Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; BGI / DGUV-I

DGUV Information 215-611 Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute - Hinweise für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 03/2018)



DGUV Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Vorschriften zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen. DGUV Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer bzw. die Unternehmerin und sollen Hilfestellung bei der Umsetzung seiner bzw. ihrer Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, DGUV Vorschriften und ggf. DGUV Regeln geben. Sie sollen Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin kann bei Beachtung der in diesen DGUV Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er bzw. sie die in den DGUV Vorschriften und DGUV Regeln geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind.

Vorbemerkung

Einordnung in das Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherungsträger

Die DGUV Information bezieht sich auf die DGUV Vorschrift 25 "Kassen" und DGUV Vorschrift 26 "Kassen" (im Weiteren DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" genannt) vom 1. Oktober 1988 in der Fassung vom 1. Januar 1997.

Eine Gefährdungsbeurteilung ist seit Inkrafttreten des Arbeitsschutzgesetzes im Oktober 1996 allgemein für alle Arbeitsplätze erforderlich. Die Gefährdungsbeurteilung zur DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" ist wegen der besonderen Gefährdungen der Versicherten durch andere Personen, z.B. Bankräuber oder andere Gewalttäter, und der damit verbundenen psychischen Belastungen und körperlichen Verletzungen, erforderlich.

Siehe auch § 21 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und Absatz 4.3.1 der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention".

Diese DGUV Information gibt Hinweise zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung zum sicheren Umgang mit Bargeld. Es werden mögliche Sicherungsaspekte dargestellt.

Informationen zur Ausrüstung von Geschäftsstellen sind in der DGUV Information 215-612 "Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute - Anforderungen an die sicherheitstechnische Ausrüstung von Geschäftsstellen" enthalten.

Regelungen zum Betrieb von Geschäftsstellen sind in der DGUV Information 215-613 "Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute - Betrieb" zu finden.

1 Allgemeine Hinweise

1.1 Anwendungsbereich

Diese DGUV Information gibt Hinweise für die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung:

Durch eine erneute Beurteilung soll festgestellt werden, ob bei der vorangegangenen Gefährdungsbeurteilung mögliche Gefährdungen nicht bzw. nur unzureichend berücksichtigt wurden.

Neue Erkenntnisse und Tatbestände können ebenfalls zu einer neuen Beurteilung führen. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zu ergreifen und deren Umsetzung innerhalb angemessener Fristen zu überprüfen.

Bei einer Aktualisierung sollen neue Erkenntnisse, z.B.

in die Beurteilung einfließen.

1.2 Beteiligung der Beschäftigtenvertretung

Die Regelungen des geltenden Betriebsverfassungsgesetzes bzw. des Bundespersonalvertretungsgesetzes oder Landespersonalvertretungsgesetzes sind zu beachten.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 21.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion