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Regelwerk, Bau- & Planungsrecht

M-GarVO - Muster-Garagen- und Stellplatzverordnung
Muster einer Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen

Fassung 14. Juli 2022
(Quelle: www.bauministerkonferenz.de)



Zur Fassung vom 30.05.2008

Siehe Fn. 1

Teil I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für Stellplätze und Garagen im Sinne von § 2 Abs. 7 und § 49 der Musterbauordnung.

(2) Die Verordnung gilt nicht für Gebäude und Gebäudeteile zum Abstellen von

  1. Dienstfahrzeugen, die dem Brand- und Katastrophenschutz oder dem Rettungsdienst dienen

    sowie

  2. Arbeitsmaschinen oder land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen.
  3. Betriebsfahrzeugen in Werk- und Lagerräumen von Handwerksbetrieben, wenn die Abstellfläche im Arbeitsraum im Verhältnis zur Grundfläche des Arbeitsraumes untergeordnet ist.

§ 2 Begriffe und allgemeine Anforderungen

(1) Offene Mittel- und Großgaragen sind Garagen, die in jedem Geschoss unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, bei denen mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfassungswände mit den ins Freie führenden Öffnungen nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind und bei denen eine ständige Querlüftung im Bereich der Stellplätze vorhanden ist; die Querlüftung darf z.B. durch vorgestellte Wände oder Außenwandbegrünungen nicht eingeschränkt werden.

(2) Offene Kleingaragen sind Kleingaragen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben.

(3) Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllen.

(4) Oberirdische Garagen sind Garagen, deren Fußboden im Mittel nicht mehr als 1,50 m unter der Geländeoberfläche liegt.

(5) Automatische Garagen sind Garagen ohne Personen- und Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Stellplätzen befördert und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt zurückbefördert werden.

(6) Ein Stellplatz ist eine Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer Garage oder auf einer Stellplatzanlage dient.

(7) Stellplatzanlage ist eine zusammenhängende Fläche, die aus mehreren Stellplätzen und den Verkehrsflächen besteht.

(8) Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Stellplätze, Abstellplätze für Fahrräder, Anhänger und Elektrokleinstfahrzeuge und der Verkehrsflächen. Die Nutzfläche einer automatischen Garage ist die Summe der Flächen aller Stellplätze. Stellplätze auf Dächern und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(9) Es sind Garagen mit einer Nutzfläche

  1. bis 100 m2 Kleingaragen,
  2. über 100 m2 bis 1000 m2 Mittelgaragen,
  3. über 1000 m2 Großgaragen.

(10) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile von Garagen die Anforderungen der Musterbauordnung an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden.

Die Erleichterungen des § 29 Abs. 6, § 30 Abs. 3 Satz 2, § 31 Abs. 4 Nrn. 1 und 2, § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 39 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 40 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 sowie des § 41 Abs. 5 Nrn. 1 und 3 MBO sind nicht anzuwenden.

Teil II
Bauvorschriften

§ 3 Zu- und Abfahrten

(1) Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein.

(2) Vor den die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig hindernden Anlagen, wie Schranken oder Tore, ist ein Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge vorzusehen, wenn dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist.

(3) Die Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten vor Mittel- und Großgaragen müssen mindestens 2,75 m breit sein; der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muss mindestens 5 m betragen. Für Fahrbahnen im Bereich von Zu- und Abfahrtssperren genügt eine Breite von 2,30 m. Breitere Fahrbahnen sind in Kurven mit Innenradien von weniger als 10 m vorzusehen, wenn dies wegen der Verkehrssicherheit erforderlich ist.

(4) Großgaragen müssen getrennte Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten haben.

(5) Bei Großgaragen ist neben den Fahrbahnen der Zu- und Abfahrten ein mindestens 0,80 m breiter Gehweg erforderlich. Der Gehweg muss gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt werden.

(6) In den Fällen der Absätze 3 bis 5 sind die Stellplätze auf Dächern und die dazugehörigen Verkehrsflächen der Nutzfläche zuzurechnen.

(7) Für Zu- und Abfahrten von Stellplatzanlagen gelten die Absätze 2 bis 5 sinngemäß.

§ 4 Rampen

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