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Regelwerk; BGI / DGUV-I

DGUV Information 208-015 / BGI 689 - Fahrzeughebebühnen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 04/1991; 02/2008; 10/2019)



Archiv: 02/2008

Einführung

Mit Fahrzeughebebühnen werden Fahrzeuge angehoben, um an deren Seiten oder Unterseite Instandhaltungsarbeiten durchzuführen. Die gebräuchlichsten Bauformen sind Einstempel-Hebebühnen, Zweisäulen- und Viersäulen-Hebebühnen.

Die wesentlichen Unfallgefahren bei Fahrzeughebebühnen sind das Abstürzen des angehobenen Fahrzeugs, das unbeabsichtigte Absinken der Lastaufnahmemittel sowie das Quetschen zwischen Teilen der Hebebühne und dem Fußboden.

Zu Unfällen an Fahrzeughebebühnen kam es häufig durch:

Voraussetzung für den sicheren Betrieb von Fahrzeughebebühnen ist die Einhaltung der Beschaffenheitsbestimmungen der Maschinenverordnung in Verbindung mit der DIN EN 1493 "Fahrzeughebebühnen".

Neben der Einhaltung von Beschaffenheitsanforderungen ist ein sicherer Umgang mit Fahrzeughebebühnen erforderlich. Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung sind die notwendigen betrieblichen Regeln hierzu festzulegen. Der bei der Gefährdungsbeurteilung zu beachtende Stand der Technik im Umgang mit Fahrzeughebebühnen ist in der DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln", Kapitel 2.10, niedergelegt. Die in dieser DGUV Information getroffenen Hinweise zum Umgang mit Fahrzeughebebühnen geben den Stand der DGUV Regel 100-500 und 100-501, Kapitel 2.10, wieder.

Bedienung von Hebebühnen

Mit der selbstständigen Bedienung von Hebebühnen dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Bedienung der Hebebühne unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer oder der Unternehmerin nachgewiesen haben. Sie müssen vom Unternehmer oder von der Unternehmerin ausdrücklich mit dem Bedienen der Hebebühne beauftragt sein.

Lastaufnahme

Um eine sichere Aufnahme des Fahrzeugs zu gewährleisten, müssen Tragfähigkeit und Lastverteilung auf dem Lastaufnahmemittel beachtet werden. Die Tragfähigkeit muss an der Hebebühne gut lesbar und dauerhaft angegeben sein. Ebenso die zulässige Lastverteilung, wenn die Tragfähigkeit hier von abhängt.

Für Fahrzeughebebühnen, bei denen die Fahrzeuge am Fahrzeugrahmen angehoben werden, gilt folgende Lastverteilung:

Abb. 1 Lastverteilung - Schwerer Teil des Fahrzeugs sollte auf die kurzen Tragarme aufgenommen werden.

  1. Tragfähigkeit bis einschließlich 3500 kg: Es ist eine Lastverteilung auf vordere und hintere Aufnahmepunkte im Verhältnis von höchstens 3:2 und mindestens 2:3 einzuhalten.
  2. Tragfähigkeit mit mehr als 3500 kg: Die Lastverteilung darf zwischen 3:1 und 1:3 liegen. Die zulässige Lastverteilung ist auch einzuhalten, wenn Teile des Fahrzeugs ausgebaut werden. Sind Tragarme paarweise unterschiedlich lang, so sollte die größere Last auf die kurzen Tragarme aufgenommen werden ( Abb. 1). Die Aufnahme des schwereren Teils des Fahrzeugs auf die langen Tragarme würde zu einer größeren elastischen Durchbiegung der Tragarme und dadurch zu Schwankungen des Fahrzeugs bei Instandhaltungsarbeiten führen.

Abb. 2 Griffige Gummiauflage am Aufnahmeteller.

Grundsätzlich gilt: Teile von Lastaufnahmemitteln dürfen sich nicht unbeabsichtigt lösen können. Das bedeutet: Gummiauflageteller müssen fest oder formschlüssig mit den Tragarmen oder den Schiebestücken verbunden sein. Die Schiebestücke müssen Formschluß zum Tragarm besitzen und am Ende des Verstellweges mechanisch gegen Abgleiten vom Tragarm gesichert sein. Die Tragarme müssen im Hebebühnenkopf so angebracht sein, dass sie nicht unbeabsichtigt aus ihrer Aufnahme gehoben werden können.

Gelenke von Tragarmen und die Gummiauflagen der Aufnahmeteller sind in besonderem Maß dem Verschleiß und der Beschädigung ausgesetzt. Durch regelmäßige Prüfung hat der Betreiber den Zustand dieser Teile zu überwachen.

Abgenutzte oder beschädigte Gummiauflagen sind sofort zu erneuern und entsprechende Ersatzstücke vorrätig zu halten ( Abb. 2). Es dürfen nur passende, fest oder formschlüssig angebrachte Auflagen verwendet werden. Ausgeschlagene Gelenke von Tragarmen müssen von Fachfirmen instandgesetzt werden. Um ein unbeabsichtigtes Verschieben der Gelenkarme und damit die Gefahr des Abkippens von Fahrzeugen zu vermeiden, müssen die Gelenkarme an Hebebühnen mit zwangsläufig wirkenden Sicherungen gegen unbeabsichtigte Bewegungen ausgerüstet sein ( Abb. 3).

Abb. 3 Gelenkarmsicherung

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