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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch
Vom 20. Dezember 2012
(BGBl. I Nr. 61 vom 27.12.2012 S. 2783)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwoelfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 28 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Anm. d. Red. Bei den Gültigkeiten in Artikel 3 sind augenscheinlich die Buchstaben Nr. 1 a und Nr. 1 b verwechselt worden.
a) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:
" § 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen, Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen".
gültig ab 01.01.2014
b) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:
" § 44 Besondere Regelungen für Verfahren und Erstattungszahlungen".
c) Die Angabe zum Dritten Abschnitt des Vierten Kapitels wird wie folgt gefasst:
"Dritter Abschnitt
Erstattung und Zuständigkeit".
d) Die Angabe zu § 46a wird wie folgt gefasst:
" § 46a Erstattung durch den Bund".
gültig ab 01.01.2015
e) Nach der Angabe zu § 46a wird folgende Angabe zu § 46b eingefügt:
" § 46b Zuständigkeit".
gültig ab 01.01.2015
f) Vor der Angabe zu § 121 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:
"Erster Abschnitt
Bundesstatistik für das Dritte und Fuenfte bis Neunte Kapitel".
gültig ab 01.01.2015
g) Die Angabe zu § 121 wird wie folgt gefasst:
" § 121 Bundesstatistik für das Dritte und Fuenfte bis Neunte Kapitel"
gültig ab 01.01.2015
h) Nach der Angabe zu § 128 werden die folgenden Angaben eingefügt:
"Zweiter Abschnitt
Bundesstatistik für das Vierte Kapitel
§ 128a Bundesstatistik für das Vierte Kapitel
§ 128b Persönliche Merkmale
§ 128c Art und Höhe der Bedarfe
§ 128d Art und Höhe der angerechneten Einkommen
§ 128e Hilfsmerkmale
§ 128f Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte
§ 128g Auskunftspflicht
§ 128h Datenübermittlung, Veröffentlichung".
gültig ab 01.01.2015
i) Vor der Angabe zu § 129 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:
"Dritter Abschnitt
Verordnungsermächtigung".
j) Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst:
" § 131 Übergangsregelung für die Statistik über Einnahmen und Ausgaben nach dem Vierten Kapitel".
k) Die Angabe zu § 136 wird wie folgt gefasst:
" § 136 Übergangsregelung für Nachweise im Jahr 2013".
2. § 42 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. die sich für die leistungsberechtigte Person nach der Anlage zu § 28 ergebende Regelbedarfsstufe, | "1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden," |
3. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 43 Besonderheiten bei Vermögenseinsatz und Unterhaltsansprüchen | " § 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen, Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen". |
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter "zuständige Träger der Sozialhilfe" durch die Wörter "jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter "Träger der Sozialhilfe" durch die Wörter "jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägern" ersetzt.
cc) In Satz 5 werden die Wörter "Trägers der Sozialhilfe" durch die Wörter "für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers" ersetzt.
gültig ab 01.01.2014
4. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 44 Besondere Verfahrensregelungen | " § 44 Besondere Regelungen für Verfahren und Erstattungszahlungen". |
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Die Vorschriften über die Erstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels sind für Geldleistungen nach diesem Kapitel nicht anzuwenden."
5. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "zuständige Träger der Sozialhilfe" durch die Wörter "jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger" ersetzt.
(Stand: 23.07.2018)
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