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Änderungstext
Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz
Vom 15. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 69 vom 20.12.2004 S. 3445)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des GKV-Modernisierungsgesetzes
Das GKV-Modernisierungsgesetz vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 (Änderung des SGB V) wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 36 wird § 55 wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung nach den Vorgaben in den Sätzen 2 bis 7" durch die Wörter "Versicherte haben nach den Vorgaben in den Sätzen 2 bis 7 Anspruch auf" und die Wörter "für die Fälle vorzusehen" durch die Wörter "in den Fällen" ersetzt.
bb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Versicherte haben bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich zu den Festzuschüssen nach Absatz 1 Satz 2 Anspruch auf einen Betrag in jeweils gleicher Höhe, angepasst an die Höhe der für die Regelversorgungsleistungen tatsächlich anfallenden Kosten, höchstens jedoch in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten, wenn sie ansonsten unzumutbar belastet würden; wählen Versicherte, die unzumutbar belastet würden, nach Absatz 4 oder 5 einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleich- oder andersartigen Zahnersatz, leisten die Krankenkassen nur den doppelten Festzuschuss."
cc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Versicherte haben bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich zu den Festzuschüssen nach Absatz 1 Satz 2 Anspruch auf einen weiteren Betrag."
bbb) In Satz 2 wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Die Krankenkasse" ersetzt.
dd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
"(5) Die Krankenkassen haben die bewilligten Festzuschüsse nach Absatz 1 Satz 2 bis 7, den Absätzen 2 und 3 in den Fällen zu erstatten, in denen eine von der Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 abweichende, andersartige Versorgung durchgeführt wird."
b) In Nummer 36 werden § 58 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 59 aufgehoben.
c) Die Nummer 145 wird wie folgt gefasst:
"145. Nach § 241 wird folgender § 241a eingefügt:
" § 241a Zusätzlicher Beitragssatz
(1) Für Mitglieder gilt ein zusätzlicher Beitragssatz in Höhe von 0,9 vom Hundert; die übrigen Beitragssätze vermindern sich in demselben Umfang. Satz 1 gilt für Beiträge, die in Beitragsklassen festgesetzt werden, entsprechend.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen." "
d) Nummer 152a ( § 266) wird aufgehoben.
2. Artikel 5 (Änderung des SGB IV) Nummer 3 ( § 28d) wird aufgehoben.
2a. Artikel 11 (Weitere Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte) wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Der Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "Krankenkassen" die Wörter "sowie der zusätzliche Beitragssatz" eingefügt.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Der für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 maßgebende durchschnittliche allgemeine Beitragssatz verringert sich um 0,9 Beitragssatzpunkte."
b) Der Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Krankenkassen" die Wörter "sowie dem zusätzlichen Beitragssatz" eingefügt.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Der für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 maßgebende durchschnittliche allgemeine Beitragssatz verringert sich um 0,9 Beitragssatzpunkte."
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Der für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 maßgebende durchschnittliche allgemeine Beitragssatz verringert sich um 0,9 Beitragssatzpunkte." "
b) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. § 42 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe "( § 245 Abs. 1 Satz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch)" werden die Wörter "sowie dem zusätzlichen Beitragssatz" eingefügt.
b) Dem bisherigen Text wird folgender Satz angefügt:
"Der für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 maßgebende durchschnittliche allgemeine Beitragssatz verringert sich um 0,9 Beitragssatzpunkte." "
3. Artikel 37 (Inkrafttreten) wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 8 werden die Angabe "die §§ 55, 58 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 59" durch die Angabe "der § 55" ersetzt und die Angaben "152a ( § 266)," sowie "und Artikel 5 Nr. 3 ( § 28d)" gestrichen.
b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:
"(8a) Artikel 1 Nr. 145 ( § 241a), 146 ( § 245), 147 ( § 247), 149 ( § 249), 150 ( § 249a) und 151 ( § 257), Artikel 2 Nr. 9 ( § 248) sowie Artikel 11 und 12 Nr. 3 ( § 16) treten am 1. Juli 2005 in Kraft."
c) In Absatz 9 werden die Angabe "Artikel 1 Nr. 145 ( § 241a), 146 ( § 245), 147 ( § 247), 149 ( § 249), 150 ( § 249a) und 151 ( § 257)," und die Angabe "und 9 ( § 248) sowie Artikel 11 und 12 Nr. 3 ( § 16)" gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
(860-5)
Das Fuenfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3429), wird wie folgt geändert:
1. In § 57 Abs. 2 Satz 7 wird das Wort "Die" durch die Wörter "Die Höchstpreise nach Satz 1 und die" ersetzt.
2. § 58 Abs. 3 wird aufgehoben.
2a. § 246 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Für Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, gilt als Beitragssatz der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen, den das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung jeweils zum 1. Oktober feststellt; vom 1. Oktober 2005 an wird er im Umfang des zusätzlichen Beitrags nach § 241a erhöht."
2b. Dem § 247 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Anwendung des Satzes 2 zum 1. Juli 2005 gilt als Zeitpunkt der Beitragssatzveränderungen aufgrund von § 241a der 1. April 2005."
Artikel 2a
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(860-6)
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden in der Angabe zu § 269a die Wörter "im Jahr 2004" gestrichen.
2. § 269a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "im Jahr 2004" gestrichen.
b) Der bisherige Text wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) § 106 Abs. 3 ist vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zum 1. März 2005 festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen um 0,9 Beitragssatzpunkte zu vermindern ist."
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
(8251-10)
In § 35a Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 30 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) geändert worden ist, wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:"Für die Anpassung des Zuschusses zum 1. Juli 2005 verringert sich der nach Satz 1 maßgebliche Beitragssatz um 0,9 Beitragssatzpunkte."
Artikel 3a
Sonderkündigungsrecht
Versicherte, die auf Grund von § 58 Abs. 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des GKVModernisierungsgesetzes eine private Versicherung abgeschlossen haben, können den Vertrag mit sofortiger Wirkung zum Ende des Monats, in dem die Kündigung dem Versicherer zugeht, kündigen.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich von Absatz 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 3 tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.
ENDE |