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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe

Vom 21. Dezember 2022
(BGBl. I NR. 56 vom 28.12.2022 S. 2824)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 24 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 107 wird wie folgt gefasst:

" § 107 (weggefallen)".

b) Folgende Angabe wird angefügt:

" § 108 Übergangsregelung".

2. § 92 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

"(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen."

b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1a und wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen sind:" werden durch die Wörter "Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:" ersetzt.

bb) Nummer 4

4. Ehegatten und Lebenspartner junger Menschen und Leistungsberechtigter nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 und 2 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,

wird aufgehoben.

cc) Nummer 5 wird Nummer 4.

c) Der bisherige Absatz 1a

(1a) Zu den Kosten vollstationärer Leistungen sind volljährige Leistungsberechtigte nach § 19 zusätzlich aus ihrem Vermögen nach Maßgabe der §§ 90 und 91 des Zwoelften Buches heranzuziehen.

wird aufgehoben.

d) In Absatz 3 Satz 1 werden das Komma und die Wörter "Ehegatten und Lebenspartnern" gestrichen.

3. In § 93 Absatz 1 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende folgender Halbsatz eingefügt:

"; dies gilt nicht für

  1. monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
  2. monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages".

4. § 94 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4

Eltern sollen nachrangig zu den jungen Menschen herangezogen werden. Ehegatten und Lebenspartner sollen nachrangig zu den jungen Menschen, aber vorrangig vor deren Eltern herangezogen werden.

aufgehoben.

b) In Absatz 2 werden das Komma und die Wörter "Ehegatten und Lebenspartner" gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "und nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 und 4" gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes."

d) In Absatz 5 werden das Komma und die Wörter "Ehegatten und Lebenspartnern junger Menschen und Leistungsberechtigter nach § 19" gestrichen.

e) Absatz 6

(6) Bei vollstationären Leistungen haben junge Menschen und Leistungsberechtigte nach § 19 nach Abzug der in § 93 Absatz 2 genannten Beträge höchstens 25 Prozent ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen. Maßgeblich ist das Einkommen des Monats, in dem die Leistung oder die Maßnahme erbracht wird. Folgendes Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit innerhalb eines Monats bleibt für den Kostenbeitrag unberücksichtigt:
  1. Einkommen aus Schülerjobs oder Praktika mit einer Vergütung bis zur Höhe von 150 Euro monatlich,
  2. Einkommen aus Ferienjobs,
  3. Einkommen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder
  4. 150 Euro monatlich als Teil einer Ausbildungsvergütung.

wird aufgehoben.

5. § 95 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Hat eine der in § 92 Absatz 1 genannten Personen für die Zeit, für die Jugendhilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen anderen, der weder Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches noch Kostenbeitragspflichtiger ist, so kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht.

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