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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

DGUV Information 211-039 - Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im öffentlichen Dienst
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 02/2015zurückgezogen)



Zur aktuellen Fassung

Einleitung

In § 22 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) werden Unternehmer zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten verpflichtet, wenn in ihrem Unternehmen regelmäßig mehr als 20 Beschäftigte tätig sind. Auch dort, wo Personen ehrenamtlich zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz tätig werden, sind Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Ziel dieser gesetzlichen Regelung ist eine ehrenamtliche, aber fundierte Unterstützung des Unternehmers in allen Fragen des Arbeitsschutzes.

Zur Konkretisierung des SGB VII erstellten die Unfallversicherungsträger bisher Bestellstaffeln für Sicherheitsbeauftragte, die in der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (GUV-V A1) als jeweilige Anlage 2 enthalten sind.

Durch die neue DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" ergeben sich Änderungen bei der Ermittlung der Anzahl von Sicherheitsbeauftragten in den Betrieben, Verwaltungen und Bildungseinrichtungen; die bisherigen Regelungen zur Ermittlung der Anzahl entfallen.

Nach DGUV Vorschrift 1 werden die Unternehmerverpflichtet, die erforderliche Anzahl der Sicherheitsbeauftragten anhand der folgenden Kriterien zu bestimmen:

Die Kriterien werden in der DGUV Regel 100-001 näher erläutert.


Im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren

Die im Unternehmen bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz.

Räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten

Grundsätzlich ist die räumliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten erforderlich. Sie ist gegeben, wenn Sicherheitsbeauftragte am gleichen Unternehmensstandort im gleichen Arbeitsbereich wie die Beschäftigten tätig sind. Tätigkeiten in unterschiedlichen Gebäuden deuten auf fehlende räumliche Nähe hin. In Ausnahmefällen können auch geeignete organisatorische Maßnahmen die räumliche Nähe herstellen.

Zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten

Da die Sicherheitsbeauftragten den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten unterstützen sollen, setzt dies voraus, dass die in den jeweiligen Arbeitsbereichen zuständigen Sicherheitsbeauftragten zur gleichen Arbeitszeit wie die sonstigen Beschäftigten, z.B. in der gleichen Arbeitsschicht, tätig sind.

Fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten

Ein wirksames Tätigwerden der Sicherheitsbeauftragten setzt ihre fachliche Nähe für den Arbeitsbereich der Beschäftigten im Zuständigkeitsbereich voraus. Die notwendige fachliche Nähe ist z.B. gegeben, wenn die Sicherheitsbeauftragten und die Beschäftigten dauerhaft gleiche oder ähnliche Tätigkeiten ausüben. Zur fachlichen Nähe für die Sicherheitsbeauftragten gehört auch die Kenntnis der Mitarbeiterstruktur im Zuständigkeitsbereich, insbesondere im Hinblick auf Qualifizierung und Sprache.

Bestandteil der fachlichen Nähe sind Kenntnisse der Sicherheitsbeauftragten im Arbeitsschutz bezogen auf den Zuständigkeitsbereich. Die Kenntnis der Gefährdungsbeurteilung im Zuständigkeitsbereich des Sicherheitsbeauftragten ist hierfür Grundvoraussetzung.

Anzahl der Beschäftigten

Die Wirksamkeit der Sicherheitsbeauftragten hängt auch von der Anzahl der Mitarbeiter ab. Spätestens wenn Sicherheitsbeauftragte die Beschäftigten nicht mehr kennen, ist auch deren Wirksamkeit stark herabgesetzt. Die maximale Anzahl Beschäftigter, auf die ein Sicherheitsbeauftragter noch sinnvoll wirken kann, hängt auch von den Betriebsstrukturen und von der Tätigkeit des Sicherheitsbeauftragten ab.

Alle zuvor angeführten Kriterien müssen gleichrangig erfüllt sein. Der Unternehmer legt auf der Grundlage der genannten Kriterien die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten betriebsbezogen fest.

Der vorliegende Leitfaden soll als Unterstützung zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im öffentlichen Dienst Verwendung finden.

Vorgehensweise im Betrieb

Zur konkreten Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten für Betriebe und Bildungseinrichtungen ist der Arbeitsschutzausschuss das geeignete Gremium. Dort kann die Ermittlung anhand von fünf Schritten erfolgen:

1) Schritt 1: Lagepläne, Betriebsstruktur (Organigramm) und Beschäftigtenzahlen der Arbeitsbereiche bereitstellen
2) Schritt 2: Anhand der Lagepläne und der Organisationsstruktur sinnvolle Tätigkeitsbereiche für Sicherheitsbeauftragte festlegen

Hierbei sind die notwendige fachliche und räumliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu berücksichtigen. Ebenso sind Grenzen für die Höhe der Mitarbeiterzahl festzulegen, ab der der Tätigkeitsbereich zu groß ist. Ziel ist es, unterschiedliche Arbeitsbereiche oder unterschiedliche Gebäude für jeweils einen Sicherheitsbeauftragten als Tätigkeitsbereich festzulegen.

Liegt die Anzahl der Beschäftigten in einem Gebäude oder in einem Arbeitsbereich mit geringer Gefährdung bei über 250, so wird empfohlen, einen weiteren Sicherheitsbeauftragten mit eigenem Tätigkeitsbereich vorzusehen.

Je nach Branche ist für technische Tätigkeiten mit höheren Gefährdungen davon auszugehen, dass Sicherheitsbeauftragte im Regelfall auf maximal 80-120 Beschäftigte sinnvoll einwirken können. Bei der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte voll zu berücksichtigen.

Auch deutlich unterschiedliche fachliche Tätigkeiten in einem Arbeitsbereich führen grundsätzlich dazu, dass ein Sicherheitsbeauftragter nicht auf alle Mitarbeiter einwirken kann und daraufhin ein weiterer Sicherheitsbeauftragter mit eigenem Tätigkeitsbereich vorgesehen werden muss.

3) Schritt 3: Anhand des Schichtsystems bzw. Schichtdienstes festlegen, wie viele Sicherheitsbeauftragte in den festgelegten Tätigkeitsbereichen tätig werden sollen

Hier sind Festlegungen zu treffen, dass grundsätzlich pro Schicht für jeden Tätigkeitsbereich ein Sicherheitsbeauftragter tätig wird (zeitliche Nähe). Bei Schichtsystemen mit überlappenden Zeiten können Sicherheitsbeauftragte evtl. auch auf mehr als eine Schicht einwirken.

4) Schritt 4: Vergleich Ist/Soll

Vergleicht man die Anzahl der bisher im Betrieb vorhandenen Sicherheitsbeauftragten mit der in den Schritten 1 bis 3 ermittelten notwendigen Anzahl und Verteilung der Sicherheitsbeauftragten, wird der Handlungsbedarf des Betriebes ersichtlich.

5) Schritt 5: Bei Bedarf notwendige Maßnahmen einleiten

Sollte die Ermittlung zu einem Mehrbedarf geführt haben, ist die Bestellung zusätzlicher Sicherheitsbeauftragter zu organisieren. Ergibt die Ermittlung, dass weniger Sicherheitsbeauftragte als bisher erforderlich sind, ist zu entscheiden, ob die höhere Anzahl Sicherheitsbeauftragter mittel- oder langfristig beibehalten wird.

Auf den nächsten Seiten wird anhand eines detaillierten Beispiels die Vorgehensweise im Betrieb nochmals dargestellt.

Praxisbeispiel

Als Praxisbeispiel dient eine Gemeinde mit ca. 30.000 Einwohnern, in der 522 Beschäftigte tätig sind. Betriebsstätten der Mustergemeinden sind ein Rathaus, ein Bauhof, ein

Schwimmbad, zehn Kindertageseinrichtungen, fünf Schulen, ein Krankenhaus, ein Museum und eine freiwillige Feuerwehr mit fünf Ortsfeuerwehren.

In der folgenden Tabelle ist die Ermittlung der Zahl der Sicherheitsbeauftragten für diese Beispielgemeinde abgebildet.

Kriterium wurde geprüft
1) Aufgrund der Anzahl der Beschäftigten werden für das Rathaus 2 Sibe benötigt, bei nur einem Sibe wäre die Wirksamkeit des Sibe auf nur einen Teil der Beschäftigten beschränkt.
2) Es wird ein Sibe für den Bauhof eingesetzt, der aufgrund seiner Ausbildung/Tätigkeit die fachliche Nähe zu den Beschäftigten besitzt.
3) Aufgrund der hohen Gefährdungssituation ist für das Schwimmbad ein Sibe vor Ort erforderlich. Bei einer Mitbetreuung durch den Sibe des Bauhofs wäre die fachliche Nähe nur ungenügend gewährleistet.
4) In jeder Kindertagesstätte wird aufgrund der hohen Anzahl der Kinder und der erforderlichen örtlichen Nähe zu den Beschäftigten je ein Sibe eingesetzt.
5) In jeder Schule wird aufgrund der erforderlichen örtlichen Nähe zu den Beschäftigten und der nötigen Zusammenarbeit in Bezug auf den inneren Schulbereich je ein Sibe eingesetzt.
6) Um die fachliche Nähe (Technik + Pflege) zu gewährleisten sind mindestens 2 Sibe erforderlich. Je nach Auswahl der Sibe im Pflegebereich ist durch Schichtdienste die Zahl der Sibe evtl. zu erhöhen.
7) Aufgrund der engen organisatorischen Anbindung an das Rathaus und der fachlichen Nähe ist eine Mitbetreuung durch einen Sibe aus dem Rathaus möglich.
8) Es wird in jeder Ortsfeuerwehr ein/e aktiver Feuerwehrangehörige/r als Sibe eingesetzt.


Praxisbeispiel: Ermittlung der Zahl der Sicherheitsbeauftragten für eine Gemeinde mit ca. 30.000 Einwohnern und 522 Beschäftigten

Betriebsstätte Kriterien für die Anzahl der Sibe Anzahl Sibe
Anzahl der Beschäftigten Unfall- und Gesundheitsgefahren Räumliche Nähe der Sibe Zeitliche Nähe der Sibe Fachliche Nähe der Sibe
Rathaus 300 21
Bauhof 50 12
Schwimmbad 5 13
10 Kitas 10 X 6 14
5 Schulen
(äußerer Schulbereich)
5 X 4 55
Krankenhaus 80 mind. 26
Museum 5 07
Freiwillige Feuerwehr (5 Ortsfeuerwehren) 2 + 150 Ehrenamtliche 58
Summe Anzahl Sibe: 26


Betriebsstätte Kriterien für die Anzahl der Sibe Anzahl Sibe
Anzahl der Beschäftigten Unfall- und Gesundheits-
gefahren
Räumliche Nähe der Sibe Zeitliche Nähe der Sibe Fachliche Nähe der Sibe
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
Summe Anzahl Sibe:  


ENDE

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