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Regelwerk

Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 26/2010
Umsetzung der Richtlinie 2008/96/EG

Vom 3. November 2010
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2010 S. 599)


A. Ausgangslage

Deutschland hat in den vergangenen Jahren erheblich dazu beigetragen, die Verkehrssicherheit auf den Straßen der Europäischen Union zu verbessern und das gesetzte Ziel - die Halbierung der Zahl der im Straßenverkehr Getöteten (von 2001 bis 2010) - zu erreichen. Trotz der Erfolge bleibt die Verbesserung der Verkehrssicherheit ein wichtiges Anliegen. Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit der Straßenverkehrsinfrastruktur sind dabei von wesentlicher Bedeutung und bergen auch in Zukunft ein erhebliches Potenzial, um die Zahl der Getöteten und Verletzten weiter zu senken.

Die EU-Kommission (KOM) hat mit diesem Ziel die "Richtlinie 2008/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur (EU-RL) bekannt gegeben (veröff. im EU-Amtsblatt vom 29.11.2008, L 319/59), mit der EU-weit das Niveau der Straßenverkehrsinfrastruktursicherheit auf dem transeuropäischen Straßennetz (TERN) angehoben werden soll.

Die Ausdehnung der relevanten Grundsätze eines Straßenverkehrsinfrastruktur-Sicherheitsmanagements über das TERN hinaus hat der Bundesrat in seinem Beschluss vom 24.09.2010 (Drucksache 460/10) begrüßt.

Mit der EU-RL werden die Einführung und Durchführung eines Straßenverkehrsinfrastruktur-Sicherheitsmanagements mit geeigneten Regelungen und Methoden für

  1. die Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit (Art. 3),
  2. das Straßenverkehrssicherheitsaudit (Art. 4),
  3. die Sicherheitseinstufung und das -management des in Betrieb befindlichen Straßennetzes (Art. 5),
  4. die Sicherheitsüberprüfung (Art. 6),
  5. die Erfassung und Verarbeitung von Unfalldaten (Art. 7) sowie
  6. die Bestellung und Ausbildung von Gutachtern (Art. 9)

durch die Mitgliedstaaten vorgeschrieben.

Der Geltungsbereich der EU-RL erstreckt sich auf das TERN (gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.1996); sie gilt jedoch nicht für Straßentunnel, die von der Richtlinie 2004/54/EG erfasst werden.

Die Richtlinie ist am 19.12.2008 in Kraft getreten.

Erforderliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften müssen bis zum 19.12.2010, Leitlinien (Richtlinien, Empfehlungen etc.) bis zum 19.12.2011 erlassen werden.

Die Umsetzung wurde im Rahmen von Bund/Länder Dienstbesprechungen am 16./17.03.2010 und am 05.10.2010 vorbereitet.

Die Richtlinie ist diesem ARS als Anlage 1 beigefügt; sie steht außerdem unter der Adresse http://eurlex.europa. eu/JOHtml.do?uri=OJ:L:2008:319:SOM:de:HTML im Internet zur Verfügung.

B. Methode Straßenverkehrsinfrastruktur-Sicherheitsmanagements

Voraussetzung für ein wirksames Straßenverkehrsinfrastruktur-Sicherheitsmanagement sind geeignete Methoden, die konsequent angewendet und deren Ergebnisse bei Planung, Bau und Betrieb sowie der Entscheidung über die Verwendung zur Verfügung stehender Haushaltsmittel angemessen berücksichtigt werden.

Methoden, die als Bestandteil eines Straßenverkehrsinfrastruktur-Sicherheitsmanagements auch im Sinne der EU-RL geeignet sind, stehen dem Bund und den Ländern bereits seit mehreren Jahren zur Verfügung und werden in Deutschland, über das TERN hinaus, bereits praktiziert (vgl. Bundesrats-Drucksache 723/06 vom 15.12.2006).

Im Einzelnen sind dies:

zu a) Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit

Die Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit erfolgt für Infrastrukturprojekte (Neu- und Ausbau) im Netz der Bundesfernstraßen im Rahmen der Bewertungsmethodik des Bundesverkehrswegeplans.

Soweit andere Straßen bzw. Infrastrukturprojekte in den Geltungsbereich der EU-RL fallen, kann die Folgenabschätzung anhand der "Empfehlungen für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen an Straßen - Aktualisierung der RAS-W 86", Entwurf, Ausgabe 1997, (EWS 1997) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) durchgeführt werden.

Im Zuge der Folgenabschätzung sind bei der Projektbegründung die Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit explizit auszuweisen und bei der Abwägung zu berücksichtigen.

zu b) Straßenverkehrssicherheitsaudit

Die Durchführung von Straßenverkehrssicherheitsaudits erfolgt bei allen Planungen und Entwürfen von Neu-, Um- und Ausbaumaßnahmen an Bundesfernstraßen anhand der "Empfehlungen für das Sicherheitsaudit von Straßen", Ausgabe 2002, (ESAS 2002) der FGSV.

Straßenverkehrssicherheitsaudits sind in allen Planungs- und Bauphasen von der Vorplanung (Linienbestimmung) bis zur Fertigstellung sowie in der ersten Betriebsphase nach der Verkehrsfreigabe erforderlich.

zu c) Sicherheitseinstufung und -management des in Betrieb befindlichen Straßennetzes

Sicherheitseinstufung und -management erfolgen für ein gesamtes Straßennetz auf der Grundlage der "Empfehlungen für die Sicherheitsanalyse von Straßennetzen", Ausgabe 2003, (ESN 2003) der FGSV sowie lokal durch die Unfallkommissionen gemäß Allgemeiner Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung ( VwV-StVO) zu § 44 Straßenverkehrs-Ordnung ( StVO

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