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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI 5104 / DGUV-Information 214-033 - Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen
Kriterien für den sicheren Betrieb von Abfallsammelfahrzeugen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 05/2008aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Vorwort

Der Einsatz von Abfallsammelfahrzeugen ist ohne Gefährdung von Personen und Sachen nur möglich, wenn Straßen und Fahrwege die erforderlichen sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllen. Unzureichende Koordination bei der Bauplanung und bei der Ausschreibung von Aufträgen zur Sammlung von Abfällen führen immer wieder zu tragischen Unfällen oder zumindest zu Ärgernissen für die Anwohner.

Beispielsweise werden Fahrwege hinsichtlich Breite und Tragfähigkeit nicht ausreichend dimensioniert oder weisen Hindernisse auf. Wendeanlagen sind häufig zu klein oder wurden gar nicht eingeplant. Sie sind jedoch notwendig, damit gefährliches Rangieren und Rückwärtsfahren mit Abfallsammelfahrzeugen nicht erforderlich wird.

In einem eng bebauten Wohngebiet stellt jede Fahrbewegung eines Lkw schon für sich einen gefährlichen Vorgang dar. Dies gilt im Besonderen für die Müllabfuhr, da Abfallsammelfahrzeuge durch ihre Bauweise besonders unübersichtlich sind und sich dennoch bei allen Licht- und Wetterbedingungen in verästelten Wohngebieten bewegen müssen. In ihrem direkten Umfeld besteht daher eine besondere Gefährdung, die bei schwierigen Sicht- und Raumverhältnissen leicht eine unmittelbare Gefahr verursachen kann. Besonders das Rückwärtsfahren von Abfallsammelfahrzeugen kann auf ungeeigneten Straßen eine tödliche Gefahr für die Beschäftigten der Müllabfuhr sowie für Passanten bedeuten. Kinder sind in diesem Zusammenhang besonders gefährdet.

Das Unfallgeschehen führte dazu, dass bereits in der 1979 in Kraft getretenen und bis heute gültigen Unfallverhütungsvorschrift "Müllbeseitigung" (BGV C27) Anforderungen an die Zufahrt zu Müllbehälterstandplätzen festgelegt wurden. Dies erfolgte auf ausdrücklichen Wunsch der Verbände, der Städtereinigungsbetriebe und Entsorgungsunternehmen, sowie der Arbeitnehmerorganisationen, die an der Erarbeitung dieser Vorschrift beteiligt waren.

Die seit 1979 eingeführten Abläufe der befristeten Vergabe von kommunalen Aufträgen für die Abfallsammlung veranlassten neben der grundlegend geänderten Vorschriftenlage im Arbeitsschutz die BGF zur Veröffentlichung dieser Broschüre. Sie enthält neben einer kompakten Zusammenstellung der wesentlichen Anforderungen an Straßen und Fahrwege wichtige Hinweise zum Zusammenspiel der Verantwortlichkeit des Auftraggebers und des Betreibers von Abfallsammelfahrzeugen.

1 Allgemeines

1.1 Beteiligung an der Planung von Straßen und Wendeanlagen

Bei der Planung von Straßen und Wendeanlagen ist es unbedingt erforderlich, dass sowohl die kommunalen Abfallwirtschaftbehörden als auch die ausführenden Entsorgungsunternehmen einbezogen werden, da nur diese vertraut sind mit

Aus Arbeitsschutzvorschriften ergibt sich zwingend, dass Behälterstandplätze in sicherheitstechnisch ungeeigneten Straßen nicht mit Abfallsammelfahrzeugen angefahren werden dürfen. Versäumnisse bei der Planung führen zu langfristigen Ärgernissen oder Gefährdungen und ziehen in der Regel hohe Folgekosten nach sich.

1.2 Vergabe von Aufträgen zur Abfallsammlung

Bei der Vergabe von Aufträgen steht der Auftraggeber in der Pflicht, den Auftragnehmer bei der Ermittlung aller mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu unterstützen. Damit sind insbesondere Gefährdungen gemeint, die sich aus der Auswahl und dem Einsatz von Arbeitsmitteln sowie aus der Gestaltung des Arbeitsplatzes und von Arbeitsabläufen ergeben.

Bei der Abfallsammlung trifft den Auftraggeber daher die Pflicht, die erforderlichen Informationen über ungeeignete Straßen und Fahrwege zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug ist es erforderlich, dass das Entsorgungsunternehmen die technischen Parameter der eingesetzten Sammelfahrzeuge - wie Breite, Wendekreis und Gewicht - spezifiziert und dem Auftraggeber mitteilt. Eine Mitteilung ist außerdem erforderlich, wenn Gefährdungen wegen ungeeigneter Straßen oder Behälterstandplätze festgestellt werden.

Je nach Vertragsgestaltung besteht zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer die gegenseitige Verpflichtung, bei der Auswahl und Gestaltung der Schutzmaßnahmen zusammen zu arbeiten. Solche Maßnahmen umfassen z.B.

Die dargestellten Verpflichtungen müssen bei der Gestaltung und Durchführung von Aufträgen zur Abfallsammlung gegenseitig erfüllt werden. Da Versäumnisse beträchtliche Konsequenzen nach sich ziehen können, sollte eine systematische Dokumentation erfolgen.

1.3 Einsatz geeigneter Abfallsammelfahrzeuge

Für die Bereitstellung von Abfallsammelfahrzeugen als Arbeitsmittel gilt neben der Unfallverhütungsvorschrift "Müllbeseitigung" (BGV C27) die Betriebssicherheitsverordnung. Aus beiden Vorschriften ergibt sich, dass nur Abfallsammelfahrzeuge eingesetzt werden dürfen, die für die gegebenen Straßenverhältnisse geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind. Die unmittelbare Verantwortung dafür trägt der Arbeitgeber. Er darf Sammelfahrzeuge nicht auf Straßen einsetzen, auf denen er einen gefahrlosen Betrieb nicht sicherstellen kann.

Vor diesem Hintergrund erlangen einschlägige Veröffentlichungen, technische Regeln und die Bedienungsanleitung des jeweiligen Abfallsammelfahrzeugs eine hohe Bedeutung. Der Arbeitgeber muss diese Informationen bei der Festlegung und Überprüfung von Schutzmaßnahmen berücksichtigen und geeignete technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen umsetzen. Die Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung bedeutet für den Arbeitgeber eine Holschuld in Bezug auf alle sicherheitsrelevanten Informationen zu den durchzuführenden Tätigkeiten. Einen hohen Stellenwert erlangt daher das Erfahrungswissen aus früheren Störungen und Unfällen, auch über den eigenen Betrieb hinaus.

Neben der vorliegenden Broschüre bietet dabei auch die im August 2007 erschienene BG-Regel "Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten der Abfallwirtschaft" (BGR 238-1) wichtige Hilfestellung.

Bei der Neubeschaffung von Abfallsammelfahrzeugen sollten alle für die sichere Verwendung erforderlichen Informationen vom Hersteller eingefordert werden, da sie nach einschlägigen Vorschriften zum Lieferumfang jeder Maschine gehören und sonst ggf. vom Betreiber beizubringen sind. Die Bedienungsanleitung einer Maschine erhält nach produktrechtlichen Vorschriften den gleichen Stellenwert wie eine technische Komponente, sie wird quasi als Bestandteil des Abfallsammelfahrzeugs angesehen. Die produktspezifischen Angaben des Herstellers zu Anforderungen an Straßen und Fahrwege müssen eingehalten werden.

1.4 Einbindung der Fachkraft für Arbeitssicherheit

Das Konzept der Deregulierung in aktuellen Arbeitsschutzvorschriften bedeutet keine Willkür bei der Festlegung des jeweiligen Schutzziels. Die so genannte Gefährdungsbeurteilung ist keinesfalls unbestimmt hinsichtlich ihres Ergebnisses. Sie räumt dem Arbeitgeber lediglich die Freiheit ein, die Gestaltung der Schutzmaßnahmen an das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung anzupassen. Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen orientieren sich an den Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz. Diese komplexe Konstellation erhöht die betriebliche Verantwortung für Arbeitsschutz deutlich. Daher sollte die zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit in alle Aspekte der Vertragsgestaltung sowie in die Beschaffung, Abnahme, Bereitstellung und Benutzung von Abfallsammelfahrzeugen einbezogen werden.

2 Grundsätzliche Anforderungen an die Gestaltung von Straßen

Fahrzeuge dürfen gemäß § 45 UVV "Fahrzeuge" (BGV D29) grundsätzlich nur auf Fahrwegen oder in Bereichen betrieben werden, die ein sicheres Fahren ermöglichen.

Auch aus Sicht von § 3 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung darf der Arbeitgeber Abfallsammelfahrzeuge nur auf Straßen einsetzen, auf denen er einen gefahrlosen Betrieb sicherstellen kann.

Das bedeutet, Straßen müssen

2.1 für Abfallsammelfahrzeuge ausreichend tragfähig sein,

2.2 als Anliegerstraßen oder -wege ohne Begegnungsverkehr bei geradem Straßenverlauf eine Breite von mindestens 3,55 m aufweisen (nach StVZO zulässige Fahrzeugbreite von 2,55 m zzgl. 2 x 0,5 m Sicherheitsabstand).

Ausreichende Breite für eine sichere Fahrt nicht gegeben


Hinweis: Der seitliche Sicherheitsabstand von 2 x 0,5 m stellt für ein zurück setzendes Abfallsammelfahrzeug in Wohngebieten ein absolutes Minimum dar. Die betriebliche Festlegung sollte die Bauweise der Fahrzeuge, örtliche Gegebenheiten und Arbeitsweisen berücksichtigen.

2.3 als Anliegerstraßen oder -wege mit Begegnungsverkehr eine Breite von mind. 4,75 m aufweisen.

Bei Verschwenkungen und Kurven liegt ein erhöhter Platzbedarf vor

2.4 so gestaltet sein, dass in Kurvenbereichen die Schleppkurven der eingesetzten bzw. einzusetzenden Abfallsammelfahrzeuge berücksichtigt werden.

2.5 eine lichte Durchfahrtshöhe von mindestens 4 m zuzüglich Sicherheitsabstand aufweisen. Dächer, Äste von Bäumen, Straßenlaternen usw. dürfen nicht in das Lichtraumprofil ragen, da bei einer Kollision die Gefahr besteht, dass sicherheitstechnisch wichtige Bauelemente am Abfallsammelfahrzeug unbemerkt beschädigt werden.

Erforderliche lichte Durchfahrtshöhe wegen überhängender Bäume nicht gegeben

2.6 an ihren Banketten so gestaltet sein, dass seitliches Abrutschen oder Umstürzen von Fahrzeugen verhindert ist. Dies gilt besonders in der Nähe von Böschungen und Gräben.

Umsturzgefahr an Böschungsrändern

2.7 so bemessen sein, dass an Ein- und Ausfahrten mindestens die Schleppkurven der eingesetzten bzw. einzusetzenden Abfallsammelfahrzeuge berücksichtigt sind. Dies gilt ebenso bei Verschwenkungen der Fahrbahn, z.B. an Pflanzinseln, Bäumen und ausgewiesenen Parkplätzen.

2.8 so gestaltet sein, dass Bodenschwellen problemlos von Abfallsammelfahrzeugen befahren werden können. Beim Überfahren von Bodenschwellen muss eine ausreichende Bodenfreiheit der hinteren Standplätze des Abfallsammelfahrzeuges gewährleistet sein.

3 Anforderungen an die Gestaltung von Sackgassen, Stichstraßen und -wegen

Müll darf nach den geltenden Arbeitsschutzvorschriften gemäß § 16 UVV "Müllbeseitigung" (BGV C27) nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist. Die identische Forderung ergibt sich aus § 4 Abs. 3 Betriebssicherheitsverordnung.
Sackgassen, die nach dem Erlass der UVV "Müllbeseitigung" am 01.10.1979 1 gebaut sind oder bei denen der Feststellungsbeschluss nach dem 01.10.19791 rechtskräftig wurde, müssen wie folgt beschaffen sein:

Am Ende der Sackgasse muss eine geeignete Wendeanlage vorhanden sein.

4 Wendeanlagen

Zu den Wendenanlagen gehören in diesem Zusammenhang Wendekreise, Wendeschleifen und Wendehämmer.

4.1 Wendekreise

sind dann geeignet, wenn sie

  1. einen Mindestdurchmesser von 22,00 m einschließlich der erforderlichen Freiräume für die Fahrzeugüberhänge aufweisen und in der Wendekreismitte frei befahrbar sind (keine Bäume, Büsche u. ä.).
  2. mindestens die Schleppkurven für die eingesetzten bzw. einzusetzenden Abfallsammelfahrzeuge berücksichtigen.
  3. in der Zufahrt eine Fahrbahnbreite von mindestens 5,50 m haben.
  4. am Wendekreisrand frei von Hindernissen, wie Schaltschränken der Telekommunikation oder Elektrizitätsversorgung, Lichtmasten und anderen festen baulichen Einrichtungen, sind.

Wendekreis mit ausreichendem Durchmesser (darf aber nicht mit Fahrzeugen zugestellt sein!)

4.2 Wendeschleifen - Wendekreise mit Pflanzinseln

Ein Durchmesser von mindestens 25,00 m ist erforderlich, wenn der Wendekreis in der Mitte eine Pflanzinsel aufweist. Die Pflanzinsel darf einen Durchmesser von maximal 6 m haben und muss überfahrbar - ohne Hochbord - ausgeführt sein.

4.3 Wendehämmer

Wenn aufgrund von topographischen Gegebenheiten oder bereits vorhandener Bausubstanz Wendekreise bzw. -schleifen in der zuvor beschriebenen Form nicht realisiert werden können, sind ausnahmsweise auch andere Bauformen, z.B. Wendehämmer zulässig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass verschiedene Fahrzeugausführungen unterschiedliche Dimensionierungen erforderlich machen.
Wichtige Voraussetzung dabei ist, dass ein Wenden mit ein- bis höchstens zweimaligem Zurückstoßen möglich ist.

5 Änderung von Durchfahrtstrassen

Die Beschaffenheitsanforderungen in den Abschnitten 2 und 3 gelten in gleicher Weise auch für Durchgangsstraßen, bei denen durch Einbau von Hindernissen zwei Sackgassen entstehen und somit eine Durchfahrt nicht mehr möglich ist.

Durch Absperrung mit Pfosten ist hier eine Sackgasse entstanden

Bei Änderungen der Verkehrsführung oder Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung durch die Kommune sind die Hinweise aus Abschnitt 1.2 dieser Broschüre zu gegenseitigen Informationspflichten und Zusammenarbeit bei der Gestaltung von Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen.

In Absprache mit den Entsorgungsunternehmen sind hier im Einzelfall ausreichende Schutzmaßnahmen festzulegen. Eine akzeptable Lösung stellen z.B. Steckpfosten oder Klapppfosten, die von Abfallsammelfahrzeugen überfahren werden können, dar. Der Fahrweg muss ausreichend befestigt und bemessen sein.

Klapppfosten

6 Fahrverbot in Sackgassen ohne Wendeanlagen

Wenn keine geeigneten Wendeanlagen vorhanden sind, dürfen Sackgassen mit Abfallsammelfahrzeugen nicht befahren werden. Die Abfallsammelgefäße sowie alle anderen Abfälle müssen an der nächsten für das Abfallsammelfahrzeug durchgehend befahrbaren Straße zur Abfuhr bereitgestellt werden.

Rückwärtsfahren ist in Sackgassen ohne Wendemöglichkeit nicht zulässig

Verstöße gegen das Fahrverbot stellen eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 209 Abs. Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) dar und können mit Bußgeldern bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Im Falle eines Unfallereignisses muss der Unternehmer des Entsorgungsbetriebes zusätzlich mit Regressforderungen seitens der Unfallversicherungsträger rechnen.

7 Rückwärtsfahren

7.1 Die Sammelfahrt ist so zu planen, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist. Ein Zurücksetzen z.B. bei Wendemanövern gilt nicht als Rückwärtsfahrt.

7.2 Unvermeidliche Rückwärtsfahrten

7.2.1 Der Fahrzeugführer darf nur rückwärts fahren oder zurücksetzen, wenn sichergestellt ist, dass Personen nicht gefährdet werden; kann dies nicht sichergestellt werden, hat er sich durch einen Einweiser einweisen zu lassen.

7.2.2 Das Rückwärtsfahren und das Zurücksetzen, z.B. beim Wenden, stellen so gefährliche Verkehrsvorgänge dar, dass diese nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Kann darauf nicht verzichtet werden, sind besondere Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Dies gilt auch für Seiten- und Frontlader-Fahrzeuge. Einweiser dürfen sich nur im Sichtbereich des Fahrzeugführers und nicht zwischen dem sich bewegenden Fahrzeug und in dessen Bewegungsrichtung befindlichen Hindernissen aufhalten; sie dürfen während des Einweisens keine anderen Tätigkeiten ausführen.

7.2.3 Eine unvermeidbare Rückwärtsfahrt in Straßen erfordert zusätzliche Maßnahmen, z.B. dass

7.2.4 Personen auf Standplätzen (Trittbrettern) befinden sich bei Rückwärtsbewegungen des Fahrzeugs in hoher bis tödlicher Unfallgefahr. Beim Zurücksetzen und Rückwärtsfahren dürfen sich Versicherte deshalb nicht auf den Standplätzen (Trittbrettern) oder sonstigen Aufbauten des Heckteils aufhalten.

7.2.5 Betriebliche Festlegungen zum Rückwärtsfahren von Abfallsammelfahrzeugen müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden. Neben grundsätzlichen Festlegungen und Hinweisen zur Unterweisung der Mitarbeiter empfiehlt es sich, unter Berücksichtigung der Praktikabilität und der tatsächlichen Arbeitsabläufe ein Verzeichnis von Wegen anzulegen, die rückwärts befahren werden müssen.

8 Vorschriften, Empfehlungen


__________


1 Für die neuen Bundesländer und den Ostteil von Berlin gilt statt dem 01.10.1979 der 01.01.1991.


ENDE

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