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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 810-5 / DGUV Information 215-315 - Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen - Besondere szenische Darstellungen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 06/2009; 02/2015)



Archiv 06/2009

Vorbemerkung

Unterhaltung ist eine kulturelle Leistung, die über die Jahrhunderte hinweg immer neue Ausprägungen hervorbrachte. Dabei ist Unterhaltung unabhängig vom Genre, als Kunst anzusehen.

In Teilbereichen der Unterhaltung stehen die spannenden, aufregenden, bis atemberaubenden Aspekte im Vordergrund. Beispiele dafür sind gespielte Tätlichkeiten in Theaterinszenierungen, artistische Vorführungen oder Sensationsdarstellungen in Fernsehshows, aber auch Stunts bei Filmproduktionen. Das Ziel der Aufführung ist, ein besonderes und nachhaltiges Erlebnis zu bieten. Neben den tradierten Darbietungsformen ist daher auch eine Entwicklung zu immer neuen sensationellen Handlungen und aggressiven Schockeffekten festzustellen. Die Umsetzung dieser Handlungen genießt den grundgesetzlich verankerten Schutz der künstlerischen Freiheit und schließt die so genannten gefährlichen szenischen Darstellungen ein. Das Recht auf künstlerische Freiheit stößt jedoch an Grenzen, wenn andere schutzwürdige Rechte verletzt werden. Das gilt besonders für das Recht auf körperliche Unversehrtheit, gleichermaßen für Akteure, weitere Beteiligte und Publikum.

Aufgrund der Merkmale der "besonderen szenischen Darstellung" kann die üblicherweise geltende Rangfolge der Schutzmaßnahmen (technische, organisatorische, persönliche) nicht immer eingehalten werden. Organisatorische Maßnahmen und persönliche Schutzmaßnahmen erlangen besondere Bedeutung. Daher bekommt die Beachtung und Umsetzung der Schutzzielformulierungen der Unfallverhütungsvorschrift "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" besondere Bedeutung. Deshalb kann im Einzelfall einer "besonderen szenischen Darstellung" von der Rangfolge der Schutzmaßnahmen abgewichen werden. Eine Orientierung an der Rangfolge der Schutzmaßnahmen ist aber immer sinnvoll, sobald der szenische Betrieb dies zulässt.

Aufgabe dieser Schrift ist es, das erforderliche sicherheitstechnische Niveau zum Arbeits- und Gesundheitsschutz bei der Realisierung besonderer szenischer Darstellungen zu beschreiben. Sie unterstützt bei der Risikoermittlung und -bewertung und beschreibt die in der Branche speziell für besondere szenische Darstellungen etablierten Lösungen.

Die hier nun vorliegende Information der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV wurde unter der Federführung des Sachgebietes "Bühnen und Studios" des Fachbereiches "Verwaltung" in einer Gemeinschaftsarbeit von

erstellt.

1 Anwendungsbereich

Besondere szenische Darstellungen sind Teil einer Produktion, Aufführung oder Veranstaltung. Merkmal der besonderen szenischen Darstellung ist das Gefahrenpotential der Handlungen oder der szenisch bedingten Begleitumstände, hervorgerufen beispielsweise durch gespielte Tätlichkeiten, die Mitwirkung von Tieren oder den Einsatz von Waffen. Hierbei wird in der Regel das für allgemeine Arbeitsvorgänge tolerable Risiko überschritten.

Die Adressaten dieser Schrift sind:

Diese Schrift ist eine Hilfestellung zur Umsetzung der Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellungen" für gefährliche szenische Vorgänge (siehe § 20), artistische Darstellungen (siehe § 21) und Tiere (siehe § 31).

2 Organisation und Verantwortung

2.1 Leitung und Aufsicht für besondere szenische Darstellungen

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

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