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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI/GUV-I 8669 / DGUV Information 208-040 - Beschaffen und Betreiben von Fahrzeughebebühnen
Empfehlung zum sicheren Betrieb von Fahrzeughebebühnen Installation, Inbetriebnahme, Wartung und Prüfung
Pflichten des Betreibers Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 02/2014zurückgezogen)



Zur aktuellen Fassung


Einleitung

Diese Informationsschrift informiert, sensibilisiert und unterstützt den Werkstattbetreiber, um den sicheren Umgang mit Fahrzeughebebühnen zu gewährleisten. Sie wurde vom Fachbereich Handel und Logistik, Sachgebiet Fördern, Lagern, Logistik im Warenumschlag in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der Hersteller und Importeure von Automobil-Service Ausrüstungen e. V. (ASA), dem Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZdK) und der Akademie Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (TAK) erstellt.

1 Was müssen Kfz-Werkstätten beachten?

Mitarbeiter von Kfz-Werkstätten halten sich bei ihren Tätigkeiten regelmäßig unter oder neben angehobenen Fahrzeugen auf und sind daher bei technischen Mängeln an der Fahrzeughebebühne oder unsachgemäßer Handhabung potentiellen Gefahren ausgesetzt, wie z.B. Umsturz der Fahrzeughebebühne oder Absturz des Fahrzeuges. Aus diesem Grund muss der Betreiber besondere Sorgfaltspflichten bei der Installation, Inbetriebnahme und Wartung bzw. bei der Unterweisung des Bedieners beachten.

2 Welche Pflichten hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter (z.B. Importeur, Handelsvertreter)?

Fahrzeughebebühnen unterliegen dem Anwendungsbereich der EG-Maschinenrichtlinie. Diese enthält allgemeine Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen, so dass Hersteller diese Richtlinie erfüllen müssen, um Fahrzeughebebühnen in Verkehr bringen zu dürfen. Die Maschinenrichtlinie wird für Fahrzeughebebühnen konkretisiert durch die DIN EN 1493:2010.

An jeder Fahrzeughebebühne, die in Verkehr gebracht wird, muss vom Hersteller bzw. dessen Bevollmächtigten die CE-Kennzeichnung angebracht sein. Weiterhin muss eine EG-Konformitätserklärung (Hinweis auf angewendete Richtlinien und Normen) mitgeliefert werden. Über die typenbezeichnung auf dem Fabrikschild ist nachvollziehbar, ob die EG-Konformitätserklärung für die betreffende Fahrzeughebebühne gilt.

3 Welche Pflichten hat der Werkstattbetreiber?

Zur Gewährleistung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung und Nutzung von Fahrzeughebebühnen muss der Werkstattbetreiber diverse Pflichten beachten. Hierzu gehören gemäß den Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) unter anderem die:

3.1 Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Der Werkstattbetreiber muss unter anderem gemäß § 3 BetrSichV eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Dabei werden die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbundenen, arbeitsmittelspezifischen Gefährdungen ermittelt, aber auch die Gefährdungen, die aus dem Zusammenwirken von Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen und der Arbeitsumgebung entstehen. Bei der Gefährdungsbeurteilung muss der Werkstattbetreiber zudem Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegen.

Hinweis für den Werkstattbetreiber
Achten Sie darauf, dass die erforderlichen Gefährdungsbeurteilungen für Fahrzeughebebühnen in Ihrem Betrieb durchgeführt und schriftlich dokumentiert werden.

3.2 Prüfungen von Fahrzeughebebühnen

Gemäß den Vorgaben der BetrSichV müssen unter anderem Fahrzeughebebühnen so beschaffen sein, dass sie während der gesamten Nutzungsdauer sicher betrieben werden können. Da die Montage und Installation wie auch die Aufstellungsbedingungen (z.B. Bodenbeschaffenheit) und die Nutzung Einfluss auf den sicheren Betrieb haben, sind Prüfungen von Fahrzeughebebühnen für die Arbeitssicherheit unerlässlich.

Hinweis für den Werkstattbetreiber
Achten Sie auf die Einhaltung sämtlicher Prüffristen, damit Sie bei Arbeitsunfällen mit Fahrzeughebebühnen nachweisen können, dass Sie die gesetzlichen Anforderungen bezüglich der Prüfung von Fahrzeughebebühnen erfüllt haben. Stellen Sie sicher, dass die Ergebnisse der Prüfung dokumentiert sind (z.B. Prüfbuch) und mindestens bis zur nächsten Prüfung zur Verfügung stehen.

3.3 Bedienung der Fahrzeughebebühne

Der Werkstattbetreiber muss dafür sorgen, dass nur geeignete Mitarbeiter die Fahrzeughebebühne bedienen (s. auch 5.6).

3.4 Erstellung einer Betriebsanweisung

Der Werkstattbetreiber muss, unter Berücksichtigung der vom Hersteller mitgelieferten Betriebsanleitung, eine Betriebsanweisung für den sicheren Betrieb der Fahrzeughebebühnen erstellen. Diese ist den Mitarbeitern der Werkstatt, an geeigneter Stelle, frei zugänglich zu machen. Entsprechende Vorlagen erhalten Kfz-Betriebe vom zuständigen Unfallversicherungsträger oder vom ZDK.

3.5 Erstmalige/regelmäßige Unterweisung der Mitarbeiter

Die regelmäßige Unterweisung der Mitarbeiter ist eine Voraussetzung dafür, dass Arbeiten reibungslos und sicher ablaufen. So muss der Werkstattbetreiber für den sicheren Umgang mit Fahrzeughebebühnen seine Mitarbeiter jährlich unterweisen (Auszubildende halbjährlich). Die Unterweisung sollte schriftlich dokumentiert und von den Unterwiesenen durch Unterschrift bestätigt werden. Bei der Unterweisung bezüglich Fahrzeughebebühnen sollten insbesondere folgende Themen behandelt werden:

4 Welche konkretisierenden Informationen unterstützen den Werkstattbetreiber bei der Umsetzung seiner Pflichten?

Die Vorgaben der BetrSichV werden unter anderem konkretisiert durch technische Regeln für Betriebssicherheit ( TRBS) und dem Regelwerk der Unfallversicherungsträger. Für den Umgang mit Fahrzeughebebühnen sind für Werkstattbetreiber unter anderem die in Tabelle 1 aufgeführten Regelungen relevant.

5 Wie wird der sichere Betrieb von Fahrzeughebebühnen in der Praxis umgesetzt?

Für den sicheren Betrieb von Fahrzeughebebühnen müssen zumindest die nachfolgenden Aspekte umgesetzt werden.

Name Beschreibung
TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung
TRBS 1201 Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
TRBS 1203 Befähigte Personen
BGV/GUV-V A1 Grundsätze der Prävention
BGV/GUV-V A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
BGG/GUV-G 945 Prüfung von Hebebühnen
BGR/GUV-R 500 Betreiben von Arbeitsmitteln
BGR/GUV-R 157 Fahrzeug-Instandhaltung
BGI 527 Unterweisung - Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutze
BGI 550 Fahrzeug-Instandhaltung
BGI 689 Fahrzeughebebühnen


5.1 Anschaffung von neuen Fahrzeughebebühnen

Bei der Neuanschaffung von Fahrzeughebebühnen muss der Werkstattbetreiber beachten, dass die Hebebühne über eine CE-Kennzeichnung verfügt und die EG-Konformitätserklärung sowie Betriebsanleitung in deutscher Sprache vorhanden ist (siehe auch Abschnitt 2).

5.2 Anschaffung gebrauchter Fahrzeughebebühnen

Gebrauchte Fahrzeughebebühnen, die vor Inkrafttreten der ersten Maschinenrichtlinie erstmalig in Verkehr gebracht wurden, müssen sicher sein. Dies setzt voraus, dass die Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß Anhang I BetrSichV eingehalten werden.

Hierbei sollte es dem Werkstattbetreiber bewusst sein, dass ein Kauf von Fahrzeughebebühnen aus zweiter Hand zu erheblichen Risiken in der Werkstatt führen kann.

5.3 Anschaffung von Fahrzeughebebühnen aus Nicht EU-Ländern

Eine Kfz-Werkstatt, die neue oder gebrauchte Fahrzeughebebühnen aus nicht EU-Ländern direkt importiert, gilt aus rechtlicher Sicht als Inverkehrbringer und trägt damit das gleiche Risiko wie der Hersteller oder sein Bevollmächtigter.

Hinweis für den Werkstattbetreiber
Achten Sie unbedingt darauf, dass beim Kauf neuer Fahrzeughebebühnen die Anforderungen der Maschinenrichtlinie eingehalten werden. Dies wird vom Hersteller durch die EG-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung bestätigt (siehe auch Abschnitt 2).

5.4 Prüfungen

Prüfungen sind grundsätzlich vom Werkstattbetreiber zu veranlassen. Es liegt auch in seiner Verantwortung, wen er als befähigte Person zur Durchführung der jeweiligen Prüfung beauftragt. Er kann dazu auch eigene Mitarbeiter auswählen, sofern diese als befähigte Person (personelle Anforderungen der BetrSichV und der TRBS 1203 müssen erfüllt sein) qualifiziert sind.

5.5 Befähigte Person

Unter einer befähigten Person versteht man eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit unter anderem über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Fahrzeughebebühnen verfügt. Außerdem ist die befähigte Person mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik soweit vertraut, dass sie den arbeitssicheren Zustand von zu prüfenden Arbeitsmittel (z.B. Fahrzeughebebühnen) beurteilen kann. Die befähigte Person darf bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen unterliegen und aufgrund der Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden.

Hinweis für den Werkstattbetreiber
Lassen sie sich von der für die Prüfung beauftragten Person schriftlich bestätigen, dass sie eine befähigte Person im Sinne der BetrSichV/ TRBS 1203 (z.B. durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung) ist.

5.6 Anforderungen an den Bediener

Die Anforderungen sind in der BGR/GUV-R 500, Kapitel 2.10 geregelt: "Mit der selbstständigen Bedienung von Fahrzeughebebühnen dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Bedienung der Fahrzeughebebühne unterwiesen und mit der Bedienung der Fahrzeughebebühne beauftragt worden sind."

5.7 Bestimmungsgemäßer Betrieb der Fahrzeughebebühne

Für den bestimmungsgemäßen Betrieb von Fahrzeughebebühnen sind die Vorgaben des jeweiligen Herstellers (z.B. Betriebsanleitung und Wartungspläne) zwingend zu beachten. Fahrzeughebebühnen dürfen nur in den vom jeweiligen Hersteller freigegebenen Arbeitsbereichen eingesetzt werden. Beispielsweise dürfen nur bestimmte Fahrzeughebebühnen in explosions- und feuergefährdeten Arbeitsbereichen sowie in Außenbereichen (Windkräfte) oder in nassen beziehungsweise feuchten Räumen (z.B. Waschhallen) aufgestellt und in Betrieb genommen werden. Zum bestimmungsgemäßen Betrieb zählt auch, dass die zulässige Traglast und die korrekte Lastverteilung für die jeweilige Fahrzeughebebühne eingehalten werden.

Beim Betrieb müssen auch die spezifischen Sicherheitsvorschriften für den bestimmungsgemäßen Betrieb beachtet werden (z.B.: "Wenn die Aufnahmeteller beim Anheben die Aufnahmepunkte des Fahrzeugs erreichen, ist die sichere Arretierung der Tragarme zu überprüfen" oder:

"Das Fahrzeug muss unter Berücksichtigung der zulässigen Lastverteilung immer auf allen 4 Aufnahmetellern der Fahrzeughebebühne aufliegen").

Zudem hat der Werkstattbetreiber zwischen den Prüfungszeitpunkten erforderliche Vorkehrungen zu treffen, damit Mängel rechtzeitig erkannt und das erforderliche Sicherheitsniveau erhalten bleibt. Die Reduzierung des Sicherheitsniveaus kann z.B. durch Verschleiß, Korrosion, Gewalteinwirkung, Veränderung der Umgebung oder Änderung der Betriebsbedingungen verursacht werden.

6 Änderungen an Fahrzeughebebühnen

Änderungen an einer Fahrzeughebebühne (z.B. nachträgliches Anbringen eines Achsfreihebers oder Verlängerung von Auffahrschienen) erfordern grundsätzlich die Durchführung einer erneuten Gefährdungsbeurteilung. Wenn der Betreiber von Fahrzeughebebühnen nachträglich Veränderungen vornimmt, um die Produkte besser an seine Anforderungen anzupassen, oder eigenständig Reparaturen durchführt, übernimmt er dafür die volle Verantwortung. Besonders risikobehaftet sind sogenannte "wesentliche Veränderungen". Hierzu gibt es ein Interpretationspapier des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und der Länder (BArbBl. 1/2000 S. 35).

Hinweis für den Werkstattbetreiber
Achten Sie darauf, dass durch Sie vorgenommene Änderungen an Fahrzeughebebühnen alleinig Ihrer Verantwortung unterliegen. Bei Änderungen an tragenden Bauteilen erlischt die Konformitätserklärung! Alle auszuwechselnden Teile sollten Original-Ersatzteile des Herstellers der Fahrzeughebebühne, oder mindestens von gleichwertiger Qualität und Sicherheit sein.

7 Welche Folgen erwarten den Arbeitgeber/ Werkstattbetreiber bei Nichteinhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Pflichten?

Erfüllt der Werkstattbetreiber seine arbeitsschutzrechtlichen Pflichten nicht, muss er unter anderem mit strafrechtlichen und zivilrechtlichen Folgen rechnen. Wird z.B. durch Fahrlässigkeit der Tod eines Menschen verursacht, kann dies mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

8 Installation von Fahrzeughebebühnen

8.1 Allgemeines

Der Werkstattbetreiber hat für die Einhaltung der baulichen Voraussetzungen gemäß den Herstellerangaben zu sorgen.

8.2 Untergrund

Für die Aufstellung der Fahrzeughebebühne ist ein tragfähiger Untergrund erforderlich. Die Qualität des Untergrundes ist vor der Montage auf Basis der Vorgaben des Herstellers zu prüfen und nachzuweisen.

8.3 Verankerung ortsfester Fahrzeughebebühnen

Es ist darauf zu achten, dass die erforderlichen Befestigungsanker den Vorgaben des Hebebühnenherstellers entsprechen und eine Europäische Zulassung besitzen.

Bei der Länge der Befestigungsanker ist der nichttragende Anteil der Stahlplatte der Fahrzeughebebühne und des Bauuntergrundes (Estrich, Fliesen) zu berücksichtigen.

8.4 Statik

Falls durch die örtlichen Gegebenheiten notwendig, kann von einem Baustatiker ein anderer Ankertyp auf der Basis der Belastungsvorgaben der Fahrzeughebebühnenhersteller ausgewählt werden.

8.5 Elektrische Installation

Wird die Fahrzeughebebühne anschlussfertig mit CEE-Stecker geliefert, muss der Werkstattbetreiber bauseits eine entsprechende Energieversorgung und einen passenden Elektroanschluss bereitstellen.

Wird die Fahrzeughebebühne mit Anschlusskasten geliefert, muss der Werkstattbetreiber den Elektroanschluss an der Fahrzeughebebühne fachgerecht erstellen. Der Anschluss ist vor Inbetriebnahme zu prüfen (siehe auch Abschnitt 3.2).

Bei beiden Varianten sind die Elektroarbeiten vom Werkstattbetreiber zu veranlassen und von hierzu befähigten Personen (z.B. Elektrofachkraft) auszuführen (gemäß BGV/GUV-V A3). Die benötigten Anschlusswerte / Drehsinn und Absicherung stellt der Fahrzeughebebühnenhersteller zur Verfügung.


ENDE

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