnet wer- den kann. Am Anfang oder Ende des Rettungstunnel dürfen auch allein zum Rettungstunnel gehörende Treppen oder Rampen liegen. Die Mündung ins Freie muss außerhalb des Gefahrenbereichs von Räumen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr liegen.

3.7.4.2 Abmessungen

Die Rettungstunnel müssen geradlinig, stufenlos, mindestens 2,5 m breit und mindestens 2,3 m (Durchgangshöhe) hoch sein und dürfen höchstens 50 m lang sein. Treppen und Rampen müssen mindestens eine Breite wie der Rettungstunnel haben. Rettungstunnel und Rampen dürfen nicht mehr als 6 v. H. geneigt sein.

3.7.4.3 Bauliche Beschaffenheit

Rettungstunnel müssen gegen andere Räume feuerbeständig ohne Öffnungen abgetrennt sein, eine Schleuse an den inneren Zugängen haben, wenn nicht durch andere Maßnahmen ein Eindringen von Rauch ausgeschlossen wird. Bei Vorschalten einer Schleuse müssen sie natürlich lüftbar, andernfalls entgegen der Fluchtrichtung mechanisch lüftbar sein.

Türen ins Freie sollen lichtdurchlässig sein. Unterirdische Rettungstunnel müssen ausreichend Bodenabläufe haben. Die Rettungstunnel müssen frei von Leitungen sein, die nicht dem Betrieb des Rettungstunnels und der Brandbekämpfung dienen.

Eine Verbindung mit anderen Rettungswegen (allgemein zugängliche Flure, Treppenräume) über Sicherheitsschleusen kann gestattet werden.

3.8 Ausgänge ins Freie

3.8.1 Unmittelbarer Ausgang

Bei einem unmittelbaren Ausgang ins Freie ist der Treppenraum mit dem Freien durch eine Öffnung, die in der Regel mit einer Tür versehen ist, verbunden. Ein unmittelbarer Ausgang ist auch gegeben, wenn zwischen dem Treppenraum und dem Freien ein Vorraum liegt, der ausschließlich als Windfang dient. Der Windfang darf außer den Türen zum Freien und zum Treppenraum höchstens eine weitere Tür zu einer Eingangshalle, jedoch keine Ausstattungen haben.

3.8.2 Mittelbarer Ausgang

Bei einem mittelbaren Ausgang ins Freie ist zwischen dem Treppenraum und dem unmittelbaren Ausgang ins Freie ein Raum zwischengeschaltet, der nicht ausschließlich als Windfang dient (z.B. Eingangshalle).

Hierbei muss

  1. Der Raum Wände, wie sie für Treppenräume notwendiger Treppen erforderlich sind, haben. Öffnungen sind nur zu allgemein zugänglichen Fluren zulässig; sie sind mit rauchdichten und selbstschließenden Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen (falls verglast, nur in Stahlrahmen mit Drahtglas in einer Dicke von mindestens 7 mm mit kreuzweise verschweißten Drähten oder gleichwertig) zu versehen. Es sind ferner einzelne Öffnungen zu anderen Räumen - ausgenommen zu Räumen mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr - zulässig; diese Öffnungen sind mit selbstschließenden und mindestens feuerhemmenden Türen zu versehen.
  2. der Raum mit dem Treppenraum durch eine Öffnung in Verbindung stehen, die mit einer nicht abschließbaren, rauchdichten und selbstschließenden Tür (falls verglast, nur in Stahlrahmen mit Drahtglas in einer Dicke von mindestens 7 mm mit kreuzweise verschweißten Drähten oder gleichwertig) versehen ist,
  3. der Raum, falls verkleidet, nur Verkleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,
  4. der kürzeste Weg durch diesen Raum von der untersten Treppenstufe bis zum unmittelbaren Ausgang ins Freie nicht mehr als 20 m betragen und
  5. ein zweiter, leicht auffindbarere Ausgang aus dem Treppenraum ins Freie - auch mittelbar vorhanden sein (z.B. aus dem Kellergeschoss, in einen anderen Treppenraum, auf ein begehbares Dach).

Der Raum darf außer für einen Pförtnerplatz und für kleine, den Rettungsweg nicht beeinträchtigende Sitzgruppen, für andere Zwecke nicht genutzt werden.

3.8.3 Ausgang auf nach oben offene Flächen

Nach oben offene Flächen können als "das Freie" gelten, wenn sie ausreichend bemessen sind; sie müssen, sofern sie nicht öffentliche Verkehrsfläche sind, mit dieser auf gleicher Ebene oder über eigene Treppen oder Rampen in Verbindung stehen. Nach oben offene Flächen sind auch z.B. Terrassen, Fußgängerebenen oder zum Begehen bestimmte Flachdächer von angrenzenden, in der Regel nicht mehr als zweigeschossigen Gebäudeteilen.

4. Technische Einrichtungen

4.1 Aufzüge

Hochhäuser müssen mindestens zwei Aufzüge mit Haltestellen in jedem Vollgeschoss haben; beide Aufzüge müssen von jeder Stelle des Geschosses erreichbar sein. Die Haltestellen dürfen nur über Flure oder Vorräume, in fensterlosen Geschossen, z.B. Kellergeschosse, Technikgeschosse, nur über Vorräume zugänglich sein. Mindestens einer der Aufzüge muss zur Aufnahme von Rollstühlen, Krankentragen und Lasten geeignet und von der öffentlichen Verkehrsfläche und von allen Geschossen mit Aufenthaltsräumen stufenlos erreichbar sein. Wegen des Anschlusses an eine Ersatzstromversorgungsanlage siehe Nr. 4.4. Bei den Zugängen zu den Aufzügen ist ein Schild anzubringen, das ein Verbot über die Benutzung im Brandfall enthält. In den Vorräumen zu den Aufzügen muss durch Schilder auf die Geschossnummer und auf die Treppen hingewiesen werden.

4.2 Feuerwehraufzüge

4.2.1 Anzahl, Lage

Hochhäuser, bei denen das Maß nach § 2 Abs. 4 MBO * mehr als 30 m beträgt, müssen mindestens einen Aufzug haben, der im Brandfall der Feuerwehr zur Verfügung steht (Feuerwehraufzug); dieser Aufzug kann auf die Aufzüge nach Nr. 4.1 Satz 1 angerechnet werden. Vom Feuerwehraufzug muss jeder Punkt eines Aufenthaltsraumes in höchstens 50 m Entfernung erreichbar sein. Weitere Feuerwehraufzüge können verlangt werden bei Hochhäusern, bei denen das Maß nach § 2 Abs. 4 MBO * mehr als 100 m beträgt, oder bei denen nach der Art ihrer Nutzung im Brandfall mit höheren Gefahren zu rechnen ist als bei Hochhäusern mit Wohnungen oder Büros; die Aufzüge sollen so liegen, dass die Entfernung zu den Aufenthaltsräumen möglichst kurz sind.

4.2.2 Schächte und Vorräume

Jeder Feuerwehraufzug ist in einem eigenen feuerbeständigen Fahrschacht aus nichtbrennbaren Baustoffen anzuordnen. Er muss in jedem Geschoss des Hochhauses eine Haltestelle haben, die durch einen Vorraum mit feuerbeständigen Wänden zugänglich ist. Der Vorraum muss mindestens so groß sein, dass eine belegte Krankentrage mit einer Breite von 0,6m und einer Transportlänge von 2,26 m ungehindert in den Aufzug eingebracht werden kann. Der Vorraum darf nur Verbindung zu allgemein zugänglichen Fluren, Sicherheitsschleusen, Treppenräumen, Nassräumen oder anderen Aufzügen haben. Die Türen zu den Fluren müssen selbstschließend und mindestens feuerhemmend sein; sind andere Öffnungen in diesen Fluren weiter als 2,5 m entfernt, so genügen rauchdichte und selbstschließende Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen (falls verglast, nur mit Drahtglas in einer Dicke von mindestens 7 mm mit kreuzweise verschweißten Drähten oder gleichwertig). Der Vorraum muss Fenster oder Einrichtungen haben, durch die er im Rettungsfall ausreichend rauchfrei gehalten werden kann. Nr. 3.6.3.2 gilt sinngemäß. Im Vorraum ist ein Wandhydrant nach Nr. 4.9.1 anzubringen. Ein Vorraum ist nicht erforderlich, wenn der Zugang zum Feuerwehraufzug über einen offenen Gang führt, der den Anforderungen an einen offenen Gang vor einem Sicherheitstreppenraum nach Nr. 3.6.6.1 entspricht.

4.2.3 Triebwerksraum

Das Triebwerk für den Feuerwehraufzug muss in einem eigenen Triebwerksraum liegen. Dieser muss feuerbeständige Wände und Decken haben; Türen müssen selbstschließend und mindestens feuerhemmend sein. Der Fahrschacht und der Triebwerksraum müssen voneinander und von anderen Fahrschächten und Triebwerksräumen getrennt unmittelbar oder über Schächte ins Freie ständig entlüftet werden.

4.2.4 Schalteinrichtungen und Leitungen

Die elektrischen Schalteinrichtungen und die Leitungen und Kabel für die Stark- und Schwachstromversorgung des Feuerwehraufzugs sind ab Hauptverteiler von entsprechenden anderen Anlagen baulich zu trennen. Die Kabelleitungen des Feuerwehraufzugs sind, wenn sie außerhalb des Fahrschachts verlegt werden, durch feuerbeständige Bauteile gegen Brandeinwirkung zu schützen.

Der Feuerwehraufzug muss an eine Ersatzstromversorgungsanlage angeschlossen sein, siehe Abschnitt 4.4.

4.2.5 Kennzeichnung

Der Feuerwehraufzug ist in allen Geschossen mit einem Schild nach der Norm DIN 4 ff l Teil 2 Form DI mit der Aufschrift Feuerwehraufzug" zu kennzeichnen. Im Eingangsgeschoss sind Hinweisschilder anzubringen, die das sofortige Auffinden des Feuerwehraufzugs erleichtern.

4.3 Verlegung von Leitungen

Einzelne Rohrleitungen aus Stahl mit einem lichten Durchmesser bis zu 10 cm, Rohrleitungen aus sonstigen metallischen Baustoffen bis zu 3 cm dürfen, außer in Treppenräumen, frei verlegt werden. Rohrleitungen aus oder mit normal- oder schwerentflammbaren Baustoffen mit einem lichten Durchmesser bis zu 5 cm müssen unter Putz von mindestens 1,5 cm Dicke oder gleichartiger Verkleidung verlegt werden. Alle übrigen Rohrleitungen müssen in Schächten oder Kanälen angeordnet werden, deren Wände wie feuerbeständige Trennwände ausgebildet sind; Öffnungen sind mit Verschlüssen zu versehen, die 90 Minuten widerstandsfähig gegen Feuer nach der Norm DIN 4102 Teil 5 Abschnitt 5 sind.

Elektrische Leitungen dürfen frei verlegt werden. Elektrische Leitungen, die durch mehrere Geschosse führen (Steigleitungen), sind in Schächten und Kanälen zu verlegen, deren Wände wie feuerbeständige Trennwände ausgebildet sind. Eine waagerechte Unterteilung der Schächte kann verlangt werden. Durch die Verlegung oder Durchführung von Leitungen und Kabel darf die Widerstandsfähigkeit von Wänden und Decken gegen Feuer nicht geschwächt werden.

4.4 Ersatzstromversorgungsanlage

Hochhäuser müssen eine vom öffentlichen Versorgungsnetz unabhängige Ersatzstromversorgungsanlage mit einem bei Ausfall des Netzstromes sich selbsttätig innerhalb von höchstens 15 Sekunden einschaltenden Stromerzeugungsaggregat haben. An die Anlage sind alle elektrisch bestätigten notwendigen Anlagen anzuschließen, die der Sicherheit dienen und für die eine Unterbrechung der Stromversorgung bis zu 15 Sekunden zulässig ist. Anlagen dieser Art sind z.B.

  1. Wasserdruckerhöhungsanlagen und Steuerungseinrichtungen zur Löschwasserversorgung,
  2. Feuerwehraufzüge,
  3. Personenaufzüge in Hochhäusern nach Nr. 4.2.1, die bei Ausfall der öffentlichen Stromversorgung wenigstens nacheinander in das Eingangsgeschoss gefahren werden müssen,
  4. Rauchabzugsvorrichtungen,
  5. Feuerschutzabschlüsse (z.B. Rolltore),
  6. Ersatzstrombeleuchtung der Rettungswege,
  7. Einrichtungen zur Alarmierung und zur Erteilung von Anweisungen an Besucher und Beschäftigte,
  8. Lüftungsanlagen von Sicherheitstreppenräumen, Schleusen, innenliegenden Treppenräumen, Fahrschächten und Triebwerksräumen von Feuerwehraufzügen,
  9. CO-Warnanlagen, Gaswarnanlagen.

Sind nur Anlagen nach Nr. 4 bis 7 vorhanden, so kann anstelle des Stromerzeugungsaggregates eine Batterie vorgesehen werden. Sind Anlagen vorhanden, die eine unterbrechungslose Stromversorgung erfordern (z.B. nach dem Ruhestromprinzip gehaltene Rauchabzugsklappen), muss das durch geeignete Maßnahmen gesichert sein. Die elektrischen Betriebsmittel der Ersatzstromversorgungsanlage müssen von den Betriebsmitteln der allgemeinen Stromversorgung getrennt sein; sie müssen feuerbeständig geschützt sein. Sie brauchen nur feuerhemmend geschützt sein, wenn wegen der Gebäudekonstruktion, der örtlichen Verhältnisse oder der Durchführung der Brandbekämpfung keine Bedenken bestehen. Das gilt nicht für Stromkreise der Ersatzstrombeleuchtung, sofern diese Stromkreise einzeln verlegt sind.

Die Ersatzstromversorgung muss VDE 0108 entsprechen. Für die Ausführung der Betriebsräume der elektrischen Anlagen siehe die Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO) **

4.5 Lüftungsanlagen

Lüftungsanlagen müssen so angeordnet oder ausgebildet sein, dass Feuer oder Rauch nicht in Treppenräume, andere Geschosse oder Brandabschnitte übertragen werden können. Lüftungsanlagen nach der Norm DIN 18 017 Teile 1 und 2 sind unzulässig. An Lüftungsanlagen nach der Norm DIN 18017 Teil 3 dürfen nur Bäder und Aborte angeschlossen werden.

Die Lüftungsanlagen sind gemäß den "Bauaufsichtlichen Richtlinien über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen in Gebäuden", eingeführt mit Erlass vom ... * auszuführen. Lüftungsanlagen für Treppenräume (siehe Nr. 3.6.3.2) und Sicherheitstreppenräume (siehe Nr. 3.6.6.3) einschließlich der zugehörigen Vorräume, Sicherheitsschleusen und Aufzugsvorräumen (siehe Nr. 4.2.2) sind von sonstigen Lüftungsanlagen getrennt auszuführen; sie müssen baulich so geschützt sein, dass sie im Brandfall mindestens 90 Minuten betriebssicher bleiben.

Lüftungsanlagen, außer Einzelentlüftungsanlagen nach DIN 18 017 Teil 3, müssen an zentraler Stelle, z.B. beim Feuerwehrzugang oder bei der Schaltwarte nach Nr. 4.8 Abs. 4, ein- und ausgeschaltet werden können. Bei Auftreten von Rauch in der Zuluftanlage, insbesondere durch Umluftbetrieb, müssen Lüftungsanlagen selbsttätig abschalten.

4.6 Heizungsanlagen

Als Wärmeübertragungsmedien dürfen nur Wasser, Dampf oder Luft verwendet werden. Stockwerkheizungen oder Einzelfeuerstätten dürfen nicht eingerichtet werden.

Feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe dürfen nicht in Geschossen über dem Erdgeschoss gelagert werden.

Brennstoffleitungen zu Heizräumen, die in einem Geschoss über dem Erdgeschoss liegen, müssen in eigenen Schächten und Kanälen geführt werden. Die Schächte und Kanäle müssen durchlüftet werden können. Die Wandungen der Schächte und Kanäle sind wie feuerbeständige Trennwände auszuführen; die notwendigen Prüföffnungen sind mit feuerbeständigen Verschlüssen zu versehen.

4.7 Müllabwurföffnungen

Müllabwurföffnungen dürfen nur in eigenen, sonst nicht genutzten Räumen mit feuerbeständigen Umfassungen liegen, die mit selbstschließenden und mindestens feuerhemmenden Türen abgeschlossen sind. Der Einbau einer selbsttätigen Feuerlöscheinrichtung im Abfallschacht kann gefordert werden.

4.8 Feuermeldeeinrichtungen

Hochhäuser müssen Einrichtungen haben, die jederzeit eine unmittelbare Benachrichtigung der Feuerwehr ermöglichen (z.B. Fernsprechanschlüsse oder Feuermeldeanlagen mit Druckknopfnebenmeldern nach der Norm DIN 14675 Teil 2).

Hochhäuser, bei denen das Maß nach § 2 Abs. 4 MBO * mehr als 60m beträgt, müssen Feuermeldeanlagen nach der Norm DIN 14675 Teil 2 haben.

Feuermeldeanlagen sind an bestehende Fernmeldenetze anzuschließen. Es kann verlangt werden, dass Räume mit erhöhter Brandgefahr mit automatischen Nebenmeldern (z.B. Rauchmeldern) ausgestattet werden.

In Hochhäusern bei denen das Maß nach § 2 Abs. 4 MBO * mehr als 12O m beträgt, und in Hochhäusern nach Nr. 3.1.1 Satz 3 muss die Feuermeldung gleichzeitig in einer ständig besetzten Stelle (Schaltzentrale) im Gebäude angezeigt werden. Von dieser Stelle aus müssen die Alarmeinrichtungen nach Nr. 4.10 ausgelöst werden können. Leitungen und Verteilungen für diese Fernsprechanschlüsse oder Feuermeldeanlagen dürfen nicht in Räumen mit erhöhter Brandgefahr verlegt werden. Sie müssen gegen Brandeinwirkung ausreichend geschützt sein, z.B. durch Verlegen unter Putz. Sie dürfen nicht zusammen mit anderen Leitungen, z.B. der Stromversorgung, verlegt werden.

4.9 Feuerlöscheinrichtungen

4.9.1 Steigleitungen, Wandhydranten

Hochhäuser müssen in der Nähe jeden Treppenraumes einer notwendigen Treppe eine nasse Steigleitung haben. In jedem Geschoss muss an der Steigleitung ein Wandhydrant mit Schlauchleitung Ausführung 2 nach der Norm DIN 14 461 Teil 1 angeschlossen sein. Die Schlauchlängen sind so bemessen, dass jede Stelle eines Geschosses mit Löschwasser erreicht werden kann. Die bereitzustellende Wassermenge muss für den gleichzeitigen Betrieb von mindestens drei Wandhydranten ausreichen. Zusätzlich können trockene Steigleitungen bei Hochhäusern mit erhöhter Brandgefahr oder ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen verlangt werden; bei Hochhäusern, bei denen das Maß nach § 2 Abs. 4 MBO * mehr als 60 m beträgt, müssen sie vorhanden sein. Einspeisungsstellen für trockene Steigleitungen sind nach der Norm DIN 4066 zu kennzeichnen.

4.9.2 Selbsttätige Feuerlöschanlagen

Selbsttätige Feuerlöschanlagen mit gleichmäßig über die Fläche verteilten Sprühdüsen, wie Sprinkleranlagen, können verlangt werden, wenn das Maß nach § 2 Abs.4 MBO * mehr als 30rn beträgt und das Gebäude nicht ausschließlich Wohnungen oder feuerbeständig abgetrennte Nutzungseinheiten ähnlicher Größe enthält.

Selbsttätige Feuerlöschanlagen mit gleichmäßig über die Fläche verteilten Sprühdüsen wie Sprinkleranlagen müssen vorhanden sein, wenn das Maß nach § 2 Abs.4 MBO * mehr als 60rn beträgt. Bei Gebäuden, die ausschließlich Wohnungen oder feuerbeständig abgetrennte Nutzungseinheiten ähnlicher Größe enthalten, können Ausnahmen gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

4.9.3 Druckerhöhungsanlagen

Nasse Steigleitungen sind über Wasserdruckerhöhungsanlagen zu betreiben, wenn der Druck an der ungünstigsten Entnahmestelle bei einem Wasserdurchfluss von 100 l/min (Anschluss eines C-Strahlrohres) geringer als 3 bar ist.

In trockenen Steigleitungen müssen Wasserdruckerhöhungsanlagen eingebaut sein, wenn das Maß zwischen der Einspeisung für die Wasserzuführung und der obersten Entnahmestelle mehr als 80 m beträgt.

Die Wasserdruckerhöhungsanlagen müssen an allen Entnahmestellen bei einem Wasserdurchfluss von 100 l/min einen Wasserdruck von mindestens 3 bar und höchstens 8 bar gewährleisten.

Auf Druckbehälter in Wasserdruckerhöhungsanlagen sind die Unfallverhütungsvorschrift Druckbehälter -VGB 17 - des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie das Arbeitsblatt des DVGW W 314 - Druckerhöhungsanlagen in Grundstücken anzuwenden.

4.9.4 Feuerlöscher

Es kann verlangt werden, dass geeignete Feuerlöscher an allgemein zugänglichen Stellen angebracht werden.

4.10 Alarmeinrichtungen

Es kann verlangt werden, dass geeignete Einrichtungen vorhanden sein müssen, durch die die Personen im Gebäude alarmiert und angewiesen werden können. In Hochhäusern, bei denen das Maß nach § 2 Abs. 4 MBO * mehr als 60 m beträgt, müssen die Einrichtungen nach Satz 1 vorhanden sein.

5 Betriebsvorschriften

5.1 Wege und Flächen auf dem Grundstück

Rettungswege und Flächen für die Feuerwehr sind von Kraftfahrzeugen oder sonstigen Gegenständen freizuhalten.

5.2 Rettungswege im Gebäude

Rettungswege (allgemein zugängliche Flure, Treppenräume, Vorräume, Schleusen usw.) müssen freigehalten werden; insbesondere dürfen Gegenstände, die diesem Nutzungszweck widersprechen, nicht aufgestellt werden.

Alle Türen im Zuge von Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung ohne Hilfsmittel zu öffnen sein, solange sich Personen im Gebäude aufhalten, die auf diese Rettungswege angewiesen sind.

Türen, an die Brandschutzanforderungen gestellt werden, dürfen in geöffnetem Zustand auch vorübergehend nicht festgestellt werden. Sie dürfen im Zuge von Rettungswegen offengehalten werden, wenn sie bei Auftreten von Rauch und Wärme selbsttätig schließen. Feststellungsanlagen müssen bauaufsichtlich zugelassen sein.

Rolläden, Scherengitter oder ähnliche Anlagen von Türöffnungen, Toröffnungen oder Durchfahrten, die im Zuge von Rettungswegen liegen, müssen geöffnet sein, solange sich Personen im Gebäude aufhalten, die auf diese Rettungswege angewiesen sind. Sie müssen so eingerichtet sein, dass sie von Unbefugten nicht geschlossen werden können.

Die Beleuchtung der Rettungswege einschließlich der Kennzeichnung muss, soweit die Rettungswege nicht ausreichend durch Tageslicht erhellt sind, in Betrieb sein.

5.3 Sonstige Betriebsvorschriften

An den Eingängen sind an gut sichtbarer Stelle durch einen Lageplan und Grundrisspläne oder auf andere Weise die Rettungswege, die zur Brandbekämpfung freigehaltenen Flächen, die Feuermelde-, Feuerlösch- und Rauchabzugseinrichtungen, die Feuerwehraufzüge und die Bedienungseinrichtungen der technischen Anlagen im Einvernehmen mit der Feuerwehr kenntlich zu machen. Die Pläne sind ferner in der Schaltzentrale nach Nr. 4.8 Abs. 4 anzubringen.

Für Gebäude, die nicht ausschließlich Wohnungen enthalten, ist eine Feuerlöschordnung aufzustellen. Das Betriebspersonal ist mindestens einmal jährlich über die Feuerlöschordnung zu belehren. Mindestens einmal im Jahr ist eine Alarmprobe durchzuführen.

Die Bewohner oder ständigen Benutzer sind durch ein Merkblatt (das in der Anlage abgedruckte Merkblatt kann als Anhalt dienen) über die Sicherheitseinrichtungen ihres Gebäudes und das richtige Verhalten im Brandfall zu unterrichten.

Die Schaltzentrale nach Nr. 4.8 Abs. 4 muss ständig besetzt sein.

5.4 Prüfungen

Alle Sicherheitseinrichtungen, wie Rauchabzugseinrichtungen, Feuerlösch-, Feuermelde-, Alarmeinrichtungen, Feuerwehraufzüge, Lüftungsanlagen, Beleuchtung und Kennzeichnung der Rettungswege, Ersatzstromversorgungsanlage, sind vor Inbetriebnahme vom Betreiber durch den Hersteller odereinen Sachverständigen prüfen zu lassen. Die Prüfungen sind mindestens alle drei Jahre, bei Lüftungsanlagen alle fünf Jahre zu wiederholen; dies ist nicht erforderlich, wenn andere amtliche Prüfungen durchgeführt werden oder ein Überwachungsvertrag mit einer fachlich geeigneten Firma besteht. Selbsttätige Feuerlöschanlagen hat der Betreiber mindestens jährlich durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Über jede Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen. Die Prüfberichte sind mindestens 10 Jahre aufzuheben und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

Der Betreiber hat dem Sachverständigen den Zugang zu den Anlagen zu gestatten. Er hat die festgestellten Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen.

5.5 Wartung

Der Betreiber ist verpflichtet, die Sicherheitseinrichtungen zu warten oder warten zu lassen.

MERKBLATT "WENN ES BRENNT"

RUHE BEWAHREN

keine Panik aufkommen lassen

FEUERWEHR ALARMIEREN

Notruf-Nr.; Feuermelder; Straße

kurz und deutlich:
Art des Schadens
Ortsteil - Straße - Hausnummer - Stockwerk
eigener Name und Telefonnummer

IN SICHERHEIT BRINGEN der Angehörigen und der eigenen Person geht jeder Brandbekämpfung vor

DIE NACHBARN WARNEN und ihnen helfen, besonders den Älteren und denen mit Kleinkindern

HAUSMEISTER BENACHRICHTIGEN
Telefon-Nr. ... Wohnung ... Straße ...

VERLETZTE BERGEN nicht unnötig transportieren, an gesicherte Stellen bringen, nicht ohne Aufsicht lassen Arzt Tel.: ... Unfallwagen Tel.: ...

DEN BRAND BEKÄMPFEN nur wenn keine persönliche Gefahr besteht, mit Feuerlöscher, evtl. Decken, brennbare Gegenstände entfernen

TÜREN UND FENSTER SCHLIESSEN von Räumen, in denen es brennt - brennbare Gegenstände aus Feuernähe bringen

AUFZÜGE NICHT BENUTZEN sie könnten steckenbleiben

DAS HAUS ÜBER DIE TREPPEN VERLASSEN oder

IN DER WOHNUNG BLEIBEN wenn das Treppenhaus brennt/verqualmt ist

DIE FEUERWEHR ERWARTEN

_______________

*) Nach Landesrecht, Die Paragraphen beziehen sich auf die Musterbauordnung - MBO - von 1960/1974

**) Nach Landesrecht

ENDE

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